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Document 32005H0925

    Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates

    ABl. L 337 vom 22.12.2005, p. 51–59 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 688–696 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/925/oj

    22.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 337/51


    EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2005

    zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates

    (2005/925/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Jahr 2005 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

    (2)

    Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (2) Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Rechtsetzung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

    (3)

    Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln für Tierarten oder -kategorien, für die diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (3) dafür zu sorgen, dass die allmähliche Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe wirksam durchgesetzt wird.

    (4)

    Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.

    (5)

    Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (4) festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen.

    (6)

    Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    EMPFIEHLT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN:

    1.

    im Jahr 2006 ein koordiniertes Programm durchführen, bei dem Folgendes geprüft wird:

    a)

    Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Es sollten sowohl Stichproben als auch gezielte Probenahmen durchgeführt werden. Zur gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z. B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Was Aflatoxin B1 anbelangt, sollte auch den Mischfuttermitteln für andere Milchvieharten als Milchrinder besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;

    b)

    Kokzidiostatika und/oder Histomonostatika — ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und -kategorien zugelassen oder nicht —, die häufig in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln vorkommen, in denen diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse der Kontrollen sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;

    c)

    Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang II;

    d)

    Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Futtermittel-Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;

    e)

    Kupfer- und Zinkgehalt in Mischfuttermitteln für Schweine gemäß Anhang IV.

    2.

    die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters spätestens am 1. April 2007 vorzulegen ist.

    Brüssel, den 14. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).

    (2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44).

    (3)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

    (4)  ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 der Kommission (ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 22).


    ANHANG I

    Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln

    Einzelergebnisse aller getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Nummer 1 a)

    Futtermittel

    Probenahme

    (Stichprobe oder gezielte Probe)

    Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %)

    Klasse (1)

    Art (2)

    Ursprungsland

    Aflatoxin1

    Ochratoxin A

    Zearalenon

    Desoxynivalenol

    Fumonisine (3)

    T-2- und HT-2-Toxine (4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

    Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1;

    verwendete Analysemethoden;

    Nachweisgrenzen.


    (1)  Wählen Sie eine der folgenden Klassen: Futtermittelausgangsstoff, Futtermittelzusatzstoff, Vormischung, Ergänzungsfuttermittel, Alleinfuttermittel, Mischfuttermittel.

    (2)  Wählen Sie eine der folgenden Arten: a) bei Futtermittelausgangsstoff die Bezeichnung des Futtermittelausgangsstoffes gemäß Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG des Rates (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35); b) bei anderen Futtermitteln die Zieltierart(en).

    (3)  Die Konzentration der Fumonisine B1 und B2 kann als Summe aus beiden angegeben werden.

    (4)  Die Konzentration der T-2- und HT-2-Toxine kann als Summe aus beiden angegeben werden.


    ANHANG II

    Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel

    Bestimmte Arzneimittel dürfen rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, sofern sie die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen.

    Das Vorhandensein nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien stellt einen Verstoß dar.

    Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:

    1.

    Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:

     

    Decoquinat (Deccox)

     

    Diclazuril (Clinacox 0,2 %)

     

    Halofuginon-Hydrobromid (Stenorol)

     

    Lasalocid-A-Natrium (Avatec 15 %)

     

    Maduramicin Ammonium Alpha (Cygro 1 %)

     

    Monensin-Natrium (Elancoban G100, 100, G200, 200)

     

    Narasin (Monteban)

     

    Narasin — Nicarbazin (Maxiban G160)

     

    Robenidin-Hydrochlorid (Cycostat 66 G)

     

    Salinomycin-Natrium (Sacox 120G, 120)

     

    Semduramicin-Natrium (Aviax 5 %)

    2.

    Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:

     

    Amprolium

     

    Amprolium/Ethopabat

     

    Arprinocid

     

    Avilamycin

     

    Avoparcin

     

    Carbadox

     

    Dimetridazol

     

    Dinitolmid

     

    Flavophospholipol

     

    Ipronidazol

     

    Meticlorpindol

     

    Meticlorpindol/Methylbenzoquat

     

    Nicarbazin

     

    Nifursol

     

    Olaquindox

     

    Ronidazol

     

    Spiramycin

     

    Tetracycline

     

    Tylosinphosphat

     

    Virginiamycin

     

    Zinkbacitracin

     

    Andere antimikrobielle Stoffe

    3.

    Arzneimittel, die nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren:

    Andere Stoffe

    Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Nummer 1 b)

    Art des Futtermittels

    (Tierart und -kategorie)

    Nachgewiesener Stoff

    Nachgewiesener Gehalt

    Grund des Verstoßes (1)

    Getroffene Maßnahme

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die zuständige Behörde sollte auch angeben:

    Gesamtzahl der getesteten Proben;

    Bezeichnung der untersuchten Substanzen;

    verwendete Analysemethoden;

    Nachweisgrenzen.


    (1)  Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


    ANHANG III

    Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs

    Unbeschadet des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.

    Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.

    Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:

    Stätte

    Kriterien

    Gewichtung

    Futtermühlen

    Futtermühlen, die Mischfuttermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen, welche im Rahmen einer Ausnahmereglung verarbeitetes tierisches Protein enthalten

    Futtermühlen, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

    Futtermühlen, die große Mengen Futtermittel mit hohem Proteingehalt einführen wie Fischmehl, Sojaschrot, Maiskleber und Proteinkonzentrate

    Futtermühlen mit hoher Produktion an Mischfuttermitteln

    Risiko der Kreuzkontamination aufgrund der betrieblichen Arbeitsverfahren (z. B. spezielle Zuordnung der Silos, Überwachung der wirksamen Trennung der Produktionsstraßen, Kontrolle der Inhaltsstoffe, betriebseigene Laboratorien, Probenahmeverfahren)

     

    Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft

    hohe/geringe Mengen an eingeführten Futtermitteln

    Futtermittel mit hohem Proteingehalt

     

    landwirtschaftliche Betriebe

    Selbstmischer, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung verarbeitetes tierisches Protein verwenden

    Landwirtschaftliche Betriebe, die Wiederkäuer und andere Tierarten halten (Risiko der Kreuzfütterung)

    landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel als Schüttgut zukaufen.

     

    Händler

    Lager und Zwischenlager für Futtermittel mit hohem Proteingehalt

    große Mengen an Futtermitteln, die als Schüttgut gehandelt werden

    Handel mit im Ausland hergestellten Mischfuttermitteln

     

    ambulante Mischer

    Mischer, die Futtermittel für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer herstellen

    Mischer, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

    Mischer, die Futtermittel mit hohem Proteingehalt verwenden

    Mischer mit hoher Produktion an Futtermitteln

    Mischer, die eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe beliefern, einschließlich landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Wiederkäuer gehalten werden

     

    Transportmittel

    Fahrzeuge, die für den Transport von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln eingesetzt werden

    Fahrzeuge, bei denen bereits zuvor Verstöße festgestellt oder vermutet wurden

     

    Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. März 2006 eine eigene Risikobewertung übermitteln.

    Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf; technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden; Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).

    Die Kontrollen könnten auch auf die Untersuchung von Staub in Fahrzeugen, Herstellungsausstattung und Lagerbereichen ausgedehnt werden.

    Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 2003/126/EG (3) herangezogen werden. Die Feststellung tierischer Proteine ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu interpretieren.

    Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.

    Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)

    A.   Dokumentierte Inspektionen

    Stufe

    Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

    Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden

    Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen

     

     

    Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen

     

     

    Futtermühlen

     

     

    Selbstmischer/ambulante Mischer

     

     

    Futtermittel-Zwischenhandel

     

     

    Verkehrsmittel

     

     

    landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung

     

     

    landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung

     

     

    Sonstige:…

     

     

    B.   Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein

    Stätte

    Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden

    Anzahl beanstandeter Proben

    Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren

    Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch

    Futtermittel-Ausgangsstoffe

    Mischfuttermittel

    Futtermittel-Ausgangsstoffe

    Mischfuttermittel

    Futtermittel-Ausgangsstoffe

    Mischfuttermittel

    Für Wiederkäuer

    Für Nichtwiederkäuer

    Für Wiederkäuer

    Für Nichtwiederkäuer

    Für Wiederkäuer

    Für Nichtwiederkäuer

    Bei der Einfuhr

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Futtermühlen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Zwischenhandel/Lager

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verkehrsmittel

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Selbstmischer/ambulante Mischer

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Landwirtschaftliche Betriebe

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige: …

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    C.   Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde

     

    Monat der Probenahme

    Art, Grad und Ursprung der Kontamination

    Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen)

    1

     

     

     

    2

     

     

     

    3

     

     

     

    4

     

     

     

    5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (3)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.


    ANHANG IV

    Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine

    Art des Mischfuttermittels

    (Tierkategorie)

    Spurenelement

    (Kupfer oder Zink)

    Nachgewiesener Gehalt

    (mg/kg des Alleinfuttermittels)

    Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1)

    Getroffene Maßnahme

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.


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