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Document 32004D0807

    2004/807/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2004 zur Änderung der Entscheidung 97/252/EG zwecks Aufnahme von Betrieben in Russland in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4445)Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 354 vom 30.11.2004, p. 32–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 43–44 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/03/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014D0160

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/807/oj

    30.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 354/32


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. November 2004

    zur Änderung der Entscheidung 97/252/EG zwecks Aufnahme von Betrieben in Russland in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4445)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/807/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 97/252/EG der Kommission vom 25. März 1997 zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis zulassen (2), wurden vorläufige Listen der Drittlandsbetriebe aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten zum Verzehr bestimmte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis einführen dürfen.

    (2)

    Russland hat eine Liste mit Betrieben übermittelt, die zum Verzehr bestimmte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis erzeugen und für die die zuständigen Behörden bescheinigen, dass sie die Gemeinschaftsvorschriften einhalten.

    (3)

    Daher sollten diese Betriebe in die mit der Entscheidung 97/252/EG aufgestellte Liste aufgenommen werden.

    (4)

    Die geringere Häufigkeit der Warenkontrollen, die in der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) vorgesehen ist, sollte für die Einfuhren aus diesen Betrieben nicht zur Anwendung kommen.

    (5)

    Die Entscheidung 97/252/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 97/252/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 3. Dezember 2004.

    Artículo 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten zu richten.

    Brüssel, den 29. November 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

    (2)  ABl. L 101 vom 18.4.1997, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/59/EG (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 28).

    (3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


    ANHANG

    In den Anhang wird in alphabetischer Reihenfolge gemäß dem ISO-Code folgender Text eingefügt:

    País: Rusia / Země: Rusko / Land: Rusland / Land: Russland / Riik: Venemaa / Χώρα: Ρωσία / Country: Russia / Pays: Russie / Paese: Russia / Valsts: Krievija / Šalis: Rusija / Ország: Oroszország / Pajjiż: Russja / Land: Risland / Państwo: Rosja / País: Rússia / Krajina: Rusko / Država: Rusija / Maa: Venäjä / Land: Ryssland

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    1PM-77/2

    PJSC ‚Lianozovo Dairy‘

    Moscow

    Moscow

     

     

    1PM-22/1

    ‚Altayholod‘ Ltd

    Barnaul

    Altayskiy territory

     

     

    1PM-48/3

    PJSC ‚Lipetskiy hladokombinat‘

    Lipetsk

    Lipetskiy region“

     

     


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