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Document 32004R0363

Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen

ABl. L 63 vom 28.2.2004, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/363/oj

32004R0363

Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen

Amtsblatt Nr. L 063 vom 28/02/2004 S. 0020 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission

vom 25. Februar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv),

nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Entwurf(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission(3) gelten für die Gewährung von Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen besondere Bedingungen. Die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 entspricht der Definition in der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(4). Diese Empfehlung ist mit Wirkung ab 1. Januar 2005 durch die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(5) ersetzt worden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 dieselbe Definition Anwendung finden wie in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6).

(2) Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein nach Maßgabe von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(7) erlassenes einheitliches, vereinfachtes jährliches Berichterstattungssystem wünschenswert ist. Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 niedergelegten besonderen Berichtspflichten sollten deshalb nur so lange gelten, bis ein allgemeines Berichtssystem eingeführt worden ist.

(3) Zu regeln ist ferner, wie die Vereinbarkeit von Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen ist, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 ohne vorherige Genehmigung der Kommission gewährt wurden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftssektoren einschließlich Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben, jedoch ausgenommen Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates(8) fallen."

2. In Artikel 2 erhalten Buchstabe b) und Buchstabe c) folgende Fassung:

"b) 'kleine und mittlere Unternehmen': Unternehmen im Sinne der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission(9);

c) 'Großunternehmen': Unternehmen, auf die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht zutrifft."

3. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten erstellen im Einklang mit den nach Maßgabe von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(10) erlassenen Durchführungsvorschriften zu Form und Inhalt von Jahresberichten einen Jahresbericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.

Bis zum Inkrafttreten dieser Durchführungsvorschriften erstellen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr oder Teile davon, in dem die vorliegende Verordnung Anwendung findet, nach den Vorgaben in Anhang III der vorliegenden Verordnung auch in elektronischer Form einen Jahresbericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Der Bericht ist der Kommission spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu übermitteln."

4. Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

"Artikel 7a

Übergangsbestimmungen

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführte Beihilferegelungen sowie sämtliche aufgrund solcher Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) sowie Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfuellen.

Außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, sofern sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Auflage in Artikel 3 Absatz 1 erfuellen, wonach bei der Vergabe ein ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung erfolgen muss.

Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, werden von der Kommission nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft."

5. Anhang I wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2004

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2) ABl. C 190 vom 12.8.2003, S. 2.

(3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(5) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(6) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt 2003.

(8) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

(9) ABl. L 10 vom 13.1.2002, S. 33.

(10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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