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Document 32005D0105

    2005/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005 zur Ermächtigung Schwedens, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System zu ersetzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 194) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 33 vom 5.2.2005, p. 74–74 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 46–46 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/105(1)/oj

    5.2.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 33/74


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 3. Februar 2005

    zur Ermächtigung Schwedens, die Erhebungen über den Rinderbestand durch das durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte System zu ersetzen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 194)

    (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/105/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (1), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt.

    (2)

    Durch die Entscheidung 1999/693/EG der Kommission (3) wird die volle Betriebsfähigkeit der schwedischen Datenbank für Rinder anerkannt.

    (3)

    Nach der Richtlinie 93/24/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, anstelle der Erhebung über den Rinderbestand Verwaltungsquellen zu verwenden, sofern die sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden.

    (4)

    Schweden hat zusammen mit seinem Antrag vom 29. Oktober 2003 technische Unterlagen über die Struktur und die Aktualisierung der in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Datenbank und über die Verfahren zur Berechnung der statistischen Daten vorgelegt.

    (5)

    Insbesondere hat Schweden die Methoden zur Berechnung von statistischen Informationen zu den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG aufgeführten Kategorien vorgeschlagen, die nicht direkt in der in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Datenbank verfügbar sind. Schweden sollte alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass mit diesen Berechnungsmethoden die Genauigkeit der statistischen Daten gewährleistet wird.

    (6)

    Nach Prüfung des Antrags anhand der von den schwedischen Behörden vorgelegten technischen Unterlagen ist festzustellen, dass dem Antrag stattgegeben werden sollte.

    (7)

    Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Schweden wird ermächtigt, anstelle der in der Richtlinie 93/24/EWG vorgesehenen Erhebungen über den Rinderbestand das in Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannte System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu verwenden, um alle statistischen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen benötigt werden.

    Artikel 2

    Wenn das in Artikel 1 genannte System nicht mehr operationell ist oder wenn es anhand seines Inhalts nicht mehr möglich ist, über alle oder einige Rinderkategorien zuverlässige statistische Informationen zu erhalten, setzt Schweden zur Schätzung des Rinderbestands oder der betreffenden Kategorien erneut ein statistisches Erhebungssystem ein.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Brüssel, 3. Februar 2005

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 14.

    (4)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


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