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Document 32005H0762

    Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

    ABl. L 289 vom 3.11.2005, p. 26–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/762/oj

    3.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 289/26


    EMPFEHLUNG DES RATES

    vom 12. Oktober 2005

    zur Erleichterung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

    (2005/762/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die europäische Forschungspolitik zu konsolidieren und zu strukturieren, hat es die Kommission im Januar 2000 für notwendig erachtet, den Europäischen Forschungsraum als zentrales Element der künftigen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung einzurichten.

    (2)

    Der Europäische Rat von Lissabon vom März 2000 hat die Bedeutung des Europäischen Forschungsraums anerkannt und der Gemeinschaft das Ziel gesetzt, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

    (3)

    Die Globalisierung der Wirtschaft verlangt eine vermehrte Mobilität der Forscher, was im Sechsten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) im Bereich der Forschung durch eine stärkere Öffnung der Programme für Forscher aus Drittstaaten anerkannt wurde.

    (4)

    Damit das vom Europäischen Rat von Barcelona im März 2002 gesteckte Ziel, 3 % des BIP für Forschung zu verwenden, erreicht werden kann, wird die Gemeinschaft im Jahr 2010 schätzungsweise einen Bedarf von 700 000 Forschern haben. Dieses Ziel muss durch eine Reihe abgestimmter Maßnahmen verwirklicht werden, wozu gehört, die wissenschaftliche Laufbahn für Jugendliche attraktiver zu machen, die Beteiligung von Frauen an der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, die Möglichkeiten für Ausbildung und Mobilität in der Forschung zu erweitern, die Karrierechancen für Forscher in der Gemeinschaft zu verbessern und die Gemeinschaft stärker für Drittstaatsangehörige zu öffnen, die zu Forschungszwecken zugelassen werden könnten.

    (5)

    In Erwartung der Annahme der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (5) werden die Mitgliedstaaten in dieser Empfehlung aufgefordert, unmittelbar mit der Erleichterung dieser Zulassung zu beginnen.

    (6)

    Da in der Gemeinschaft ein Mangel an Forschern besteht und sie deren Zulassung erleichtern muss, sollte der Zugang zu Stellen als Forscher auf dem Arbeitsmarkt insbesondere durch den Verzicht auf die Arbeitserlaubnis erleichtert werden.

    (7)

    Um international konkurrenzfähig und attraktiv zu sein, sollten die Mitgliedstaaten ihre Verfahren zur Ausstellung und Verlängerung von Visa und Aufenthaltstiteln für Forscher erleichtern und beschleunigen.

    (8)

    Die Durchführung der Empfehlung sollte nicht zu einer Begünstigung der Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern führen. Zur Schaffung einer umfassenden Migrationspolitik sollten in diesen Fällen im Rahmen der Partnerschaft mit den Herkunftsländern Begleitmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Forscher in ihre Herkunftsländer und zur Stärkung ihrer Mobilität ergriffen werden. In diesem Zusammenhang sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, ein Gleichgewicht zwischen der Aufnahme von Forschern aus Drittstaaten und der Beurteilung der Bedürfnisse der entsprechenden Herkunftsstaaten im Bereich der Forschung herzustellen. Dabei sollten sie auch die persönliche Situation der Forscher berücksichtigen, insbesondere dann, wenn die betreffende Person vertraglich an eine Forschungsorganisation in ihrem Herkunftsstaat gebunden ist.

    (9)

    Da Aspekte im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung einen wesentlichen Faktor für die Entscheidung des Forschers darstellen, ob er die Gemeinschaft zur Durchführung seiner Forschungstätigkeit auswählt, sollten die Mitgliedstaaten die Zusammenführung der Familienangehörigen des Forschers erleichtern, zum Beispiel im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeit für Familienangehörige, Anträge zu stellen, wenn sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten.

    (10)

    Bei der Festlegung der Dauer des Aufenthaltstitels für Familienangehörige sollten die Mitgliedstaaten die Frage berücksichtigen, ob die betreffende Person ihre Schulausbildung zu Ende führen sollte oder nicht.

    (11)

    Der Austausch von Daten und vorbildlichen Praktiken sollte gefördert werden, damit die Verfahren zur Zulassung von Forschern verbessert werden können. In dieser Empfehlung werden auch Kontakte zwischen den zuständigen Verwaltungen und Vernetzung als Elemente für eine Verbesserung genannt. Insbesondere das „Pan-european Researchers Mobility Web Portal“ und gleichartige nationale Instrumente stellen eine wichtige Informationsquelle für Forscher dar.

    (12)

    Gemäß dem Beitrittsvertrag von 2003 räumen die damaligen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind.

    (13)

    Tschechische, estnische, zyprische, lettische, litauische, ungarische, maltesische, polnische, slowenische und slowakische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, dürfen nicht restriktiver behandelt werden als Personen aus Drittstaaten, die in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten.

    (14)

    Die vorliegende Empfehlung achtet die Grundrechte und steht im Einklang mit den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

    (15)

    Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die für diesen Mitgliedstaat nicht anwendbar ist.

    (16)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die für diesen Mitgliedstaat nicht anwendbar ist.

    (17)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung, die für diesen Mitgliedstaat nicht anwendbar ist —

    EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

    1.

    hinsichtlich der Zulassung zu Forschungszwecken:

    a)

    die Zulassung von Forschern in die Gemeinschaft zu fördern, indem ihnen günstige Bedingungen für die wissenschaftliche Forschung geboten werden, vorzugsweise indem sie von der Pflicht zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis befreit werden oder aber indem vorgesehen wird, dass sie automatisch oder im Rahmen von beschleunigten Verfahren eine Arbeitserlaubnis erhalten;

    b)

    die Zulassung von Drittstaatsangehörigen auf Stellen für Forscher nicht durch Quoten zu beschränken;

    c)

    den Drittstaatsangehörigen zu garantieren, dass sie als Forscher arbeiten können, einschließlich der Möglichkeit einer entsprechenden Verlängerung oder Erneuerung der Arbeitserlaubnis;

    2.

    hinsichtlich der Aufenthaltstitel:

    a)

    für eine möglichst rasche Ausstellung von Aufenthaltstiteln, die von Drittstaatsangehörigen für Forschungszwecke beantragt werden, zu sorgen und beschleunigte Verfahren zu erleichtern;

    b)

    den Drittstaatsangehörigen, die als Forscher tätig sind, zu garantieren, dass ihr Aufenthaltstitel verlängert wird;

    c)

    die Forschungseinrichtungen schrittweise in das Verfahren zur Zulassung von Forschern einzubeziehen;

    3.

    hinsichtlich der Familienzusammenführung: die Zusammenführung von Familienangehörigen zu erleichtern und zu unterstützen, indem ihnen günstige und attraktive Bedingungen und Verfahren geboten werden;

    4.

    hinsichtlich der praktischen Zusammenarbeit:

    a)

    den Zugang der Forscher zu den entsprechenden Informationen zu erleichtern und die Verfügbarkeit dieser Informationen über alle einschlägigen Informationswege zu fördern;

    b)

    ein Netzwerk von Kontaktpersonen in den zuständigen Verwaltungen zu fördern;

    c)

    Forschungsorganisationen zu motivieren, solche Netzwerke aufzubauen;

    d)

    der Kommission Informationen über die Maßnahmen zu übermitteln, die zur Erleichterung der Zulassung von Forschern aus Drittstaaten angenommen worden sind.

    Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C.CLARKE


    (1)  Stellungnahme vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 60.

    (3)  ABl. C 71 vom 22.3.2005, S. 6.

    (4)  Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002 bis 2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

    (5)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.


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