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Document 32003R1568

    Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern

    ABl. L 224 vom 6.9.2003, p. 7–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1568/oj

    32003R1568

    Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern

    Amtsblatt Nr. L 224 vom 06/09/2003 S. 0007 - 0012


    Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 15. Juli 2003

    über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Recht jedes Menschen auf das erreichbare Hoechstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit gehört zu den Grundrechten im Sinne von Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Dieses Recht wird mehr als einem Fünftel der Weltbevölkerung vorenthalten.

    (2) Nach Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt sein.

    (3) Mehr als fünfeinhalb Millionen Menschen sterben jährlich an HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, die sich am gravierendsten auf die Sterblichkeit und Lebenserwartung in den Entwicklungsländern auswirken. Darüber hinaus machen diese Krankheiten jahrelange Bemühungen und Erfolge im Bereich der Entwicklung zunichte und geben langfristig aufgrund ihrer destabilisierenden Wirkung auf die Gesellschaft Anlass zu großer Sorge.

    (4) Es gilt inzwischen als weithin anerkannt, dass Prävention, Betreuung und Behandlung ein Ganzes bilden und synergistisch wirken.

    (5) Da diese Krankheiten nicht eingedämmt werden konnten und ihre Auswirkungen nachweislich zunehmen, sind sie in den Mittelpunkt der Entwicklungsdebatte gerückt - so wie dies die auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Verpflichtungserklärung vom Juni 2001, in der HIV/Aids als eine die Entwicklung gefährdende Notstandslage anerkannt wurde, und die von der Weltgesundheitsversammlung der WHO abgegebene Erklärung, wonach Tuberkulose und Malaria globale Notlagen darstellen, belegen - und haben Forderungen nach Sofortmaßnahmen und eine Reihe nationaler, regionaler und internationaler Initiativen ausgelöst, die alle auf die Erreichung der Entwicklungsziele der Millenniums-Erklärung abzielen, die klare Vorgaben für die Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria umfassen und zu deren Einhaltung sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben.

    (6) In der genannten Verpflichtungserklärung der Vereinten Nationen haben sich die Teilnehmer verpflichtet, allein für HIV/Aids bis zum Jahr 2005 durch die schrittweise Aufstockung der Mittel das Gesamtziel jährlicher Ausgaben für die Epidemie in der Höhe von 7 bis 10 Milliarden US-Dollar in den Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie in den Ländern, in denen sich HIV/Aids rasch ausbreitet oder eine rasche Ausbreitung droht, zur Prävention, Betreuung, Behandlung, Unterstützung und Folgenminderung von HIV/Aids zu erreichen und Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die benötigten Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, insbesondere von den Geberländern und auch von den einzelstaatlichen Haushalten, eingedenk der Tatsache, dass die Mittel der am stärksten betroffenen Länder äußerst begrenzt sind.

    (7) Die Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria erfordert ein geeignetes strukturelles, sowohl umfassendes als auch kohärentes Konzept, das die finanziellen und personellen Mittel der meisten Entwicklungsländer übersteigt. Aufgrund ihres Ausmaßes und ihres grenzüberschreitenden Charakters sind die armutsbedingten Krankheiten ein Beispiel für Probleme, die ein systematisches, aufeinander abgestimmtes Vorgehen der Völkergemeinschaft erfordern. Die einzuleitenden Maßnahmen liegen im Interesse aller und sollten deshalb nicht ausschließlich als eine Frage der Entwicklungshilfe gesehen werden.

    (8) In der Erklärung von Doha über das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Übereinkommen) und die öffentliche Gesundheit wurde festgehalten, dass das TRIPS-Übereinkommen Mitglieder nicht daran hindert und nicht daran hindern sollte, Maßnahmen zu ergreifen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen, und dass das Abkommen so interpretiert und angewandt werden kann und sollte, dass es das Recht der WTO-Mitglieder, die öffentliche Gesundheit zu schützen, fördert, und insbesondere das Recht, den Zugang zu Medikamenten für alle zu sichern, und es wurde bekräftigt, dass die WTO-Mitglieder das Recht haben, die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens, die für diesen Fall Flexibilität erlauben, voll auszuschöpfen.

    (9) Die Effizienz von Programmen zur Unterstützung nationaler Strategien zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria hängt teilweise von der verbesserten Koordination der Hilfe sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene, und zwar insbesondere mit den Organisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen unter Einbeziehung der Partnerschaften zwischen dem Privatsektor, dem öffentlichen Sektor und dem Vereinssektor, sowie von einer genauen Abstimmung der Verfahren auf die jeweiligen Strategien und beteiligten Partner ab.

    (10) Die öffentliche Gesundheit fällt in den Aufgabenbereich des Staates. Eine unzureichende staatliche Politik hat das Unvermögen des Marktes, im Bereich der vernachlässigten Krankheiten die erforderliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu leisten, noch verstärkt. Im Jahre 2000 betrafen nur 10 % der gesamten Forschung und Entwicklung Krankheiten, die für 90 % der Erkrankungen in der Welt verantwortlich sind. Grad und Form der Vernachlässigung variieren je nach Krankheit, und unterschiedliche Strategien sind nötig, um dieses Ungleichgewicht zu beheben. Es müssen umfassende Maßnahmen eingeleitet werden, um das Versagen des Marktes im Bereich der Entwicklung von Arzneimitteln auszugleichen, und zwar durch die verstärkte Bereitstellung von öffentlichen Mitteln, auch durch die Unterstützung der Erforschung und Entwicklung spezieller globaler öffentlicher Güter und wirksamer Präventions- und Behandlungsmethoden zur Bekämpfung dieser Krankheiten in den Entwicklungsländern sowie die Schaffung angemessener Anreize für den Privatsektor im Hinblick auf eine entsprechende Investitionstätigkeit.

    (11) Speziell auf die Bekämpfung der armutsbedingten Krankheiten ausgerichtete Maßnahmen müssen in geeigneter Weise in den weiteren Kontext einer allgemeinen Verbesserung und höheren Wirksamkeit der Gesundheitssysteme und Gesundheitsdienste in den Entwicklungsländern eingefügt werden. Erhebliche Verbesserungen dieser Systeme sind von entscheidender Bedeutung, wenn HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria wirksam bekämpft werden sollen. Es müssen besondere Anstrengungen unternommen werden, um Maßnahmen zur Bekämpfung der armutsbedingten Krankheiten und Maßnahmen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und Rechte miteinander zu verbinden.

    (12) Die Verbesserung der gesundheitlichen Situation ist eine unerlässliche Voraussetzung und ein wesentlicher Faktor der nachhaltigen Entwicklung. Da die in dieser Verordnung vorgesehene Art der Hilfe für die betroffenen Partnerländer und Bevölkerungsgruppen somit direkt und konkret die Entwicklung fördert, leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Entwicklungspolitik der Gemeinschaft.

    (13) Im Sinne der Kohärenz sollten alle Gemeinschaftspolitiken dem Ziel der Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der Armutslinderung Rechnung tragen.

    (14) In ihren Mitteilungen an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. September 2000 und vom 21. Februar 2001 über die Aktion zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Rahmen der Armutslinderung hat die Kommission dargelegt, welche politischen Grundsätze und vorrangigen Strategien verwirklicht werden müssen, um die Effizienz der Interventionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu steigern.

    (15) In seinen Entschließungen vom 10. November 2000 und vom 14. Mai 2001 hat der Rat auf die schwerwiegenden Auswirkungen der Epidemien HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria verwiesen und hervorgehoben, dass die Bemühungen um eine stärkere Unterstützung auf nationaler, regionaler und globaler Ebene intensiviert werden müssen.

    (16) Der Rat in seiner Entschließung vom 14. Mai 2001 und das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 4. Oktober 2001(3) haben das gemeinschaftliche Aktionsprogramm: Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria im Rahmen der Armutslinderung befürwortet und betont, dass angemessene personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um eine wirksame Umsetzung des Programms zu ermöglichen.

    (17) In der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 31. Mai 2001, in der genannten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2001 und in der Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 1. November 2001 wurde der Vorschlag des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Einrichtung eines Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, der am 29. Januar 2002 seine Tätigkeit aufgenommen hat, begrüßt und betont, dass die Beiträge zu diesem Fonds bereits bestehende Ressourcen ergänzen sollten.

    (18) In der genannten Verpflichtungserklärung der Vereinten Nationen und insbesondere in der auf der Monterrey-Konferenz abgegebenen Erklärung heißt es, dass eine Erhöhung der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) und Schuldenerleichterungsprogramme zu einer Verbesserung der Gesundheits- und Bildungssysteme beitragen sollen. Der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten kommt eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht zu untersuchen, wie eine Anhebung der öffentlichen Entwicklungshilfe, einschließlich Schuldenerleichterungsregelungen, wirksamer im Kampf gegen HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria eingesetzt werden kann.

    (19) In ihren Entschließungen vom September 1998, Oktober 2000 und März 2002 hat die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU unterstrichen, dass HIV/Aids sämtliche Entwicklungsanstrengungen gefährdet und somit ein rasches Handeln erforderlich ist.

    (20) Die Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern(4) wird mit der vorliegenden Verordnung hinfällig und sollte deshalb aufgehoben werden.

    (21) Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(5) bildet.

    (22) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

    (23) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten im Rahmen der Armutslinderung unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsländer, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der beabsichtigten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I Zweck und Anwendungsbereich

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft führt das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten - HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria - in den Entwicklungsländern durch.

    (2) Im Rahmen dieses Programms stellt die Gemeinschaft den Akteuren im Entwicklungsbereich Finanzmittel und Fachwissen bereit, um den Zugang zur Gesundheitsfürsorge für alle zu verbessern und ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum im Rahmen des Gesamtziels der Armutslinderung im Hinblick auf deren endgültige Beseitigung zu fördern.

    (3) Vorrang bei der Zuweisung der Finanzmittel und der Bereitstellung des Fachwissens erhalten

    a) die ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder sowie die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern;

    b) Maßnahmen, die sowohl die Strategien und Kapazitäten der Entwicklungsländer als auch die im Rahmen der anderen Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellte Hilfe ergänzen und verstärken.

    Artikel 2

    Die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen zielen auf Folgendes ab:

    a) optimierte Wirksamkeit bestehender Mittel, Dienste und Produkte, die auf die Verhütung und Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten abzielen, von denen die ärmsten Bevölkerungsgruppen betroffen sind;

    b) bessere Bezahlbarkeit wichtiger Arzneimittel und Diagnoseverfahren für die drei Krankheiten;

    c) erhöhte Investitionen in die Forschung und Entwicklung, einschließlich der Bereiche Impfstoffe, Mikrobizide und neuartige Behandlungsmethoden.

    Artikel 3

    Die Gemeinschaft leistet einen finanziellen Beitrag zu spezifischen Projekten, mit denen die in Artikel 2 genannten Ziele verfolgt werden, und insbesondere zu Projekten, die auf Folgendes abzielen:

    a) Bereitstellung des notwendigen technischen, wissenschaftlichen und normativen Inputs, um im Rahmen des Gesamthaushalts für Entwicklungszusammenarbeit Gesundheitsmaßnahmen Vorrang einräumen zu können, und Verbesserung der Ergebnisse der Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten anhand eines Konzepts, das Prävention, Behandlung und Betreuung gleichermaßen berücksichtigt und bei dem die Prävention als eine wichtige Priorität gilt, wobei anerkannt wird, dass ihre Wirksamkeit zunimmt, wenn sie mit Behandlung und Betreuung einhergeht; es muss auch zur Kenntnis genommen werden, dass wichtige Maßnahmen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts erwogen werden müssen, das auch Verhaltensmuster und Faktoren wie sauberes Wasser und Abwasseraufbereitung, Raumplanung, Ernährung und Berücksichtigung der Geschlechterdimension in den Mittelpunkt rückt;

    b) Verbesserung der Wirksamkeit der Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten im Rahmen eines erweiterten umfassenden Gesundheitssystems einschließlich öffentlicher Dienste;

    c) Verbesserung des Verständnisses der Auswirkungen der armutsbedingten Krankheiten auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung sowie der Wirkung von Strategien zur Abschwächung der mit den Krankheiten verbundenen negativen sozioökonomischen Folgen;

    d) Verbesserung der Arzneimittelpolitik und -praktik und Unterstützung der Entwicklungsländer auf regionaler oder nationaler Ebene beim Ausbau einer den Qualitätsanforderungen entsprechenden lokalen Produktion wichtiger vorbeugender und therapeutischer Arzneimittel entsprechend der Erklärung von Doha über das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Übereinkommen) und die öffentliche Gesundheit;

    e) Förderung eines Preisstaffelungssystems für in den Entwicklungsländern benötigte wichtige Arzneimittel, das die niedrigsten möglichen Preise gewährleisten soll;

    f) Analyse der Auswirkungen von Faktoren wie Höhe des Nettoeinfuhrpreises, Zölle, Steuern, Einfuhr-, Vertriebs- und örtliche Registrierungsgebühren auf die Verbraucherpreise für medizinische Erzeugnisse in den Entwicklungsländern;

    g) sofern zweckmäßig, Unterstützung der Entwicklungsländer durch technische Hilfe, um sie in die Lage zu versetzen, Aspekte der öffentlichen Gesundheit im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen, wie in der Erklärung von Doha über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit präzisiert, anzugehen, damit die Entwicklungsländer die öffentliche Gesundheit schützen und den Zugang aller zu Arzneimitteln fördern können;

    h) Förderung öffentlicher Investitionen und Entwicklung einer Palette von Anreizen für mehr private Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung neuer Behandlungsmethoden - insbesondere Impfstoffe und Mikrobizide, Diagnoseverfahren und Kombinationspräparate mit fester Zusammensetzung - zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten in den Entwicklungsländern;

    i) Unterstützung der Teamarbeit bei klinischen, epidemiologischen, operationellen und sozialen Studien, die zuverlässigere Grundlagen für die gesundheitsbezogene Forschung schaffen; die Teams werden ermutigt, wo dies sinnvoll ist, auch Mitarbeiter aus den Entwicklungsländern einzubeziehen, um so zu deren Schulung beizutragen;

    j) Unterstützung des Kapazitätsaufbaus in den Entwicklungsländern, um sie in die Lage zu versetzen, groß angelegte klinische Versuche im eigenen Land zu koordinieren und durchzuführen und sämtliche Stufen des Forschungs- und Entwicklungsprozesses zu durchlaufen;

    k) Unterstützung globaler Initiativen zur Bekämpfung der wichtigsten übertragbaren Krankheiten im Rahmen der Armutslinderung, einschließlich des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, der am 29. Januar 2002 seine Tätigkeit aufgenommen hat;

    l) Unterstützung von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Arzneimittelqualität.

    Artikel 4

    (1) Im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 3 kann die Gemeinschaftsunterstützung in folgender Form erfolgen:

    a) Finanzhilfe;

    b) technische Hilfe, Ausbildung, auch von Ärzten und paramedizinischem Personal, und andere Dienstleistungen;

    c) Lieferungen, darunter medizinischer Bedarf, und sonstige Produkte sowie Bauleistungen;

    d) Rechnungsprüfungen, Evaluierungen und Kontrollmissionen;

    e) Transfer von Technologien und Fachwissen im Hinblick auf die Herstellung von Arzneimitteln vor Ort, wann immer dies möglich ist.

    Im Hinblick auf die langfristige Tragfähigkeit wird dabei dem Aufbau nationaler Kapazitäten Vorrang eingeräumt.

    (2) Die Gemeinschaftsmittel können zur Deckung sowohl von Investitionsausgaben - mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien - als auch in hinreichend begründeten Ausnahmefällen und in Anbetracht der Tatsache, dass sich das Projekt nach Möglichkeit mittelfristig selbst tragen soll, von laufenden Kosten (die Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten umfassen), die für den Partner vorübergehend eine Belastung darstellen, verwendet werden, um einen optimalen Einsatz der in Absatz 1 genannten Unterstützung zu gewährleisten.

    Kapitel II Durchführung der Hilfe

    Artikel 5

    (1) Die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt in Form von Zuschüssen.

    (2) Bei jeder Kooperationsmaßnahme wird ein Finanzbeitrag der in Artikel 6 aufgeführten Partner angestrebt. Die Höhe des geforderten Beitrags richtet sich nach den Möglichkeiten des jeweiligen Partners und nach der Art der einzelnen Maßnahmen. Wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation (NRO) oder eine Basisorganisation handelt, kann der Beitrag in bestimmten Fällen in Sachleistungen bestehen.

    (3) Die Gewährung von Finanzhilfe im Rahmen dieser Verordnung kann Kofinanzierungen mit anderen Gebern umfassen, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie mit internationalen und regionalen Entwicklungsbanken oder Finanzinstitutionen.

    (4) Im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Artikel 3 Buchstaben h), i) und j) wird die Gewährung von Finanzhilfe mit den neuen Instrumenten für die Erforschung und Entwicklung von Produkten zur Bekämpfung armutsbedingter übertragbarer Krankheiten koordiniert, die im Zuge des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung 2002 - 2006 umgesetzt werden.

    (5) Die Bereitstellung des Beitrags zum Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria erfolgt im Wege eines zwischen der Kommission und dem Treuhänder des Globalen Fonds zu schließenden Finanzierungsabkommens. Dieser Beitrag wird nach den für den Globalen Fonds festzulegenden Regeln und Verfahren verwaltet, die mit der Kommission vereinbart werden und dem Finanzierungsabkommen beizufügen sind.

    (6) Im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Buchstaben h), i) und j) genannten Tätigkeiten werden Anstrengungen unternommen, um die im Bereich der Maßnahmen und Programme betreffend die sexuelle und reproduktive Gesundheit bestehenden Synergien, insbesondere für Maßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids, zu nutzen.

    Artikel 6

    (1) Als Partner für eine Finanzhilfe im Rahmen dieser Verordnung kommen in Betracht:

    a) zentralstaatliche, regionale und kommunale Behörden und Stellen;

    b) Gebietskörperschaften und andere dezentralisierte Einrichtungen;

    c) lokale Gemeinschaften, NRO, Basisorganisationen und andere gemeinnützige natürliche und juristische Personen des Privatsektors;

    d) regionale Organisationen;

    e) internationale Organisationen, wie die Vereinten Nationen und ihre Organisationen, Fonds und Programme, sowie Entwicklungsbanken, Finanzinstitutionen, globale Initiativen und internationale öffentlich-private Partnerschaften;

    f) Forschungsinstitute und Hochschulen.

    (2) Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe e) steht die Finanzhilfe der Gemeinschaft Partnern offen, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, das im Rahmen dieser Verordnung eine Gemeinschaftsunterstützung erhält oder dafür in Betracht kommt, wobei es sich um die tatsächliche Führungszentrale für die ihrem Gesellschaftszweck entsprechenden Aktivitäten handeln muss. In Ausnahmefällen kann sich dieser Sitz auch in einem anderen Drittland befinden.

    Artikel 7

    (1) Soweit im Rahmen der Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Empfängerländern von Finanzierungsmaßnahmen nach dieser Verordnung geschlossen werden, wird darin festgelegt, dass die Gemeinschaft nicht für Steuern, Zölle und Abgaben aufkommt.

    (2) In den gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und Verträgen wird festgelegt, dass sie der Aufsicht und der Finanzkontrolle durch die Kommission unterliegen, die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen kann, sowie den Rechnungsprüfungen durch den Rechnungshof, wobei die üblichen Verfahren Anwendung finden, die die Kommission nach den geltenden Bestimmungen, insbesondere denen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7), nachstehend "Haushaltsordnung" genannt, festlegt.

    (3) Es werden die notwendigen Maßnahmen getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Hilfe zum Ausdruck zu bringen.

    Artikel 8

    (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen zur Vergabe von Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen in den Mitgliedstaaten und sämtlichen Entwicklungsländern zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann in Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

    (2) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in dem Empfängerland, in anderen Entwicklungsländern oder in den Mitgliedstaaten haben. In Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Drittländern zulässig.

    Artikel 9

    (1) Um die im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und eine optimale Effizienz sämtlicher Maßnahmen zu gewährleisten, kann die Kommission alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen, insbesondere

    a) den Aufbau eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;

    b) eine Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen vor Ort im Rahmen regelmäßiger Treffen und durch Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland.

    (2) Die Kommission kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den übrigen beteiligten Geldgebern, insbesondere denen des Systems der Vereinten Nationen, zu gewährleisten. Diese Koordinierung zielt auf den systematischen Austausch und die systematische Analyse der Informationen über die geplanten und durchgeführten Maßnahmen ab, um Kohärenz und Komplementarität sicherzustellen.

    Kapitel III Finanzen und Beschlussfassung

    Artikel 10

    (1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2003 bis 2006 auf 351 Mio. EUR festgesetzt. Die jährliche Mittelzuweisung unterliegt der Zustimmung der Haushaltsbehörde über die geeigneten Finanzierungsmittel gemäß der Finanziellen Vorausschau oder mittels der Inanspruchnahme der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgesehenen Instrumente.

    (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    Artikel 11

    (1) Die Kommission ist zuständig für die Ausarbeitung der strategischen Programmierungsleitlinien, in denen die Kooperationsmaßnahmen der Gemeinschaft unter Angabe der messbaren Ziele, der Prioritäten, der Fristen für bestimmte Aktionsbereiche, der Annahmen und der erwarteten Ergebnisse definiert werden. Die Programmierung erfolgt in Form einjähriger Richtprogramme.

    (2) Im Rahmen des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschusses findet auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission ein jährlicher Gedankenaustausch mit den Mitgliedstaaten über die strategischen Programmierungsleitlinien für die durchzuführenden Maßnahmen statt. Der Ausschuss gibt hierzu gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren eine Stellungnahme ab.

    Artikel 12

    (1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, vor allem denen der Haushaltsordnung, zu prüfen, zu beschließen und zu verwalten.

    (2) Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung 5 Mio. EUR übersteigt, sowie über jede Änderung dieser Maßnahmen, die zu einer Überschreitung des ursprünglich für die betreffende Maßnahme festgesetzten Betrages um über 20 % führt, werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.

    (3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Beschlüsse oder Änderungen, die Maßnahmen mit einem Wert von bis zu 5 Mio. EUR betreffen.

    Artikel 13

    (1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen geografisch zuständigen Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 45 Tage festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Kapitel IV Berichterstattung und Schlussbestimmungen

    Artikel 14

    (1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in ihrem Jahresbericht über die EG-Entwicklungspolitik Informationen über die Leitlinien ihrer jährlichen vorläufigen Strategieplanung und über die im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen, einschließlich der über den Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria finanzierten Maßnahmen, sowie ihre Schlussfolgerungen zur Durchführung dieser Verordnung während des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben zu den Vorzügen und Nachteilen der Maßnahmen hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Bekämpfung der drei übertragbaren Krankheiten und die Armutslinderung und zu den im Hinblick auf die festgelegten Ziele erreichten konkreten, verwertbaren Ergebnissen. Darüber hinaus werden Informationen zu den Akteuren zur Verfügung gestellt, mit denen Verträge geschlossen wurden, zu den Vertragssummen und zu den vorgenommenen Auszahlungen sowie zu den Ergebnissen der gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen bestimmter Maßnahmen.

    (2) Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen unabhängigen Evaluierungsbericht über ihre Durchführung, um festzustellen, ob die mit dieser Verordnung angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen festzulegen. Auf der Grundlage dieses Evaluierungsberichts kann die Kommission Vorschläge für die künftige Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung unterbreiten.

    Artikel 15

    Die Verordnung (EG) Nr. 550/97 wird aufgehoben. Die genannte Verordnung ist jedoch weiterhin maßgeblich für die Durchführung der in ihrem Rahmen beschlossenen Maßnahmen.

    Artikel 16

    (1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2) Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Tremonti

    (1) ABl. C 151 E vom 25.6.2002, S. 202.

    (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Juni 2003.

    (3) ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 244.

    (4) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 1.

    (5) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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