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Document 32005D0056

    2005/56/EG: Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2005 zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

    ABl. L 24 vom 27.1.2005, p. 35–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 305–308 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2009; Aufgehoben durch 32009D0336

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/56(1)/oj

    27.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 24/35


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. Januar 2005

    zur Einrichtung der „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

    (Nur der deutsche, englische und französische Text sind verbindlich)

    (2005/56/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (1) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Einrichtung von Exekutivagenturen entsprechend dem in dieser Verordnung festgelegten Statut zu beschließen und ihnen bestimmte Aufgaben bei der Verwaltung von einem oder mehreren Gemeinschaftsprogrammen zu übertragen. Der Geltungsbereich dieser Verordnung bleibt vom vorliegenden Beschluss unberührt.

    (2)

    Mit der Schaffung einer Exekutivagentur wird das Ziel verfolgt, die Kommission in die Lage zu versetzen, sich vorrangig auf die Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können. Die Kommission wird jedoch die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen kontrollieren und überwachen und die endgültige Verantwortung übernehmen.

    (3)

    Bei der Verwaltung bestimmter zentralisierter Teile verschiedener Programme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur geht es um die Durchführung praktischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen voraussetzen, jedoch während des gesamten Projektzyklus fundierte sachbezogene und finanzielle Fachkenntnisse erfordern.

    (4)

    Werden Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Programme auf eine Exekutivagentur übertragen, kann eine deutliche Trennung vorgenommen werden zwischen den Programmplanungsphasen und den Finanzierungsbeschlüssen, die unter die Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen fallen sollen, einerseits und den Phasen der Projektdurchführung, für welche die Exekutivagentur verantwortlich sein wird, anderseits.

    (5)

    Die Einrichtung einer Exekutivagentur ändert nichts daran, dass der Rat die Kommission mit der Verwaltung bestimmter Aktionsphasen der verschiedenen Programme beauftragt hat, noch daran, dass im Rahmen bestimmter Programme Verwaltungsaufgaben auf Nationalagenturen übertragen wurden.

    (6)

    Eine zu diesem Zweck durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass der Rückgriff auf eine Exekutivagentur für die Verwaltung bestimmter zentralisierter Teile der Programme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur die günstigste unter allen denkbaren Optionen darstellt, und zwar sowohl in finanzieller als auch in nichtfinanzieller Hinsicht.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen.

    (8)

    Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 setzt die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, fest (2)

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Einrichtung der Agentur

    (1)   Es wird eine Exekutivagentur (im Folgenden „Agentur“ genannt) für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur eingerichtet, deren Statut und deren wesentliche Arbeitsmodalitäten in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt sind.

    (2)   Die Agentur wird die „Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ genannt.

    Artikel 2

    Standort

    Der Sitz der Agentur befindet sich in Brüssel.

    Artikel 3

    Dauer

    (1)   Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 eingerichtet.

    (2)   Die Kommission nimmt 2006 eine Bewertung der Funktionsweise der Agentur vor, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003, und zwar im Hinblick auf eine mögliche Änderung oder Ausweitung der Aufgaben der Agentur im Rahmen der neuen Generation von Programmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur.

    Artikel 4

    Ziele und Aufgaben

    (1)   Die Agentur ist für die Verwaltung bestimmter Teile der folgenden Gemeinschaftsprogramme zuständig:

    a)

    „Sokrates“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

    b)

    „Leonardo da Vinci“, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der beruflichen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates (4);

    c)

    Gemeinschaftliches Aktionsprogramm „Jugend“, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

    d)

    Programm „Kultur 2000“, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

    e)

    Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit 2001-2005), eingerichtet durch den Beschluss 2000/821/EG des Rates (7);

    f)

    Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

    g)

    Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

    h)

    Mehrjahresprogramm (2004—2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“), eingerichtet durch den Beschluss Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

    i)

    Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung), eingerichtet durch den Beschluss 2004/100/EG des Rates (11);

    j)

    Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

    k)

    Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

    l)

    Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf Europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

    m)

    Projekte im Bereich der Hochschulbildung, die nach den Bestimmungen für die Unterstützung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Asiens finanziert werden können und im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates genehmigt wurden (15).

    (2)   Die Agentur ist im Rahmen der Verwaltung der in Absatz 1 genannten Teile der Gemeinschaftsprogramme für folgende Aufgaben zuständig:

    a)

    Verwaltung der Projekte von der Entstehung bis zum Abschluss im Rahmen der Durchführung der ihr anvertrauten Gemeinschaftsprogramme auf der Grundlage des Jahresarbeitsprogramms, das als Finanzierungsbeschluss für die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur von der Kommission angenommen wurde, oder auf der Grundlage spezifischer Finanzierungsbeschlüsse der Kommission sowie Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

    b)

    Annahme der Instrumente für die Haushaltsdurchführung bei Einnahmen und Ausgaben sowie — auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission — Vornahme mancher oder aller für die Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Finanzhilfen und Aufträgen im Zusammenhang stehen;

    c)

    Erhebung und Analyse aller für die Ausrichtung der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Informationen und Weiterleitung an die Kommission.

    (3)   Der Agentur kann nach Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eingerichteten Ausschusses der Exekutivagenturen von der Kommission die Befugnis übertragen werden, gleichartige Aufgaben im Rahmen nicht in Absatz 1 genannter Gemeinschaftsprogramme in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 durchzuführen.

    (4)   In dem Beschluss über die Befugnisübertragung durch die Kommission werden alle der Agentur übertragenen Aufgaben im Einzelnen festgelegt, und der Beschluss wird unter Berücksichtigung zusätzlicher Aufgaben, die der Agentur gegebenenfalls übertragen werden, abgeändert. Er wird dem Ausschuss der Exekutivagenturen zur Information vorgelegt.

    Artikel 5

    Organisatorische Struktur

    (1)   Die Agentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor, die von der Kommission ernannt werden, verwaltet.

    (2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für zwei Jahre ernannt.

    (3)   Der Direktor der Agentur wird für vier Jahre ernannt.

    Artikel 6

    Zuschuss

    Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Mittelausstattung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Programme und, sofern angebracht, von denen anderer Programme entnommen wird, mit deren Durchführung die Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 3 beauftragt wird.

    Artikel 7

    Kontrolle und Berichterstattung

    Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Programme regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung in der Übertragungsverfügung präzisiert sind.

    Artikel 8

    Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans

    Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 aus.

    Brüssel, den 14. Januar 2005

    Im Namen der Kommission

    Viviane REDING

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

    (3)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

    (4)  ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (5)  ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.

    (6)  ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.

    (7)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.

    (8)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates.

    (9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

    (10)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.

    (11)  ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.

    (12)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24.

    (13)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

    (14)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

    (15)  ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


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