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Document 32005D0960

    2005/960/EG,Euratom: Beschluss der Kommission vom 15. November 2005 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

    ABl. L 347 vom 30.12.2005, p. 83–90 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 737–744 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/960/oj

    30.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 347/83


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 15. November 2005

    zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

    (2005/960/EG, Euratom)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Artikel 1 bis 28 der Geschäftsordnung der Kommission (1) erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 15. November 2005

    Für die Kommission

    José Manuel BARROSO

    Der Präsident


    (1)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26. Geschäftsordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).


    ANHANG

    „KAPITEL I

    KOMMISSION

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Kollegialprinzip

    Die Kommission handelt als Kollegium nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung unter Beachtung der von ihrem Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien.

    Artikel 2

    Prioritäten und Arbeitsprogramm

    Die Kommission legt unter Beachtung der von ihrem Präsidenten festgelegten politischen Leitlinien ihre mehrjährigen strategischen Zielsetzungen und ihre jährliche Strategieplanung fest, auf deren Grundlage sie ihr Arbeitsprogramm und den Haushaltsvorentwurf für das nachfolgende Haushaltsjahr beschließt.

    Artikel 3

    Der Präsident

    (1)   Der Präsident kann den Mitgliedern der Kommission spezielle Aufgabenbereiche zuweisen, in denen sie für die vorbereitenden Arbeiten der Kommission und die Durchführung ihrer Beschlüsse in besonderem Maße verantwortlich sind.

    Er kann diese Zuweisungen jederzeit ändern.

    (2)   Der Präsident kann unter den Mitgliedern der Kommission ständige Gruppen oder Ad-hoc-Gruppen bilden, deren Vorsitzende er benennt und deren Zusammensetzung er festlegt. Er legt den Auftrag dieser Gruppen fest und genehmigt ihre Arbeitweise.

    (3)   Der Präsident nimmt die Vertretung der Kommission wahr. Er benennt die Mitglieder der Kommission, die ihn bei dieser Aufgabe unterstützen.

    Artikel 4

    Beschlussverfahren

    Die Kommission fasst ihre Beschlüsse

    a)

    in gemeinschaftlicher Sitzung im Wege des mündlichen Verfahrens

    oder

    b)

    im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 12

    oder

    c)

    im Ermächtigungsverfahren gemäß Artikel 13

    oder

    d)

    im Verfahren der Delegation gemäß Artikel 14.

    ABSCHNITT 2

    Sitzungen der Kommission

    Artikel 5

    Einberufung

    (1)   Die Kommission wird durch den Präsidenten zu den Sitzungen einberufen.

    (2)   Die Kommission tritt in der Regel mindestens einmal wöchentlich zusammen. Sie tagt ferner, wenn dies erforderlich ist.

    (3)   Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen. Der Präsident beurteilt, ob eine Situation vorliegt, die sie von dieser Pflicht entbinden könnte.

    Artikel 6

    Tagesordnung der Kommissionssitzungen

    (1)   Der Präsident legt für jede Sitzung der Kommission eine Tagesordnung fest.

    (2)   Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten zur Festlegung der Tagesordnung sind mit größeren Ausgaben verbundene Vorschläge im Einvernehmen mit dem für Haushalt zuständigen Kommissionsmitglied vorzulegen.

    (3)   Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung von einem Mitglied der Kommission vorgeschlagen wird, müssen dem Präsidenten nach den Bedingungen zugeleitet werden, die die Kommission entsprechend den in Artikel 28 genannten Durchführungsbestimmungen (nachstehend: Durchführungsbestimmungen) festgelegt hat.

    (4)   Die Tagesordnung und die notwendigen Arbeitsunterlagen müssen den Mitgliedern der Kommission nach den Bedingungen mitgeteilt werden, die die Kommission entsprechend den Durchführungsbestimmungen festgelegt hat.

    (5)   Falls ein Mitglied der Kommission die Streichung eines Punktes von der Tagesordnung beantragt, wird dieser Punkt im Einvernehmen mit dem Präsidenten auf die folgende Sitzung vertagt.

    (6)   Die Kommission kann auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, über einen Punkt zu beraten, der in der Tagesordnung nicht enthalten war oder zu dem die erforderlichen Arbeitsunterlagen verspätet verteilt worden sind. Sie kann auch beschließen, über einen in die Tagesordnung aufgenommenen Punkt nicht zu beraten.

    Artikel 7

    Beschlussfähigkeit

    Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist.

    Artikel 8

    Beschlussfassung

    (1)   Die Kommission beschließt auf Vorschlag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder.

    (2)   Die Kommission nimmt auf Antrag eines ihrer Mitglieder eine Abstimmung vor. Dabei wird über den ursprünglichen Entwurf oder über einen von dem oder den für den Entwurf zuständigen Mitgliedern oder dem Präsidenten geänderten Entwurf abgestimmt.

    (3)   Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der im Vertrag vorgesehenen Zahl der Mitglieder gefasst.

    (4)   Das Ergebnis der Beratungen wird vom Präsidenten festgestellt und in das in Artikel 11 geregelte Protokoll der Kommissionssitzung aufgenommen.

    Artikel 9

    Vertraulichkeit

    Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Ihre Beratungen sind vertraulich.

    Artikel 10

    Anwesenheit von Beamten und anderen Personen

    (1)   Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, nehmen der Generalsekretär und der Kabinettchef des Präsidenten an den Sitzungen teil. In den Durchführungsbestimmungen wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen andere Personen an den Sitzungen teilnehmen dürfen.

    (2)   Ist ein Mitglied der Kommission abwesend, kann sein Kabinettschef an der Sitzung teilnehmen und auf Aufforderung des Präsidenten die Meinung des abwesenden Mitglieds vortragen.

    (3)   Die Kommission kann beschließen, jede andere Person in der Sitzung zu hören.

    Artikel 11

    Sitzungsprotokolle

    (1)   Über jede Sitzung der Kommission wird ein Protokoll angefertigt.

    (2)   Der Protokollentwurf wird der Kommission in einer späteren Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Das genehmigte Protokoll wird durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs festgestellt.

    ABSCHNITT 3

    Andere Beschlussverfahren

    Artikel 12

    Beschlüsse im schriftlichen Verfahren

    (1)   Die Zustimmung der Kommission zu einem Entwurf, der von einem oder mehreren ihrer Mitglieder unterbreitet wurde, kann im schriftlichen Verfahren festgestellt werden, sofern der Juristische Dienst zuvor zu dem Entwurf eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und die Dienststellen, die gemäß Artikel 23 ordnungsgemäß gehört worden sind, dem Entwurf zugestimmt haben.

    Die befürwortende Stellungnahme und/oder die Zustimmung können im Rahmen des in den Durchführungsbestimmungen festgelegten schriftlichen Finalisierungsverfahrens durch die einvernehmliche Zustimmung der Kabinettchefs ersetzt werden.

    (2)   Der Wortlaut des Entwurfs wird allen Mitgliedern der Kommission nach den Bedingungen in Schriftform zugeleitet, die die Kommission entsprechend den Durchführungsbestimmungen festgelegt hat, wobei eine Frist gesetzt wird, vor deren Ablauf die Vorbehalte oder Änderungsanträge mitzuteilen sind, zu denen der Entwurf Anlass geben kann.

    (3)   Jedes Mitglied der Kommission kann während des schriftlichen Verfahrens beantragen, dass der Entwurf in der Sitzung erörtert wird. Dazu stellt es einen mit Gründen versehenen Antrag an den Präsidenten.

    (4)   Ein Entwurf, zu dem kein Mitglied der Kommission bis zum Ablauf der für das schriftliche Verfahren gesetzten Frist einen Antrag auf Aussetzung vorgelegt oder aufrecht erhalten hat, gilt als angenommen.

    Artikel 13

    Beschlüsse im Ermächtigungsverfahren

    (1)   Die Kommission kann — unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der kollegialen Verantwortlichkeit voll gewahrt bleibt — eines oder mehrere ihrer Mitglieder ermächtigen, in ihrem Namen innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die sie festlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

    (2)   Sie kann auch eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Einvernehmen mit dem Präsidenten den Wortlaut eines Beschlusses oder eines den übrigen Organen vorzulegenden Vorschlags, dessen wesentlichen Inhalt sie bereits in ihren Beratungen festgelegt hat, endgültig anzunehmen.

    (3)   Die so zugewiesenen Befugnisse können im Wege der Subdelegation auf die Generaldirektoren und Dienstleiter weiter übertragen werden, soweit die Ermächtigungsentscheidung dies nicht ausdrücklich untersagt.

    (4)   Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Regeln über die Delegation in Finanzangelegenheiten und der Befugnisse der Anstellungsbehörde sowie der zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde.

    Artikel 14

    Beschlüsse im Verfahren der Befugnisübertragung (Delegation)

    Die Kommission kann — unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der kollegialen Verantwortung voll gewahrt bleibt — den Generaldirektoren und Dienstleitern die Befugnis übertragen, in ihrem Namen innerhalb der Grenzen und unter Einhaltung der Bedingungen, die sie festlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

    Artikel 15

    Weiterübertragung der Befugnisse für Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von Aufträgen

    Der Generaldirektor oder Dienstleiter, dem im Wege der Delegation oder der Subdelegation gemäß den Artikeln 13 und 14 Befugnisse zur Annahme von Finanzierungsbeschlüssen übertragen oder weiterübertragen wurden, kann beschließen, innerhalb der Grenzen und unter Einhaltung der Bedingungen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, die Befugnis zur Annahme bestimmter Einzelentscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wege der Subdelegation auf den zuständigen Direktor, bzw., im Einvernehmen mit dem verantwortlichen Mitglied der Kommission, auf den zuständigen Referatsleiter zu übertragen.

    Artikel 16

    Unterrichtung über gefasste Beschlüsse

    Die im schriftlichen Verfahren, im Verfahren der Ermächtigung und im Verfahren der Delegation gefassten Beschlüsse werden in einem Tagesvermerk aufgeführt, auf den im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung Bezug genommen wird.

    ABSCHNITT 4

    Gemeinsame Bestimmungen für Beschlussverfahren

    Artikel 17

    Feststellung der von der Kommission angenommenen Akte

    (1)   Die von der Kommission in einer Sitzung angenommenen Akte sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit der Zusammenfassung verbunden, die unmittelbar nach Ende der Kommissionssitzung, in der sie angenommen wurden, erstellt wird. Diese Akte werden durch die Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der letzten Seite der Zusammenfassung festgestellt.

    (2)   Die gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absätze 1 und 2 im schriftlichen Verfahren und im Ermächtigungsverfahren erlassenen Akte sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem in Artikel 16 genannten Tagesvermerk verbunden. Diese Akte werden durch die Unterschrift des Generalsekretärs auf der letzten Seite des Tagesvermerks festgestellt.

    (3)   Die im Verfahren der Delegation oder durch Subdelegation erlassenen Akte sind in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem in Artikel 16 genannten Tagesvermerk verbunden. Diese Akte werden durch eine Selbstbescheinigungserklärung festgestellt, die der gemäß Artikel 13 Absatz 3, den Artikeln 14 und 15 nachgeordnet befugte bzw. befugte Beamte unterzeichnet.

    (4)   Im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff Beschluss die Rechtsakte, die in den Artikeln 249 EG-Vertrag und 161 Euratom-Vertrag genannt sind.

    (5)   Im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff verbindliche Sprachen unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 des Rates (1) die Amtssprachen der Gemeinschaften, sofern es sich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung handelt; andernfalls bezeichnet er die Sprachen der Adressaten.

    ABSCHNITT 5

    Vorbereitung und Durchführung der Kommissionsbeschlüsse

    Artikel 18

    Gruppen der Kommissionsmitglieder

    Die Gruppen der Kommissionsmitglieder tragen im Rahmen der strategischen Zielsetzungen und Prioritäten der Kommission und nach Maßgabe der vom Präsidenten festgelegten Aufgaben und politischen Leitlinien zur Vorbereitung und Koordinierung der Kommissionstätigkeit bei.

    Artikel 19

    Kabinette und Beziehungen zu den Dienststellen

    (1)   Die Kommissionsmitglieder verfügen über einen eigenen Mitarbeiterstab (Kabinett), der sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Vorbereitung der Kommissionsbeschlüsse unterstützt. Die Regeln für die Zusammensetzung der Kabinette werden vom Präsidenten erlassen.

    (2)   Das Kommissionsmitglied genehmigt die Modalitäten für die Arbeit mit den seiner Verantwortung unterstehenden Dienststellen. Diese Modalitäten regeln insbesondere die Art und Weise, wie das Kommissionsmitglied den beteiligten Dienststellen, die ihm regelmäßig alle seinen Tätigkeitsbereich betreffenden und für die Wahrnehmung seiner Verantwortung erforderlichen Informationen übermitteln, Anweisung erteilt.

    Artikel 20

    Der Generalsekretär

    (1)   Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Arbeiten und bei der Abhaltung der Sitzungen der Kommission. Er unterstützt auch die Vorsitzenden der gemäß Artikel 3 Absatz 2 gebildeten Gruppen bei der Vorbereitung und Abhaltung der Gruppensitzungen.

    (2)   Er gewährleistet die Anwendung der Beschlussverfahren und sorgt für die Durchführung der in Artikel 4 genannten Beschlüsse.

    (3)   Er trägt zur Gewährleistung der im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten notwendigen Koordinierung zwischen den Dienststellen gemäß Artikel 23 bei und trägt dafür Sorge, dass bei den Dokumenten, die der Kommission vorgelegt werden, die inhaltliche Qualität gesichert ist und die Formerfordernisse beachtet werden.

    (4)   Außer in Sonderfällen trifft er die erforderlichen Maßnahmen für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung der Kommissionsrechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union sowie für die Übermittlung der Dokumente der Kommission und ihrer Dienststellen an die anderen Organe der Europäischen Gemeinschaften.

    (5)   Er unterhält die offiziellen Beziehungen zu den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die die Kommission selbst auszuüben beschließt oder die sie einem ihrer Mitglieder oder ihren Dienststellen überträgt. Er verfolgt die Arbeiten der anderen Organe der Europäischen Gemeinschaften und unterrichtet die Kommission darüber.

    KAPITEL II

    DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION

    Artikel 21

    Struktur der Dienststellen

    Der Kommission stehen zur Vorbereitung und zur Durchführung ihrer Amtstätigkeit eine Reihe von Dienststellen zur Verfügung, die in Generaldirektionen und gleichgestellte Dienste gegliedert sind.

    In der Regel sind die Generaldirektionen und die gleichgestellten Dienste in Direktionen, die Direktionen in Referate gegliedert.

    Artikel 22

    Bildung besonderer Funktionen und Strukturen

    Um speziellen Anforderungen gerecht zu werden, kann die Kommission besondere Funktionen und Verwaltungsstrukturen einrichten, denen genau umschriebene Aufgaben übertragen werden und deren Befugnisse und Arbeitsbedingungen von der Kommission festgelegt werden.

    Artikel 23

    Zusammenarbeit und Koordinierung der Dienststellen

    (1)   Um die Effizienz der Amtstätigkeit der Kommission sicherzustellen, arbeiten die Dienstellen, die an der Ausarbeitung oder Durchführung von Beschlüssen mitwirken, bereits mit Beginn der jeweiligen Arbeiten so eng wie möglich zusammen.

    (2)   Die für die Vorbereitung einer Initiative federführende Dienststelle trägt bereits mit Beginn der Vorarbeiten dafür Sorge, dass eine wirkungsvolle Koordinierung zwischen allen Dienststellen gewährleistet ist, die nach den Zuständigkeitsbereichen und Befugnissen oder nach der Natur der Sache ein berechtigtes Interesse an dieser Initiative haben.

    (3)   Bevor der Kommission ein Entwurf unterbreitet wird, hat die federführende Dienststelle die Dienststellen, die ein berechtigtes Interesse an dem betreffenden Entwurf haben, nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen rechtzeitig zu hören.

    (4)   Der Juristische Dienst ist zu allen Entwürfen für Akte und Vorschlägen für Rechtsakte sowie zu allen Entwürfen, die rechtliche Wirkungen haben können, zu hören.

    Der Juristische Dienst muss stets gehört werden bei der Einleitung der Beschlussverfahren gemäß den Artikeln 12, 13 und 14, ausgenommen Beschlüsse über Standardakte, die zuvor die Zustimmung des Juristischen Dienstes erhalten haben (Akte mit Wiederholungscharakter). Für die in Artikel 15 genannten Entscheidungen ist die Anhörung des Juristischen Dienstes nicht erforderlich.

    (5)   Das Generalsekretariat muss bei allen Initiativen gehört werden, die

    a)

    von politischer Bedeutung sind

    oder

    b)

    im Jahresarbeitsprogramm der Kommission sowie im geltenden Programmierungsinstrument der Kommission aufgeführt sind

    oder

    c)

    institutionelle Aspekte betreffen

    oder

    d)

    einer Folgenabschätzung oder öffentlichen Konsultation unterzogen werden.

    (6)   Die mit dem Haushalt sowie mit dem Personal und der Verwaltung befassten Generaldirektionen sind zu allen Entwürfen, mit Ausnahme der in Artikel 15 genannten Entscheidungen, zu hören, die Auswirkungen auf den Haushaltsplan, die Finanzen, das Personal und die Verwaltung haben können. Gleiches gilt, soweit erforderlich, auch für den mit der Betrugsbekämpfung befassten Dienst.

    (7)   Die federführende Dienststelle ist bemüht, einen Vorschlag zu erarbeiten, der die Zustimmung der gehörten Dienststellen findet. Unbeschadet des Artikels 12 hat sie — falls es zu keiner Einigung kommt — abweichende Stellungnahmen dieser Dienststellen ihrem Vorschlag beizufügen.

    KAPITEL III

    VERTRETUNGEN

    Artikel 24

    Kontinuität des Dienstes

    Die Mitglieder der Kommission und die Dienststellen treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontinuität des Dienstes unter Beachtung der hierfür von der Kommission oder vom Präsidenten erlassenen Bestimmungen sicherzustellen.

    Artikel 25

    Vertretung des Präsidenten

    Die Aufgaben des Präsidenten werden im Fall seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem Mitglied in der vom Präsidenten festgelegten Reihenfolge wahrgenommen.

    Artikel 26

    Vertretung des Generalsekretärs

    Die Aufgaben des Generalsekretärs werden, falls dieser verhindert ist, vom dienstältesten anwesenden stellvertretenden Generalsekretär und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden stellvertretenden Generalsekretär oder von einem von der Kommission bestimmten Beamten wahrgenommen.

    Ist kein stellvertretender Generalsekretär anwesend oder hat die Kommission keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, von dem ältesten Untergebenen in der höchsten Laufbahngruppe und der höchsten Besoldungsgruppe wahrgenommen.

    Artikel 27

    Vertretung der Dienstvorgesetzten

    (1)   Die Aufgaben des Generaldirektors werden im Fall seiner Verhinderung vom dienstältesten anwesenden stellvertretenden Generaldirektor und, bei gleichem Dienstalter, vom ältesten anwesenden stellvertretenden Generaldirektor oder von einem von der Kommission bestimmten Beamten wahrgenommen.

    Ist kein stellvertretender Generaldirektor anwesend oder hat die Kommission keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, von dem ältesten Untergebenen in der höchsten Laufbahngruppe und der höchsten Besoldungsgruppe wahrgenommen.

    (2)   Ein Referatsleiter wird im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Referatsleiter oder von einem vom Generaldirektor bestimmten Beamten vertreten.

    Ist kein stellvertretender Referatsleiter anwesend oder hat der Generaldirektor keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, von dem ältesten Untergebenen in der höchsten Laufbahngruppe und der höchsten Besoldungsgruppe wahrgenommen.

    (3)   Jeder andere Dienstvorgesetzte wird im Fall seiner Verhinderung von einem vom Generaldirektor im Einvernehmen mit dem zuständigen Kommissionsmitglied bestimmten Beamten vertreten. Hat die Kommission keinen Beamten zur Vertretung bestimmt, wird diese von dem dienstältesten anwesenden Untergebenen und, bei gleichem Dienstalter, von dem ältesten Untergebenen in der höchsten Laufbahngruppe und der höchsten Besoldungsgruppe wahrgenommen.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 28

    Durchführungsbestimmungen und weitere Maßnahmen

    Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, Durchführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung.

    Die Kommission kann in Bezug auf ihre Arbeitsweise und auf die ihrer Dienstellen weitere Maßnahmen ergreifen.

    Artikel 29

    Inkrafttreten

    Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.“


    (1)  ABl. L 169 vom 1.5.2004, S. 1.


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