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Document 32004R0543

Verordnung (EG) Nr. 543/2004 der Kommission vom 24. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

ABl. L 87 vom 25.3.2004, pp. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1043

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/543/oj

32004R0543

Verordnung (EG) Nr. 543/2004 der Kommission vom 24. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 087 vom 25/03/2004 S. 0008 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 543/2004 der Kommission

vom 24. März 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(2) sehen eine Regelung zur Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes für Warenausfuhren während der Gültigkeitsdauer einer Erstattungsbescheinigung vor. Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrags auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigt werden.

(2) Da jedoch die Erstattungssätze für Milch, Zucker, Getreide und Reis an einem Donnerstag festgesetzt oder geändert werden können, bestuende die Gefahr einer spekulativen Beantragung der Vorausfestsetzung für die betreffenden Erzeugnisse, wenn die an einem Donnerstag gestellten Anträge tatsächlich als an diesem Tag vorgelegt gelten würden. Um diese Gefahr einzudämmen, sollte daher ein an einem Donnerstag gestellter Antrag auf Vorausfestsetzung als am folgenden Werktag vorgelegt gelten.

(3) Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(3) wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift einheitlich angewandt wird, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 festgelegt werden, dass eine Erstattung für Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(4) oder in Artikel 1 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten(5) aufgeführt werden und in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 erscheinen, nur gewährt werden kann, wenn sie in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinien zubereitet wurden und das erforderliche Genusstauglichkeitskennzeichen tragen.

(4) Da in der Praxis einige Wirtschaftsbeteiligte unter Umständen Zeit benötigen, um dafür zu sorgen, dass die Verpackungen ihrer Waren mit dem verlangten Genusstauglichkeitskennzeichen versehen werden, sollte diese Vorschrift erst ab dem 15. April 2004 gelten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 2 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:"Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrages auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 getätigt werden. An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten jedoch als am folgenden Werktag vorgelegt."

2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Wirtschaftsbeteiligte kann die Vorausfestsetzung der am Tag der Stellung des Vorausfestsetzungsantrags geltenden Erstattungssätze beantragen. In diesem Fall gilt die Vorausfestsetzung für sämtliche geltenden Erstattungssätze. Ein einziger Vorausfestsetzungsantrag gemäß Anhang F kann entweder bei der Beantragung der Erstattungsbescheinigung oder ab dem Tag der Zuteilung der Erstattungsbescheinigung und vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit gestellt werden.

Die Vorausfestsetzung gilt nicht für Ausfuhren, die vor dem Tag der Antragstellung getätigt wurden.

Abweichend von Unterabsatz 1 und soweit es sich bei den betreffenden Anträgen um Anträge auf Vorausfestsetzung von Erstattungssätzen handelt, gelten an einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung als am folgenden Werktag vorgelegt."

3. In Artikel 16 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0403 10 51 bis 0403 10 99, 0403 90 71 bis 0403 90 99, 0405 20 10, 0405 20 30 und 2105 00 99 fallen, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG erfuellen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang C Kapitel IV Buchstabe A.

Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 fallen, müssen die Erzeugnisse den Bestimmungen des Kapitels XI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG entsprechen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 3 gilt ab dem 15. April 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2004

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/2004 (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 35).

(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2010/2003 (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 13).

(4) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

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