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Document 32003R1795
Commission Regulation (EC) No 1795/2003 of 13 October 2003 amending Annex VI to Council Regulation (EC) No 1493/1999 as regards quality wines produced in specified regions
Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
ABl. L 262 vom 14.10.2003, p. 13–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31999R1493 | Änderung | Anhang 6 | 01/09/2003 |
Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete
Amtsblatt Nr. L 262 vom 14/10/2003 S. 0013 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 58, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Anhang VI Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Qualitätsweine b.A. nur aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der im Verzeichnis des Erzeugermitgliedstaats aufgeführten Rebsorten gewonnen oder hergestellt werden. (2) Jedoch kann ein Erzeugermitgliedstaat, wenn es sich um ein durch besondere Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geregeltes herkömmliches Verfahren handelt, gemäß demselben Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 bis zum 31. August 2003 durch ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle zulassen, dass ein Qualitätsschaumwein b.A. dadurch gewonnen wird, dass das Grunderzeugnis für diesen Wein durch Hinzufügen eines oder mehrerer Weinbauerzeugnisse verbessert wird, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt. (3) Italien hat diese Ausnahme bei der Herstellung der Qualitätsweine b.A. "Conegliano-Valdobbiadene" und "Montello e Colli Asolani" in Anspruch genommen. Da die Ausnahmeregelung am 31. August 2003 ablief und die Weinerzeuger die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ausnahme um einen begrenzten Zeitraum damit begründet haben, dass die strukturellen Aspekte im Zusammenhang mit dem herkömmlichen Herstellungsverfahren solcher Weine angepasst werden müssen, empfiehlt es sich, die Ausnahme bis zum 31. August 2005 zu verlängern. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhält folgende Fassung:"Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a) kann ein Erzeugermitgliedstaat, wenn es sich um ein durch besondere Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geregeltes herkömmliches Verfahren handelt, bis zum 31. August 2005 durch ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle zulassen, dass ein Qualitätsschaumwein b.A. dadurch gewonnen wird, dass das Grunderzeugnis für diesen Wein durch Hinzufügen eines oder mehrerer Weinbauerzeugnisse verbessert wird, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt, sofern:". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Oktober 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.