Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0944

    2005/944/EG: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2005 zur Einstellung des Übernahmeverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 342 vom 24.12.2005, p. 96–98 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/944/oj

    24.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 342/96


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2005

    zur Einstellung des Übernahmeverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

    (2005/944/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Ursprüngliche Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 435/2004 (2) führte der Rat im März 2004 einen endgültigen Antidumpingzoll (nachstehend „ursprüngliche Maßnahme“ genannt) auf die Einfuhren von Natriumcyclamat (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein. Für die kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China wurden individuelle Zollsätze zwischen 0 EUR und 0,11 EUR pro Kilo festgelegt. Für die Einfuhren aller anderen Unternehmen gilt ein Zollsatz von 0,26 EUR pro Kilo.

    2.   Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung

    (2)

    Am 14. März 2005 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung der ursprünglichen Maßnahme nach Artikel 12 der Grundverordnung gestellt. Der Antrag wurde vom einzigen Gemeinschaftshersteller von Natriumcyclamat, Productos Aditivos S.A. (nachstehend „Antragsteller“ genannt), gestellt, der behauptete und hinreichende Beweise dafür vorlegte, dass nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen ein Rückgang der Ausfuhrpreise und eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft zu verzeichnen war.

    3.   Wiederaufnahme der Untersuchung

    (3)

    Am 27. April 2005 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) die Wiederaufnahme der Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China nach Artikel 12 der Grundverordnung an.

    (4)

    Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Einführer und Verwender offiziell über die Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien.

    (5)

    Ein Ausführer und zwei mit ihm verbundene Hersteller in der VR China sowie drei Einführer in der Gemeinschaft beantworteten den Fragebogen vollständig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf die ausführenden Hersteller, für die ein Zollsatz von 0 EUR gilt, im Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung rund 60 % der Gesamtausfuhren von Natriumcyclamat aus der VR China entfielen.

    (6)

    Die Kommission holte alle für die Zwecke der Wiederaufnahme der Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

     

    Ausführer und mit ihm verbundene Hersteller in der VR China

    Rainbow Rich Industrial Ltd, Hongkong,

    Golden Time Enterprises (Shenzhen) Co. Ltd und Jintian Enterprises Nanjing Co. Ltd, Shenzhen, VR China;

     

    Einführer

    Emilio Peña S.A., Valencia, Spanien,

    Kraemer & Martin GmbH, Sankt Augustin, Deutschland.

    (7)

    Drei andere Einführer gaben an, die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht eingeführt zu haben. Ein Einführer sah von der Beantwortung des Fragebogens ab, weil er im Untersuchungszeitraum nur sehr geringe Mengen der betroffenen Ware eingeführt hatte.

    (8)

    Der Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung (nachstehend „neuer UZ“ genannt) erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Im neuen UZ wurden das aktuelle Niveau der Ausfuhrpreise und die Höhe der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft geprüft. Um festzustellen, ob die Maßnahmen zu einer hinreichenden Erhöhung der Ausfuhrpreise und der Weiterverkaufspreise oder späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft geführt hatten, wurden die im neuen UZ in Rechnung gestellten Preise mit den Preisen verglichen, die im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002, nachstehend „ursprünglicher UZ“ genannt), in Rechnung gestellt wurden..

    B.   BETROFFENE WARE

    (9)

    Bei der im Antrag genannten und von der Wiederaufnahme der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Natriumcyclamat, das derzeit dem KN-Code ex 2929 90 00 zugewiesen wird.

    (10)

    Natriumcyclamat ist ein als Lebensmittelzusatz verwendeter Rohstoff, der in der Europäischen Gemeinschaft und in vielen weiteren Ländern als Süßstoff für diätetische Getränke und Lebensmittel zugelassen ist. Natriumcyclamat ist als Lebensmittelzusatz und als diätetischer Süßstoff mit niedrigem Brennwert weit verbreitet. Kleine Mengen werden auch von der pharmazeutischen Industrie verwendet.

    C.   FESTSTELLUNGEN

    (11)

    Im Rahmen dieser Untersuchung sollte geprüft werden, ob nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen ein Rückgang der Ausfuhrpreise oder eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder späteren Verkaufspreise von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China in der Gemeinschaft zu verzeichnen war. Im Falle einer Übernahme des Zolls müsste die Dumpingspanne neu ermittelt werden.

    (12)

    Im Einklang mit Artikel 12 der Grundverordnung erhielten die Einführer/Verwender und Ausführer Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ein etwaiger Rückgang der Ausfuhrpreise bzw. eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen auf andere Gründe zurückzuführen war als auf eine Übernahme des Antidumpingzolls.

    1.   Rückgang der Ausfuhrpreise

    (13)

    Die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China wurde im neuen UZ in der Regel direkt an unabhängige Einführer und/oder Vertriebsgesellschaften in der EU verkauft. Die Entwicklung der Ausfuhrpreise wurde anhand eines Vergleichs des zu denselben Lieferbedingungen im neuen UZ in Rechnung gestellten Durchschnittspreises mit dem für den ursprünglichen UZ festgestellten Preis beurteilt.

    (14)

    Der Vergleich der Preise der kooperierenden Unternehmen ergab, dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis für Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China nicht zurückgegangen war.

    2.   Entwicklung der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft

    (15)

    Die Entwicklung der Preise in der Gemeinschaft auf Ebene der Einführer und/oder Vertriebsgesellschaften wurde durch einen Vergleich des zu denselben Lieferbedingungen (DDP, geliefert verzollt) im ursprünglichen UZ in Rechnung gestellten durchschnittlichen Weiterverkaufspreises zuzüglich des Regelzolls und des Antidumpingzolls mit dem im neuen UZ festgestellten Preis zuzüglich des Regelzolls und des Antidumpingzolls beurteilt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China anwendbare durchschnittliche Regelzoll zwischen den beiden Untersuchungszeiträumen um 1,5 % gesenkt wurde. Der Weiterverkaufspreis wurde auf der Grundlage von Informationen ermittelt, die der Einführer in der Gemeinschaft übermittelte, auf den der größte Teil der Einfuhren von dem kooperierenden Ausführer in der VR China entfiel.

    (16)

    Der Vergleich ergab, dass der durchschnittliche Weiterverkaufspreis (in EUR) für Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China in der Gemeinschaft um 10 % zurückgegangen war.

    (17)

    Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren von Natriumcyclamat aus der VR China sowohl im ursprünglichen UZ als auch im neuen UZ in US-Dollar in Rechnung gestellt wurden. Daher sollten bei einem etwaigen Rückgang der Weiterverkaufspreise für Natriumcyclamat in der Gemeinschaft die Wechselkursschwankungen USD/EUR in der Zeit zwischen dem ursprünglichen UZ und dem neuen UZ berücksichtigt werden.

    (18)

    Den Untersuchungsergebnissen zufolge hatte der US-Dollar zwischen dem ursprünglichen UZ und dem neuen UZ gegenüber dem Euro um 35 % an Wert verloren. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieses Wertverlusts wurde bei dem Vergleich kein Rückgang der Weiterverkaufspreise in der Gemeinschaft zwischen dem ursprünglichen UZ und dem neuen UZ im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung festgestellt.

    3.   Nicht kooperierende Unternehmen

    (19)

    In dieser Untersuchung entfielen 60 % der derzeitigen Ausfuhren aus der VR China in die EU auf eine Gruppe ausführender Hersteller, deren Einfuhren in die Gemeinschaft nicht dem Antidumpingzoll unterliegen, und 35 % auf den kooperierenden ausführenden Hersteller.

    (20)

    Den Untersuchungsergebnissen zufolge entfiel auf die nicht kooperierenden Unternehmen im neuen UZ ein geringer Teil, nämlich weniger als 5 %, der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Der landesweite Zoll sollte daher nicht geändert werden.

    D.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (21)

    Es wurde der Schluss gezogen, dass keine Übernahme der Antidumpingzölle im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 stattgefunden hatte, da kein Rückgang des Ausfuhrpreises festgestellt wurde und der Rückgang der Weiterverkaufspreise für Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China in der Gemeinschaft geringer ausfiel, als angesichts der Wechselkursschwankungen zu erwarten gewesen wäre.

    (22)

    Daher sollte diese Untersuchung betreffend die Natriumcyclamat-Einfuhren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft eingestellt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Untersuchung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 19. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 1.

    (3)  ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 26.


    Top