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Document 32004R2032

Verordnung (EG) Nr. 2032/2004 der Kommission vom 26. November 2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern

ABl. L 353 vom 27.11.2004, p. 6–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2032/oj

27.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2032/2004 DER KOMMISSION

vom 26. November 2004

zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus der Prüfung des Bilanzvoranschlags geht hervor, dass die Erzeuger über bedeutende exportierbare Reismengen verfügen. Dadurch könnte die normale Entwicklung der Erzeugerpreise im Wirtschaftsjahr 2004/05 beeinträchtigt werden.

(2)

Um dies zu ändern, ist die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Zonen vorzusehen, die sich möglicherweise am Gemeinschaftsmarkt versorgen. Aufgrund der besonderen Lage des Reismarktes ist es angezeigt, die Erstattungen mengenmäßig zu begrenzen und somit den Betrag der Ausfuhrerstattung im Wege einer Ausschreibung festzusetzen.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission vom 6. März 1975 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis (2) im Rahmen dieser Ausschreibung Anwendung finden.

(4)

Aus Gründen der ordnungsgemäßen Marktverwaltung sollte die Ausschreibung auf bestimmte Zonen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission (3) beschränkt werden.

(5)

Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (4) sind die Beträge in den Angeboten, die für Ausschreibungen im Rahmen eines Rechtsakts der gemeinsamen Agrarpolitik eingehen, in Euro anzugeben. Nach Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in diesen Fällen der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung. Die maßgeblichen Tatbestände für die Vorschüsse und die Sicherheiten sind in den Absätzen 3 und 4 des vorgenannten Artikels festgelegt.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für geschliffenen parboiled Langkornreis B des KN-Codes 1006 30 67 durchgeführt.

Die Ausschreibung ist auf die folgenden Ausfuhrbestimmungen beschränkt:

a)

die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 aufgeführten Zonen I bis VI ausgenommen Malta, Zypern, Polen, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Rumänien und die Türkei;

b)

die im Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 aufgeführte Zone VIII, ausgenommen Guyana, Madagaskar, Suriname, die Niederländischen Antillen, Aruba und die Turks- und Caicosinseln.

(2)   Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 23. Juni 2005. Während ihrer Dauer werden periodische Ausschreibungen durchgeführt, für welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind.

(3)   Die Ausschreibung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 584/1975 und den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur zulässig, wenn es sich auf eine Ausfuhrmenge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3 000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die Sicherheit gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 587/75 beträgt 30 EUR/Tonne.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) gelten die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Angebotseinreichung erteilt.

(2)   Die Lizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats gültig

Artikel 5

Die abgegebenen Angebote müssen über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist bei der Kommission eingehen. Sie müssen nach dem Schema im Anhang übermittelt werden.

Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission dies innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit.

Artikel 6

(1)   Aufgrund der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003

entweder eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen, wobei insbesondere den Kriterien in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 Rechnung getragen wird,

oder keinen Zuschlag zu erteilen.

(2)   Wird eine Höchstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag dem oder den Bietern erteilt, deren Angebote der Höchstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen.

Artikel 7

Die Frist für die Abgabe der Angebote für die erste periodische Ausschreibung läuft am 16. Dezember 2004, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus.

Der letzte Termin für die Einreichung von Angeboten ist der 23. Juni 2005.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).

(3)  ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94 (ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 48).

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13).

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

Ausschreibung zur Festsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von geschliffenem parboiled Langkornreis B nach bestimmten Drittländern

Ende der Frist für die Angebotsabgabe (Datum/Uhrzeit): …


1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Mengen

(in Tonnen)

Betrag der Ausfuhrerstattung

(in EUR je Tonne)

Mindestmengen (1)

(in Tonnen)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  Mindestzuteilungsmenge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 584/75.


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