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Doiciméad 32003R1908
Commission Regulation (EC) No 1908/2003 of 30 October 2003 fixing the export refunds on white sugar and raw sugar exported in its unaltered state
Verordnung (EG) Nr. 1908/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
Verordnung (EG) Nr. 1908/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
ABl. L 283 vom 31.10.2003, lgh. 12-13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Gaol | Act | Nóta tráchta | An fhoroinn lena mbaineann | Ón | to |
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Arna leasú le | 32003R1959 | Änderung | Anhang | 07/11/2003 |
Verordnung (EG) Nr. 1908/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
Amtsblatt Nr. L 283 vom 31/10/2003 S. 0012 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 1908/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. (3) Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor(3) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. (4) Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können es notwendig machen, die Erstattung für Zucker nach der Bestimmung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen. (5) In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. (6) Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. (7) Die Anwendung dieser Regeln auf die gegenwärtige Marktlage im Zuckersektor und insbesondere die Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führen dazu, die im Anhang angegebenen Erstattungsbeträge festzusetzen. (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sieht keine Verlängerung der Regelung über den Lagerkostenausgleich nach dem 1. Juli 2001 vor. Dies sollte daher bei der Festlegung der Erstattungen berücksichtigt werden, die gewährt werden, wenn die Ausfuhr nach dem 30. September 2001 erfolgt. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26. (3) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16. ANHANG AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt: S00: Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.