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Document 32004D0028

    2004/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidungen 2002/799/EG und 2002/943 in Bezug auf die Neuzuteilung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2003 vorgelegten Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5014)

    ABl. L 6 vom 10.1.2004, p. 47–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/28(1)/oj

    32004D0028

    2004/28/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidungen 2002/799/EG und 2002/943 in Bezug auf die Neuzuteilung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2003 vorgelegten Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5014)

    Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2004 S. 0047 - 0050


    Entscheidung der Kommission

    vom 23. Dezember 2003

    zur Änderung der Entscheidungen 2002/799/EG und 2002/943 in Bezug auf die Neuzuteilung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2003 vorgelegten Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5014)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/28/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 sowie die Artikel 29 und 32,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 90/424/EWG sieht die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie an der Durchführung von Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen vor.

    (2) In der Entscheidung 2002/799/EG der Kommission(2) sind die Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und die Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen aufgeführt, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2003 in Betracht kommen. Die Entscheidung enthält auch den vorgeschlagenen Prozentsatz und den Hoechstbetrag der Beteiligung an jedem Programm.

    (3) Mit der Entscheidung 2002/943/EG der Kommission(3) wurden die in der Entscheidung 2002/799/EG aufgeführten Programme genehmigt und Hoechstbeträge für die Beteiligung der Gemeinschaft festgesetzt.

    (4) Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für die Programme geprüft. Die Analyse hat erheben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2003 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

    (5) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einigen dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren.

    (6) Die Entscheidungen 2002/799/EG und 2002/943/EG sollten entsprechend geändert werden.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2002/799/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2002/943/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 6 Absatz 2 wird der Betrag "70000 EUR" ersetzt durch "0 EUR".

    2. In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag "225000 EUR" ersetzt durch "0 EUR".

    3. In Artikel 9 Absatz 2 wird der Betrag "5000000 EUR" ersetzt durch "5200000 EUR".

    4. In Artikel 14 Absatz 2 wird der Betrag "1800000 EUR" ersetzt durch "2250000 EUR".

    5. In Artikel 20 Absatz 2 wird der Betrag "250000 EUR" ersetzt durch "70000 EUR".

    6. In Artikel 21 Absatz 2 wird der Betrag "600000 EUR" ersetzt durch "700000 EUR".

    7. In Artikel 23 Absatz 2 wird der Betrag "1800000 EUR" ersetzt durch "1600000 EUR".

    8. In Artikel 26 Absatz 2 wird der Betrag "800000 EUR" ersetzt durch "1050000 EUR".

    9. In Artikel 30 Absatz 2 wird der Betrag "600000 EUR" ersetzt durch "350000 EUR".

    10. In Artikel 36 Absatz 2 wird der Betrag "150000 EUR" ersetzt durch "30000 EUR".

    11. In Artikel 37 Absatz 2 wird der Betrag "5000 EUR" ersetzt durch "15000 EUR".

    12. In Artikel 38 Absatz 2 wird der Betrag "150000 EUR" ersetzt durch "250000 EUR".

    13. In Artikel 39 Absatz 2 wird der Betrag "700000 EUR" ersetzt durch "650000 EUR".

    14. In Artikel 40 Absatz 2 wird der Betrag "5000 EUR" ersetzt durch "0 EUR".

    15. In Artikel 41 Absatz 2 wird der Betrag "300000 EUR" ersetzt durch "250000 EUR".

    16. In Artikel 45 Absatz 2 wird der Betrag "1000000 EUR" ersetzt durch "1040000 EUR".

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Dezember 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 277 vom 15.10.2002, S. 27.

    (3) ABl. L 326 vom 3.12.2002, S. 12.

    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2002/799/EG werden wie folgt geändert:

    1. Anhang I erhält folgende Fassung:

    "ANHANG I

    Verzeichnis der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen

    Veranschlagte Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    2. Anhang II erhält folgende Fassung:

    "ANHANG II

    Verzeichnis der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen

    Veranschlagte Höhe und Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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