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Document 32005R0837

Verordnung (EG) Nr. 837/2005 des Rates vom 23. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

OJ L 139, 2.6.2005, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 017 P. 234 - 235
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 017 P. 234 - 235
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 017 P. 144 - 145

No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481 . Latest consolidated version: 22/06/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/837/oj

2.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 837/2005 DES RATES

vom 23. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das EDV-gestützte Versandverfahren ist gemäß der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft („Zoll 2000“) (2) eingeführt worden. Das System wird in allen Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2003 eingesetzt und hat sich als ein zuverlässiges und zufrieden stellendes System sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten erwiesen.

(2)

Unter diesen Umständen ist es nicht länger wirtschaftlich gerechtfertigt zu gestatten, dass Förmlichkeiten auf der Grundlage einer schriftlichen Versandanmeldung durchgeführt werden, denn dies hat zur Folge, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, die Angaben der Anmeldung manuell in das EDV-gestützte System einzugeben Grundsätzlich sollten daher alle Versandanmeldungen unter Verwendung von Informatikverfahren abgegeben werden.

(3)

Die Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen sollte nur in den außergewöhnlichen Fällen eines Funktionsausfalls des EDV-gestützten Systems des Zolls oder der Anwendung eines Hauptverpflichteten erlaubt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten Versandverfahren durchführen können.

(4)

Um Reisenden die Durchführung von Versandverfahren zu ermöglichen, sollten die Zollbehörden die Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen bewilligen, wenn Reisende keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten Versandsystem haben.

(5)

Da einige Mitgliedstaaten die erforderlichen Instrumente und Verbindungen noch entwickeln und einführen müssen, um alle Wirtschaftsbeteiligten mit dem EDV-gestützten Versandsystem zu verbinden, sollte während einer Übergangszeit die weitere Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen vorgesehen werden.

(6)

Außer in Fällen eines Funktionsausfalls des EDV-gestützten Systems des Zolls oder der Anwendung eines Hauptverpflichteten sollten die Zollbehörden, die schriftliche Versandanmeldungen annehmen, sicherstellen, dass die Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.

(7)

Bei Fehlen einer Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex obliegt es dem Rat, die nötigen Vorschriften zu erlassen.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 353 erhält folgende Fassung:

„Artikel 353

(1)   Eine Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben in Anhang 37a entsprechen und bei der Abgangsstelle unter Verwendung von Informatikverfahren abgegeben werden.

(2)   Die Zollbehörden nehmen eine schriftliche Versandanmeldung, die auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anhang 31 und nach Maßgabe des von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens erstellt wurde, in den folgenden Fällen an:

a)

Das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden funktioniert nicht, oder

b)

die Anwendung des Hauptverpflichteten funktioniert nicht.

(3)   Die Verwendung einer schriftlichen Versandanmeldung nach Absatz 2 Buchstabe b muss von den Zollbehörden genehmigt werden.

(4)   Werden die Waren von Reisenden befördert, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollbehörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Informatikverfahren bei der Abgangsstelle abgeben können, bewilligen die Zollbehörden die Abgabe der Versandanmeldung auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anhang 31.

In diesem Fall stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.“

2.

Artikel 354 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Die Zollbehörden können schriftliche Versandanmeldungen jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2006 annehmen.

Entscheiden sich die Zollbehörden für die Annahme von schriftlichen Versandanmeldungen über den 1. Juli 2005 hinaus, unterrichten sie die Kommission darüber in schriftlicher Form vor dem 1. Juli 2005. In diesem Fall stellen die Zollbehörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24. Geändert durch die Entscheidung Nr. 105/2000/EG (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 1).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


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