Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R2023

    Verordnung (EG) Nr. 2023/2003 der Kommission vom 17. November 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

    ABl. L 299 vom 18.11.2003, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2023/oj

    32003R2023

    Verordnung (EG) Nr. 2023/2003 der Kommission vom 17. November 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

    Amtsblatt Nr. L 299 vom 18/11/2003 S. 0005 - 0005


    Verordnung (EG) Nr. 2023/2003 der Kommission

    vom 17. November 2003

    zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/2003 der Kommission(4), sind für das Jahr 2003 Quoten für Kabeljau vorgegeben.

    (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

    (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kabeljaufänge im ICES-Gebiet III a Skagerrak durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 2003 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab dem 21. August 2003 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Kabeljaufänge im ICES-Gebiet III a Skagerrak durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 2003 zugeteilte Quote als erschöpft.

    Die Fischerei auf Kabeljau im ICES-Gebiet III a Skagerrak durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 21. August 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. November 2003

    Für die Kommission

    Jörgen Holmquist

    Generaldirektor für Fischerei

    (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.

    (4) ABl. L 252 vom 4.10.2003, S. 1.

    Top