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Document 32004L0099

    Richtlinie 2004/99/EG der Kommission vom 1. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid(Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 309 vom 6.10.2004, p. 6–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 226–228 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/99/oj

    6.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 309/6


    RICHTLINIE 2004/99/EG DER KOMMISSION

    vom 1. Oktober 2004

    zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Acetamiprid und Thiacloprid

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die griechischen Behörden haben am 22. Oktober 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Nisso Chemical Europe GmbH einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Acetamiprid in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2000/390/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

    (2)

    Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 11. September 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Bayer Plc (jetzt Bayer CropScience AG) einen Antrag für Thiacloprid erhalten. Mit der Entscheidung 2000/181/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

    (3)

    Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 19. März 2001 (Acetamiprid) bzw. am 22. November 2000 (Thiacloprid) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

    (4)

    Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 29. Juni 2004 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Acetamiprid und Thiacloprid abgeschlossen.

    (5)

    Bei der Prüfung von Acetamiprid und Thiacloprid traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ erfordert hätten.

    (6)

    Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollten Acetamiprid und Thiacloprid daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

    (7)

    Nach der Aufnahme von Acetamiprid und Thiacloprid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EG ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie über Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

    (8)

    Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (9)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 2005 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Acetamiprid oder Thiacloprid enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten wurden. Die Zulassungen werden erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bis spätestens 30. Juni 2005 geändert oder widerrufen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten unterziehen jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Acetamiprid oder Thiacloprid entweder als einzigen Wirkstoff oder einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Dezember 2004 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

    Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

    a)

    im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Acetamiprid oder Thiacloprid als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2006 geändert oder widerrufen; oder

    b)

    im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Acetamiprid oder Thiacloprid als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. Juni 2006 oder spätestens bis zu dem Zeitpunkt geändert oder widerrufen, der in der jeweiligen Richtlinie oder den Richtlinien, mit denen der jeweilige Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, für diese Änderung bzw. diesen Widerruf festgesetzt ist, je nachdem, welches das spätere Datum ist.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. Oktober 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).

    (2)  ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 36.

    (3)  ABl. L 57 vom 2.3.2000, S. 35.


    ANHANG I

    In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Inkrafttreten

    Aufnahme befristet bis

    Besondere Bedingungen

    „92

    Acetamiprid

    CAS Nr. 160430-64-8

    CIPAC Nr. noch nicht zugeteilt

    (E)-N1-[(6-chloro-3-pyridyl)methyl]-N2-cyano-N1-methylacetamidine

    ≥ 990 g/kg

    1. Januar 2005

    31. Dezember 2014

    Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

    der Arbeiterexposition besondere Aufmerksamkeit widmen;

    dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen.

    Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

    93

    Thiacloprid

    CAS Nr. 111988-49-9

    CIPAC Nr. 631

    (Z)-N-{3-[(6-Chloro-3-pyridinyl)methyl]-1,3-thiazolan-2-yliden}cyanamide

    ≥ 975 g/kg

    1. Januar 2005

    31. Dezember 2014

    Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. Juni 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Thiacloprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

    dem Schutz von Nichtziel-Arthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen;

    dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen;

    der Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

    Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.


    (1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“


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