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Document 32003R1822

    Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 der Kommission vom 16. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms

    ABl. L 267 vom 17.10.2003, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1822/oj

    32003R1822

    Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 der Kommission vom 16. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 17/10/2003 S. 0009 - 0009


    Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 der Kommission

    vom 16. Oktober 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen wurden die Beitrittsverhandlungen mit Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakischen Republik, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn, und Zypern abgeschlossen, wobei als Beitrittsdatum der 1. Mai 2004 festgelegt wurde. Die beitretenden Länder sind daher aus dem Verzeichnis der über das Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare förderfähigen Grenzregionen zu streichen.

    (2) Auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen wurden Fahrpläne für Bulgarien und Rumänien angenommen, die die Bemühungen dieser beiden Beitrittsländer um einen Beitritt zur Europäischen Union 2007 unterstützen sollen.

    (3) In der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2003 über die "Schaffung der Voraussetzungen für ein neues Nachbarschaftsinstrument"(3) wird vorgeschlagen, für den Zeitraum 2004-2006 Nachbarschaftsprogramme einzuführen, die die Außengrenzen der erweiterten Union abdecken. Die Grenzen Rumäniens und Bulgariens zu benachbarten Ländern ohne Bewerberstatus sind daher in die Liste der förderfähigen Grenzregionen aufzunehmen.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1596/2002(5), sieht vor, das Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare auf Grenzen zu anderen Nachbarländern auszuweiten, die durch andere Hilfsprogramme der Gemeinschaft unterstützt werden; es ist angebracht, das Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von Phare auf die Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei auszuweiten.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2760/98 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft in bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 erhält folgende Fassung:

    "(1) Förderfähig sind Grenzregionen zwischen

    a) Rumänien und Ungarn, Rumänien und Bulgarien, Rumänien und der Ukraine, Rumänien und der Republik Moldau sowie zwischen Rumänien und Serbien und Montenegro;

    b) Bulgarien und Griechenland, Bulgarien und Rumänien, Bulgarien und der Türkei, Bulgarien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie zwischen Bulgarien und Serbien und Montenegro."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Oktober 2003

    Für die Kommission

    Günter Verheugen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

    (3) KOM(2003) 393 endg.

    (4) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49.

    (5) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 33.

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