Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0826

    Verordnung (EG) Nr. 826/2004 des Rates vom 26. April 2004 über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2092/2000

    ABl. L 127 vom 29.4.2004, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/2005; Aufgehoben durch 32005R0919

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/826/oj

    32004R0826

    Verordnung (EG) Nr. 826/2004 des Rates vom 26. April 2004 über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2092/2000

    Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0019 - 0020


    Verordnung (EG) Nr. 826/2004 des Rates

    vom 26. April 2004

    über das Verbot der Einfuhr Roten Thuns (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2092/2000

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Schutz der Fischbestände als erschöpfliche Naturressource stellt sowohl im Interesse des biologischen Gleichgewichts als auch im Hinblick auf die globale Ernährungssicherheit eine Notwendigkeit dar.

    (2) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), zu deren Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft gehört, verabschiedete 1994 einen Aktionsplan, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erhaltung des Roten Thuns sicherzustellen.

    (3) Die Vertragsparteien der ICCAT, deren Fischer verpflichtet sind, den Fang an Rotem Thun zu verringern, können den betreffenden Bestand nur dann wirksam bewirtschaften, wenn alle Nicht-Vertragsparteien mit der ICCAT zusammenarbeiten und deren Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung einhalten.

    (4) Die ICCAT stellte fest, dass Äquatorialguinea und Sierra Leone zu den Ländern gehören, die den Roten Thun auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisation zur Erhaltung der Gattung zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellung mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Beobachtung von Schiffen.

    (5) Die Einfuhr Roten Thuns mit Ursprung in Belize, Honduras und Äquatorialguinea durch Gemeinschaftseinführer wird gegenwärtig durch die Verordnung (EG) Nr. 2092/2000 des Rates vom 28. September 2000 über das Verbot des Roten Thuns (Thunus thynnus) mit Ursprung in Belize, Honduras und Äquatorialguinea(1) geregelt, die die Einfuhr Roten Thuns aus diesen drei Ländern verbietet.

    (6) Die ICCAT erkennt die verstärkte Zusammenarbeit mit Honduras bei der Erhaltung des Roten Thuns an. Auf ihrer Jahrestagung 2001 empfahl sie, das von den Vertragsparteien gegenüber Honduras verhängte Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus Rotem Thun aufzuheben.

    (7) Die ICCAT erkennt die Fortschritte bei der Zusammenarbeit mit Belize bei der Erhaltung des Roten Thuns an. Auf ihrer Jahrestagung 2003 beschloss sie, das von den Vertragsparteien gegenüber Belize verhängte Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus Rotem Thun ab dem 1. Januar 2004 aufzuheben.

    (8) Die Versuche der ICCAT, Äquatorialguinea und Sierra Leone zu veranlassen, die Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung von Rotem Thun einzuhalten, blieben erfolglos.

    (9) Die ICCAT empfahl den Vertragsparteien, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Einfuhrverbot gegenüber jeder Form von Erzeugnissen aus Rotem Thun mit Ursprung in Sierra Leone einzuführen und um Einfuhren jeder Form von Erzeugnissen aus Rotem Thun mit Ursprung in Äquatorialguinea weiterhin zu verbieten. Diese Verbote werden aufgehoben, sobald feststeht, dass die Fangtätigkeiten dieser Länder mit den Maßnahmen der ICCAT in Einklang gebracht worden sind. Da die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, sollte sie diese Maßnahmen durchführen.

    (10) Diese Maßnahmen sind mit den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft aus anderen internationalen Übereinkünften vereinbar.

    (11) Aus Gründen der Transparenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 2092/2000 deshalb aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Einfuhr" die unter Artikel 4 Nummer 15 Buchstaben a und b sowie Nummer 16 Buchstaben a bis f der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) genannten Zollverfahren.

    Artikel 2

    (1) Die Einfuhr von Rotem Thun (Thunnus thynnus) mit Ursprung in Äquatorialguinea und Sierra Leone der KN-Codes ex 0301 99 90, 0302 35 00, ex 0302 70 00, 0303 45 00, ex 0303 80 00, ex 0304 10 38, ex 0304 10 98, ex 0304 20 45, ex 0304 90 97, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 30 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 80 und ex 0305 69 80 in die Gemeinschaft ist verboten.

    (2) Die Einfuhr von allen in Absatz 1 genannten, auf Grundlage von Rotem Thun hergestellten, verarbeiteten Erzeugnissen der KN-Codes ex 1604 14 11, ex 1604 14 16, ex 1604 14 18 und ex 1604 20 70 ist verboten.

    Artikel 3

    Diese Verordnung gilt nicht für diejenigen Mengen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Sierra Leone, für die den zuständigen nationalen Behörden schlüssig nachgewiesen wird, dass sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Weg in das Gebiet der Gemeinschaft befanden, und sofern sie spätestens 14 Tage nach diesem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    Artikel 4

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2000 wird aufgehoben.

    (2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Cowen

    (1) ABl. L 249 vom 4.10.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8).

    Top