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Document 32003R1003

    Verordnung (EG) Nr. 1003/2003 der Kommission vom 12. Juni 2003 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 durchgeführte 32. Teilausschreibung

    ABl. L 146 vom 13.6.2003, p. 35–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1003/oj

    32003R1003

    Verordnung (EG) Nr. 1003/2003 der Kommission vom 12. Juni 2003 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 durchgeführte 32. Teilausschreibung

    Amtsblatt Nr. L 146 vom 13/06/2003 S. 0035 - 0035


    Verordnung (EG) Nr. 1003/2003 der Kommission

    vom 12. Juni 2003

    zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 durchgeführte 32. Teilausschreibung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2002/03(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2003(4), werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

    (2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 ist gegebenenfalls ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

    (3) Nach Prüfung der Angebote sind für die 32. Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten Bestimmungen festzulegen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 durchgeführte 32. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Erstattung bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern von höchstens 50,989 EUR/100 kg festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2003 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Juni 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

    (3) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 6.

    (4) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 21.

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