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Document 32005H0925
Commission Recommendation of 14 December 2005 on the coordinated inspection programme in the field of animal nutrition for the year 2006 in accordance with Council Directive 95/53/EC
Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates
Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2005 zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates
ABl. L 337 vom 22.12.2005, p. 51–59
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 688–696
(MT)
In force
22.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/51 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2005
zum koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2006 im Bereich der Futtermittel gemäß der Richtlinie 95/53/EG des Rates
(2005/925/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Jahr 2005 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte. |
(2) |
Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (2) Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Rechtsetzung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln. |
(3) |
Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln für Tierarten oder -kategorien, für die diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (3) dafür zu sorgen, dass die allmähliche Einstellung der Verwendung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe wirksam durchgesetzt wird. |
(4) |
Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden. |
(5) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Gehalte an den Spurenelementen Kupfer und Zink in Mischfuttermitteln für Schweine den mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (4) festgelegten Höchstgehalt nicht übersteigen. |
(6) |
Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
EMPFIEHLT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN:
1. |
im Jahr 2006 ein koordiniertes Programm durchführen, bei dem Folgendes geprüft wird:
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2. |
die Ergebnisse des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Absatz 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters spätestens am 1. April 2007 vorzulegen ist. |
Brüssel, den 14. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55).
(2) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/8/EG der Kommission (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44).
(3) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(4) ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2003 der Kommission (ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 22).
ANHANG I
Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine, T-2- und HT-2-Toxine) in Futtermitteln
Einzelergebnisse aller getesteten Proben; Muster für Berichte gemäß Nummer 1 a)
Futtermittel |
Probenahme (Stichprobe oder gezielte Probe) |
Art und Konzentration der Mykotoxine (μg/kg bezogen auf Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %) |
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Klasse (1) |
Art (2) |
Ursprungsland |
Aflatoxin1 |
Ochratoxin A |
Zearalenon |
Desoxynivalenol |
Fumonisine (3) |
T-2- und HT-2-Toxine (4) |
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Die zuständige Behörde sollte auch angeben:
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Maßnahmen bei Überschreiten der Höchstwerte für Aflatoxin B1; |
— |
verwendete Analysemethoden; |
— |
Nachweisgrenzen. |
(1) Wählen Sie eine der folgenden Klassen: Futtermittelausgangsstoff, Futtermittelzusatzstoff, Vormischung, Ergänzungsfuttermittel, Alleinfuttermittel, Mischfuttermittel.
(2) Wählen Sie eine der folgenden Arten: a) bei Futtermittelausgangsstoff die Bezeichnung des Futtermittelausgangsstoffes gemäß Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG des Rates (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35); b) bei anderen Futtermitteln die Zieltierart(en).
(3) Die Konzentration der Fumonisine B1 und B2 kann als Summe aus beiden angegeben werden.
(4) Die Konzentration der T-2- und HT-2-Toxine kann als Summe aus beiden angegeben werden.
ANHANG II
Vorkommen bestimmter nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassener Arzneimittel
Bestimmte Arzneimittel dürfen rechtmäßig als Zusatzstoffe in Vormischungen und Mischfuttermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien vorkommen, sofern sie die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen.
Das Vorhandensein nicht zugelassener Arzneimittel in Futtermitteln für bestimme Tierarten und -kategorien stellt einen Verstoß dar.
Die zu kontrollierenden Arzneimittel sollten aus folgender Aufstellung ausgewählt werden:
1. |
Als Futtermittelzusatzstoffe nur für bestimmte Tierarten bzw. -kategorien zugelassene Arzneimittel:
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2. |
Nicht mehr als Futtermittelzusatzstoffe zugelassene Arzneimittel:
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3. |
Arzneimittel, die nie als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen waren: Andere Stoffe Einzelergebnisse der beanstandeten Proben; Muster für Berichte gemäß Nummer 1 b)
Die zuständige Behörde sollte auch angeben:
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(1) Grund für das Vorkommen der nicht zugelassenen Substanz im Futtermittel als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.
ANHANG III
Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs
Unbeschadet des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2006 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchführen, um zu überprüfen, ob die Einschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs eingehalten werden.
Um sicherzustellen, dass das Verbot der Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an bestimmte Tiere gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wirksam umgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere ein spezifisches Kontrollprogramm anhand gezielter Kontrollen durchführen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte dieses Kontrollprogramm auf einer risikoorientierten Strategie beruhen, die alle Stufen der Erzeugung und alle Arten von Stätten umfasst, in denen Futtermittel hergestellt, gehandhabt und verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihr Augenmerk insbesondere auf die Definition von Kriterien richten, die mit einem Risiko verbunden sein können. Die Gewichtung jedes Kriteriums sollte dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die Kontrollhäufigkeit und die Anzahl der zu untersuchenden Proben, die in den Betriebsstätten gezogen werden, sollten in Korrelation zu der Gewichtungssumme stehen, die den einzelnen Stätten zugeordnet wurde.
Bei der Ausarbeitung eines entsprechenden Kontrollprogramms sollte den nachstehenden als Anhaltspunkt dienenden Stätten und Kriterien Rechnung getragen werden:
Stätte |
Kriterien |
Gewichtung |
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Futtermühlen |
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Grenzkontrollstellen und sonstige Eingangsstellen in die Gemeinschaft |
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landwirtschaftliche Betriebe |
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Händler |
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ambulante Mischer |
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Transportmittel |
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Alternativ zu diesen als Orientierungshilfe angeführten Stätten und Kriterien können die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. März 2006 eine eigene Risikobewertung übermitteln.
Die Probenahme sollte gezielt auf Partien bzw. Abläufe ausgerichtet werden, bei denen eine Kreuzkontamination mit verbotenem verarbeitetem Protein am wahrscheinlichsten auftritt (z. B. erste Partie nach dem Transport von Futtermitteln, die tierisches Protein enthielten, das jedoch in der beprobten Partie nicht vorkommen darf; technische Probleme oder Änderungen, die bei den Produktionsstraßen auftraten bzw. vorgenommen wurden; Änderungen in Bunkern oder Silos, die zur Lagerung von Schüttgut dienen).
Die Kontrollen könnten auch auf die Untersuchung von Staub in Fahrzeugen, Herstellungsausstattung und Lagerbereichen ausgedehnt werden.
Die Mindestanzahl der Kontrollen pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 10 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Die Mindestzahl der amtlichen Proben pro Jahr in einem Mitgliedstaat sollte 20 je 100 000 Tonnen hergestellte Mischfuttermittel betragen. Bis zur Zulassung alternativer Methoden sollten zur Untersuchung der Proben der mikroskopische Nachweis und die Schätzung nach der Richtlinie 2003/126/EG (3) herangezogen werden. Die Feststellung tierischer Proteine ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu interpretieren.
Die Ergebnisse der Kontrollprogramme sollten der Kommission unter Verwendung der nachstehenden Vorlagen mitgeteilt werden.
Kontrolle auf Einhaltung der Beschränkungen bei der Verwendung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (widerrechtliche Verfütterung von verarbeitetem tierischem Protein)
A. Dokumentierte Inspektionen
Stufe |
Anzahl der Kontrollen, einschließlich Untersuchungen zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein |
Anzahl der Verstöße, die nicht anhand von Laboruntersuchungen, sondern z. B. anhand von Dokumentenkontrollen ermittelt wurden |
Einfuhr von Futtermittel-Ausgangsstoffen |
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Lagerung von Futtermittel-Ausgangsstoffen |
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Futtermühlen |
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Selbstmischer/ambulante Mischer |
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Futtermittel-Zwischenhandel |
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Verkehrsmittel |
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landwirtschaftliche Betriebe mit Nichtwiederkäuerhaltung |
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landwirtschaftliche Betriebe mit Wiederkäuerhaltung |
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Sonstige:… |
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B. Beprobung und Untersuchung von Futtermittel-Ausgangsstoffen und Mischfuttermitteln zum Nachweis von verarbeitetem tierischem Protein
Stätte |
Anzahl der amtlichen Proben, die auf verarbeitete tierische Proteine untersucht wurden |
Anzahl beanstandeter Proben |
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Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Landtieren |
Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine von Fisch |
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Futtermittel-Ausgangsstoffe |
Mischfuttermittel |
Futtermittel-Ausgangsstoffe |
Mischfuttermittel |
Futtermittel-Ausgangsstoffe |
Mischfuttermittel |
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Für Wiederkäuer |
Für Nichtwiederkäuer |
Für Wiederkäuer |
Für Nichtwiederkäuer |
Für Wiederkäuer |
Für Nichtwiederkäuer |
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Bei der Einfuhr |
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Futtermühlen |
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Zwischenhandel/Lager |
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Verkehrsmittel |
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Selbstmischer/ambulante Mischer |
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Landwirtschaftliche Betriebe |
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Sonstige: … |
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C. Beanstandete Proben von Futtermitteln, die für Wiederkäuer bestimmt waren und in denen verbotenes verarbeitetes tierisches Protein nachgewiesen wurde
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Monat der Probenahme |
Art, Grad und Ursprung der Kontamination |
Verhängte Sanktionen (oder andere auferlegte Maßnahmen) |
1 |
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2 |
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3 |
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4 |
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5 |
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… |
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(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(3) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 78.
ANHANG IV
Einzelergebnisse aller Proben (vorschriftsmäßige und beanstandete) hinsichtlich des Kupfer- und Zinkgehalts in Mischfuttermitteln für Schweine
Art des Mischfuttermittels (Tierkategorie) |
Spurenelement (Kupfer oder Zink) |
Nachgewiesener Gehalt (mg/kg des Alleinfuttermittels) |
Grund für die Überschreitung des Höchstgehalts (1) |
Getroffene Maßnahme |
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(1) Als Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde.