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Document 32004R0273

    Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 47 vom 18.2.2004, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/06/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/273/oj

    32004R0273

    Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/2004 S. 0001 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 11. Februar 2004

    betreffend Drogenausgangsstoffe

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates(4) das am 19. Dezember 1988 in Wien angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend das "Übereinkommen der Vereinten Nationen" genannt, abgeschlossen.

    (2) Die Anforderungen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen betreffend den Handel mit Drogenausgangsstoffen (d. h. Stoffe, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden) sind, soweit der Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern betroffen ist, durch die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(5) umgesetzt worden.

    (3) Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen sieht den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Überwachung der Herstellung und des Vertriebs von Drogenausgangsstoffen vor. Dies erfordert, dass Maßnahmen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen den Mitgliedstaaten erlassen werden. Derartige Maßnahmen wurden durch die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden(6), eingeführt. Um sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit einheitliche Regelungen zur Anwendung kommen, erscheint eine Verordnung besser geeignet als die geltende Richtlinie.

    (4) Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Europäischen Union ist es von Bedeutung, die Richtlinie 92/109/EWG durch eine Verordnung zu ersetzen, da jede Änderung jener Richtlinie und ihrer Anhänge nationale Umsetzungsmaßnahmen in 25 Mitgliedstaaten auslösen würde.

    (5) Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen hat 1992 durch Beschlüsse auf ihrer 35. Sitzung zusätzliche Stoffe in die Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen aufgenommen. In der vorliegenden Verordnung sollten entsprechende Bestimmungen festgelegt werden, damit Fälle unerlaubter Abzweigungen von Drogenausgangsstoffen in der Gemeinschaft aufgedeckt werden können und sichergestellt wird, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt gemeinsame Überwachungsregeln gelten.

    (6) Die Vorschriften des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen beruhen auf einem System zur Überwachung des Handels mit den betreffenden Stoffen. Der überwiegende Teil des Handels mit diesen Stoffen ist völlig legal. Die Unterlagen über die Sendungen und die Kennzeichnung dieser Stoffe sollten hinreichend aussagekräftig sein. Ferner ist es von Bedeutung, dass einerseits den zuständigen Behörden die erforderlichen Handlungsmöglichkeiten eingeräumt und andererseits dem Geist des Übereinkommens der Vereinten Nationen entsprechende Mechanismen entwickelt werden, die auf einer engen Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und der Auswertung von Ermittlungsmaßnahmen aufbauen.

    (7) Die Maßnahmen für Sassafrasöl werden derzeit innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlich ausgelegt, da es in einigen Mitgliedstaaten als Mischung betrachtet wird, die Safrol enthält, und daher überwacht wird, während andere Mitgliedstaaten dieses Öl als Naturprodukt ansehen, für das keine Kontrollmaßnahmen gelten. Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich dadurch lösen, dass auch die Naturprodukte in die Begriffsbestimmung für "erfasste Stoffe" einbezogen werden, so dass Sassafrasöl einer Überwachung unterzogen werden kann; allerdings sollte diese Begriffsbestimmung nur für solche Naturprodukte gelten, aus denen sich die erfassten Stoffe leicht gewinnen lassen.

    (8) Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, sollten in einem Anhang aufgeführt werden.

    (9) Es sollte gewährleistet werden, dass zur Herstellung oder Verwendung bestimmter erfasster Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, eine Erlaubnis erforderlich ist. Zusätzlich sollte die Abgabe solcher Stoffe nur an Personen zulässig sein, die Inhaber einer Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung unterzeichnet haben. Die Einzelheiten betreffend die Kundenerklärung sollten in Anhang III festgelegt werden.

    (10) Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuregen, den zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge mit erfassten Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, zu melden.

    (11) Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um eine bessere Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels mit erfassten Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, zu gewährleisten.

    (12) Alle Vorgänge, die zum Inverkehrbringen der erfassten Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I führen, sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten den zuständigen Behörden jeden verdächtigen Vorgang mit den in Anhang I aufgeführten Stoffen melden. Es sollten jedoch Ausnahmen für Vorgänge mit den Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die die in Anhang II angegebenen Mengen nicht überschreiten.

    (13) Zahlreiche weitere Stoffe, darunter viele, die in großen Mengen legal gehandelt werden, wurden als Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen ermittelt. Diese Stoffe denselben strengen Kontrollen zu unterwerfen, die für die Stoffe des Anhangs I gelten, würde ein unnötiges Handelshemmnis schaffen und für die Wirtschaftsbeteiligten eine Erlaubnispflicht sowie ferner die Verpflichtung mit sich bringen, über jeden Vorgang Unterlagen zu führen. Daher sollte auf Gemeinschaftsebene ein flexiblerer Mechanismus eingeführt werden, aufgrund dessen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verdächtige Vorgänge mit diesen Stoffen gemeldet werden.

    (14) Im Aktionsplan der Europäischen Union zur Bekämpfung von Drogen, der vom Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 gebilligt wurde, ist die Einführung eines Verfahrens der Zusammenarbeit vorgesehen. Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der chemischen Industrie insbesondere bei jenen Stoffen zu unterstützen, die zwar nicht unter diese Verordnung fallen, aber trotzdem zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen verwendet werden könnten, sollten Leitlinien ausgearbeitet werden, die eine Hilfe für die chemische Industrie sind.

    (15) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden sind. Da der Handel mit Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen führen kann, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, sich für die abschreckendsten Sanktionen zu entscheiden, die nach ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehen.

    (16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

    (17) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich eine einheitliche Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu gewährleisten und deren Abzweigung zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen zu verhindern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der internationalen Komponente und der raschen Veränderungen dieses Handels besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (18) Die Richtlinie 92/109/EWG des Rates, die Richtlinien 93/46/EWG(8), 2001/8/EG(9) und 2003/101/EG(10) der Kommission sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1485/96(11) und (EG) Nr. 1533/2000(12) der Kommission sollten aufgehoben werden -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich und Zielsetzung

    Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur innergemeinschaftlichen Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) "erfasste Stoffe" alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel(13), pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können;

    b) "nicht erfasste Stoffe" alle Stoffe, die zwar nicht in Anhang I aufgeführt sind, bei denen sich jedoch erwiesen hat, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet worden sind;

    c) "Inverkehrbringen" jegliche Abgabe von erfassten Stoffen in der Gemeinschaft, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der Gemeinschaft;

    d) "Wirtschaftsbeteiligter" jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt;

    e) "Internationales Suchtstoffkontrollamt" das Amt, das durch das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll von 1972, eingerichtet wurde;

    f) "Sondererlaubnis" eine Erlaubnis, die einer bestimmten Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird;

    g) "Sonderregistrierung" eine Registrierung, die für eine bestimmte Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten gilt.

    Artikel 3

    Anforderungen an das Inverkehrbringen erfasster Stoffe

    (1) Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I in Verkehr bringen möchten, müssen einen Mitarbeiter zum für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten ernennen, den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktadresse dieses Beauftragten mitteilen und sie unverzüglich über Änderungen dieser Angaben unterrichten. Der Beauftragte sorgt dafür, dass der Wirtschaftsbeteiligte den Handel mit erfassten Stoffen nach Maßgabe dieser Verordnung betreibt. Der Beauftragte muss befugt sein, den Wirtschaftsbeteiligten zu vertreten und die für die Erfuellung der genannten Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

    (2) Wirtschaftsbeteiligte benötigen für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden. Die Behörden können Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften eine Sondererlaubnis erteilen. Diese Sondererlaubnis gilt nur für die Verwendung von Drogenausgangsstoffen im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.

    (3) Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Erlaubnis gemäß Absatz 2 ist, gibt erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I nur an natürliche oder juristische Personen ab, die Inhaber einer solchen Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben.

    (4) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit des Antragstellers oder des für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten besteht. Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Erlaubnis zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

    (5) Unbeschadet des Artikels 14 können die zuständigen Behörden entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahre begrenzen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren belegen, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch vorliegen. In der Erlaubnis werden der Vorgang bzw. die Vorgänge, für die die Erlaubnis gilt, sowie die betreffenden Stoffe aufgeführt. Eine Sondererlaubnis im Sinne von Absatz 2 wird grundsätzlich für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt, kann jedoch von den zuständigen Behörden unter den in Absatz 4 Satz 3 genannten Bedingungen ausgesetzt oder widerrufen werden.

    (6) Unbeschadet des Artikels 6 müssen die Wirtschaftsbeteiligten, die erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr bringen, die Anschrift der Geschäftsräume, in denen diese Stoffe hergestellt bzw. von denen aus sie gehandelt werden, vor dem Inverkehrbringen bei den zuständigen Behörden registrieren lassen und ihnen unverzüglich jede Änderung der Anschrift bekannt geben. Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmte öffentliche Stellen oder die Streitkräfte können einer Sonderregistrierung unterworfen werden. Diese Registrierung gilt nur für die Verwendung von Drogenausgangsstoffen im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.

    (7) Die zuständigen Behörden können von den Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder auf Registrierung erheben. Diese Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.

    Artikel 4

    Erklärung des Kunden

    (1) Unbeschadet der Artikel 6 und 14 muss jeder in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der einen Kunden mit einem erfassten Stoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I beliefert, eine Erklärung dieses Kunden einholen, der der genaue Verwendungszweck bzw. die genauen Verwendungszwecke der erfassten Stoffe zu entnehmen ist/sind. Für jeden einzelnen erfassten Stoff ist eine eigene Erklärung erforderlich. Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 1 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.

    (2) Anstelle der vorstehend genannten Erklärung für einen einmaligen Vorgang kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der einen Kunden regelmäßig mit einem erfassten Stoff der Kategorie 2 des Anhangs I beliefert, eine einzige Erklärung für mehrere Vorgänge betreffend denselben erfassten Stoff akzeptieren, die in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr stattfinden, sofern er davon ausgehen kann, dass die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

    a) der Wirtschaftsbeteiligte hat den Kunden in den vorausgegangenen zwölf Monaten mindestens drei Mal mit dem betreffenden Stoff beliefert,

    b) der Wirtschaftsbeteiligte hat keinen Anlass zu der Vermutung, dass der betreffende Stoff zu unerlaubten Zwecken verwendet wird,

    c) die bestellten Mengen entsprechen dem üblichen Verbrauch dieses Kunden.

    Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 2 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.

    (3) Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I ab, so versieht er eine Kopie der Erklärung mit Stempel und Datum, um ihre Übereinstimmung mit dem Original zu bestätigen. Diese Kopie muss die Stoffe der Kategorie 1 bei einem Transport innerhalb der Gemeinschaft stets begleiten und muss während der Transportvorgänge den für die Überprüfung der Fahrzeugladung zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

    Artikel 5

    Unterlagen

    (1) Unbeschadet des Artikels 6 stellen die Wirtschaftsbeteiligten sicher, dass alle Vorgänge, die zum Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I führen, gemäß den Absätzen 2 bis 5 ordnungsgemäß dokumentiert werden. Diese Pflicht gilt nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 6 über eine Sondererlaubnis verfügen oder einer Sonderregistrierung unterliegen.

    (2) Die Handelspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Verwaltungsunterlagen, Fracht- und sonstige Versandpapiere müssen ausreichende Angaben zur eindeutigen Feststellung folgender Punkte enthalten:

    a) Bezeichnung des erfassten Stoffs entsprechend den Angaben in den Kategorien 1 und 2 des Anhangs I,

    b) Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und, sofern es sich um eine Mischung oder ein Naturprodukt handelt, gegebenenfalls Menge und Gewicht der Mischung oder des Naturprodukts sowie Menge und Gewicht bzw. prozentualer Gewichtsanteil jedes in der Mischung enthaltenen Stoffes der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I,

    c) Namen und Anschrift des Lieferanten, des Händlers, des Empfängers und nach Möglichkeit der anderen Wirtschaftsbeteiligten, die nach Artikel 2 Buchstaben c) und d) unmittelbar an dem Vorgang beteiligt sind.

    (3) Die Unterlagen müssen ferner eine Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 enthalten.

    (4) Die Wirtschaftsbeteiligten müssen die erforderlichen Unterlagen über ihre Tätigkeiten aufbewahren, soweit dies notwendig ist, um den Pflichten nach Absatz 1 nachzukommen.

    (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen und Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 genannte Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können.

    (6) Die Unterlagen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Es ist zu gewährleisten, dass die gespeicherten Daten

    a) mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und

    b) in dem in Absatz 5 genannten Zeitraum jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

    Artikel 6

    Ausnahmen

    Die Pflichten gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 gelten nicht für Vorgänge mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I, wenn die betreffenden Mengen in einem Zeitraum von einem Jahr die in Anhang II angegebenen Mengen nicht überschreiten.

    Artikel 7

    Kennzeichnung

    Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass an den erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I vor deren Abgabe eine Kennzeichnung angebracht wird. Eine solche Kennzeichnung muss die Bezeichnung des Stoffes entsprechend den Angaben in Anhang I tragen. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.

    Artikel 8

    Meldung an die zuständigen Behörden

    (1) Die Wirtschaftsbeteiligten melden den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, oder Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden.

    (2) Die Wirtschaftsbeteiligten geben den zuständigen Behörden gemäß den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 14 in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Vorgänge mit erfassten Stoffen, die von ihnen abgewickelt werden.

    Artikel 9

    Leitlinien

    (1) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, arbeitet die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien zur Unterstützung der chemischen Industrie aus und aktualisiert diese.

    (2) Die Leitlinien enthalten insbesondere

    a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,

    b) eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen,

    c) sonstige Informationen, die für hilfreich gehalten werden.

    (3) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Leitlinien und die Liste nicht erfasster Stoffe regelmäßig in der von ihnen hinsichtlich der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehaltenen Art und Weise verbreitet werden.

    Artikel 10

    Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

    (1) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3 bis 8 zu gewährleisten, erlässt jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben in der Lage sind, insbesondere:

    a) Auskunft über jede Bestellung erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten,

    b) die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,

    c) erforderlichenfalls Sendungen, die gegen diese Verordnung verstoßen, zu beschlagnahmen.

    (2) Die zuständigen Behörden wahren die Vertraulichkeit von geschäftlichen Auskünften.

    Artikel 11

    Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

    (1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n), die dafür verantwortlich ist/sind, die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

    (2) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 15 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(14), insbesondere diejenigen über die Vertraulichkeit, entsprechend. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) handelt/handeln als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97.

    Artikel 12

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 13

    Mitteilungen der Mitgliedstaaten

    (1) Damit das System zur Überwachung des Handels mit erfassten und nicht erfassten Stoffen erforderlichenfalls angepasst werden kann, übermitteln die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr alle Angaben über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Stoffe, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, sowie hinsichtlich der Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung.

    (2) Die Kommission legt dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen und in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der Mitteilungen nach Absatz 1 vor.

    Artikel 14

    Durchführung

    Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung werden erforderlichenfalls gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

    a) Die Festlegung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Artikel 3 und der Einzelheiten zu der Erlaubnis;

    b) die Festlegung, sofern erforderlich, der Bedingungen für die Ausstellung der Unterlagen und für die Kennzeichnung gemäß den Artikeln 5 bis 7 bei Mischungen und Zubereitungen, die in Anhang I aufgeführte Stoffe enthalten;

    c) alle Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung, die durch Änderungen der Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen erforderlich werden;

    d) die Änderung der in Anhang II festgelegten Schwellenwerte;

    e) die Festlegung der Anforderungen und Voraussetzungen für die Erklärungen des Kunden nach Artikel 4 sowie der Einzelheiten ihrer Verwendung. Dies umfasst gegebenenfalls auch die Regeln für die Abgabe von Kundenerklärungen in elektronischer Form;

    f) sonstige Maßnahmen, die für die effiziente Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.

    Artikel 15

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 16

    Information über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen

    Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission über die Maßnahmen, die er gemäß dieser Verordnung erlässt, insbesondere über die Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 12. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über jede Änderung dieser Maßnahmen.

    Die Kommission teilt diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten mit. Sie bewertet die Durchführung dieser Verordnung drei Jahre nach deren Inkrafttreten.

    Artikel 17

    Aufhebung von Rechtsvorschriften

    (1) Die Richtlinie 92/109/EWG des Rates, die Richtlinien 93/46/EWG, 2001/8/EG und 2003/101/EG der Kommission sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1485/96 und (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission werden hiermit aufgehoben.

    (2) Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien oder Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    (3) Sämtliche Register, Erlaubnisse und Erklärungen von Kunden, die gemäß den aufgehobenen Richtlinien oder Verordnungen geschaffen, erteilt bzw. ausgestellt wurden, bleiben davon unberührt.

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 18. August 2005 in Kraft; davon ausgenommen sind die Artikel 9, 14 und 15, die am Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen erlassen werden können. Diese Maßnahmen treten frühestens am 18. August 2005 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. McDowell

    (1) ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 160.

    (2) ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 6.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. September 2003 (ABl. C 277E vom 18.11.2003, S. 31) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56.

    (5) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission (ABl. L 180 vom 10.7.2002, S. 5).

    (6) ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (8) Richtlinie 93/46/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993, die die Anhänge der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, ersetzt und ändert (ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 134).

    (9) Richtlinie 2001/8/EG der Kommission vom 8. Februar 2001 zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden (ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 31).

    (10) Richtlinie 2003/101/EG der Kommission vom 3. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 14).

    (11) Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26 Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (ABl. L 188 vom 27.7.1996, S. 28). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1533/2000 (ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 75).

    (12) Verordnung (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden.

    (13) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/63/EG der Kommission (ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 46).

    (14) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

    ANHANG I

    Erfasste Stoffe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a)

    KATEGORIE 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    KATEGORIE 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    KATEGORIE 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    1. Muster einer Erklärung für einmalige Vorgänge (Kategorie 1 oder 2)

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    2. Muster einer Erklärung für mehrmalige Vorgänge (Kategorie 2)

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