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Document 32003R0881

    Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 134 vom 29.5.2003, p. 1–109 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/881/oj

    32003R0881

    Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 134 vom 29/05/2003 S. 0001 - 0109


    Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission

    vom 21. Mai 2003

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 247,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 vom 10. Dezember 2001 über ein Schema Allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004(3) übernimmt den Grundsatz "Alles außer Waffen", der mit der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001(4) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 416/2001(5) eingeführt worden war, um Zollbefreiungen ohne mengenmäßige Beschränkungen auf Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern auszuwerten.

    (2) Um sicherzustellen, dass diese Befreiungen tatsächlich nur den am wenigsten entwickelten Ländern zugute kommen, und um Handelsverzerrungen durch bestimmte dieser Länder im Rahmen der regionalen Ursprungskumulierung zu vermeiden, sollten bestimmte minimale, nur geringfügig wertsteigernde Be- oder Verarbeitungsvorgänge im Reis- und Zuckersektor, die zur Zeit gemäß Artikel 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(7), ursprungsverleihend sind, künftig nicht mehr als ausreichende Be- oder Verarbeitungsvorgänge für Ursprungszwecke gelten können.

    (3) Es ist daher angebracht, das Verzeichnis der Vorgänge zu ändern, die im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 als unzureichende Be- oder Verarbeitungsvorgänge gelten. Im Interesse einer Gleichbehandlung sind entsprechende Änderungen des Artikels 101 der genannten Verordnung erforderlich in Bezug auf diejenigen Länder oder Gebiete, für die die jeweils autonom beschlossenen Präferenzmaßnahmen der Gemeinschaft gelten.

    (4) Am 1. Januar 2002 sind Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems in Kraft getreten. Das Verzeichnis der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die durchgeführt werden müssen, um Nichtursprungswaren die Ursprungseigenschaft zu verleihen, und die einleitenden Hinweise dieses Verzeichnisses sind gemäß diesen Änderungen zu aktualisieren. Zugleich sind gewisse Berichtigungen erforderlich. Klarheitshalber sollten diese Texte vollständig neu veröffentlicht werden.

    (5) Die Andengemeinschaft und der Zentralamerikanische Gemeinsame Markt, die gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93, die regionale Ursprungskumulierung im Rahmen des Allgemeines Präferenzsystems unabhängig voneinander in Anspruch nahmen, haben zur Förderung der industriellen Entwicklung in diesen Regionen eine gemeinsame Inanspruchnahme der regionalen Kumulierung beantragt. Zu diesem Zweck haben sie ein gemeinsames Sekretariat eingerichtet, den Gemeinsamen Ständigen Ausschuss für Ursprungsfragen Andengemeinschaft - Zentralamerikanischer Markt und Panama. Alle Länder dieser neuen Gruppe erfuellen die Voraussetzung des Artikels 72b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, insbesondere in Bezug auf die Übernahme der Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen und zur Gewährleistung einer angemessenen Verwaltungszusammenarbeit. Daher sollte diese Ländergruppe die regionale Kumulierung in Anspruch nehmen dürfen.

    (6) Ursprungsnachweise, die im Rahmen der für die Andengemeinschaft und den Zentralamerikanischen Gemeinsamen Markt ursprünglich geltenden Regelungen ausgestellt wurden, sollten für die Dauer ihrer Gültigkeit weiterhin angenommen werden.

    (7) Da die Länder, die die regionale Ursprungskumulierung in Anspruch nehmen können, nicht in allen Fällen mit den Mitgliedsländern der Regionalzusammenschlüsse übereinstimmen, ist es angebracht, die für die regionale Kumulierung in Betracht kommenden Länder nicht mehr nach dem Namen der Regionalzusammenschlüsse voneinander zu unterscheiden.

    (8) Dabei ist auch die Gelegenheit für eine Berichtigung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wahrzunehmen.

    (9) Es empfiehlt sich, im Fall einer unvollständigen Anmeldung die Frist für das Nachreichen der Unterlage, die zur Inanspruchnahme eines ermäßigten Abgabensatzes oder der Abgabenbefreiung berechtigt, flexibler zu gestalten.

    (10) Um Verwaltungsaufwand und Kosten bei der Einfuhr zu sparen und eine einheitliche Behandlung zu fördern, sieht das Verwaltungssystem für Zollkontingente vor, bestimmte Zollkontingente als kritisch zu betrachten. Die Erfahrungen mit dem System haben gezeigt, dass die Kriterien für die Bestimmung des kritischen Status noch weiter gelockert werden können, ohne die Eigenmittel der Gemeinschaft zu gefährden.

    (11) Das System zur Überwachung der präferenziellen Einfuhren hat sich ebenfalls für die Überwachung von nicht-präferenziellen Einfuhren als geeignet erwiesen und sollte demzufolge auf diese ausgeweitet werden.

    (12) Der Stand der Einführung des EDV-gestützten Versandverfahrens rechtfertigt nicht mehr die für Wirtschaftsbeteiligte bestehende Möglichkeit, die Ladeliste als beschreibenden Teil der Versandanmeldungen zu verwenden, die mittels Informatikverfahren abgegeben werden. Diese Möglichkeit sollte daher unterbunden werden.

    (13) Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, mit denen die geltenden Bestimmungen dahingehend weiterentwickelt, vervollständigt und, wo nötig, aktualisiert werden, dass die positiven Ergebnisse der jüngsten Reform des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Beendigung des Verfahrens, die ersatzweise möglichen Nachweismittel und das Suchverfahren, auch für das Verfahren mit Carnet TIR genutzt werden.

    (14) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist an das TIR-Übereinkommen anzupassen.

    (15) Außerdem ist im Sinne der Effizienz und Transparenz vorzusehen, dass das Erhebungsverfahren auch bei Anwendung des Verfahrens mit Carnet TIR gilt.

    (16) Der Betrag, mit dem die bürgenden Verbände in der Gemeinschaft haften, ist in Euro auszudrücken und auf höchstens 60000 EUR je Carnet TIR zu begrenzen.

    (17) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ist vorzusehen, dass eine Mitteilung über Nichterledigung eines Carnet TIR, die binnen eines Jahres rechtswirksam von der zuständigen Zollverwaltung an einen bürgenden Verband mit Sitz in der Gemeinschaft erfolgt, auch gegenüber anderen bürgenden Verbänden mit Sitz in der Gemeinschaft rechtswirksam ist, wenn sich später herausstellt, dass sie nach Artikel 215 Absatz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) haftbar gewesen wären.

    (18) Die Bestimmungen über das Verfahren mit Carnet ATA bleiben unverändert, die entsprechenden Artikel sind jedoch in Folge der Änderung des TIR-Verfahrens anzupassen.

    (19) Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwertes der zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Umwandlungserzeugnisse kann der Anmelder gemäß Artikel 551 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 den Zollwert der Einfuhrwaren zuzüglich der Umwandlungskosten wählen. Der Begriff Umwandlungskosten sollte präzisiert werden, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrabgaben in einheitlicher Art und Weise erhoben werden.

    (20) Artikel 841 der genannten Verordnung ist dahingehend zu ändern, dass die Förmlichkeiten der Wiederausfuhr bei der Ausgangszollstelle erfuellt werden können, zu der Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Carnet ATA befördert werden.

    (21) Für die Fälle, in denen eine Zollschuld entsteht, weil Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und mehrere Zollschuldner vorhanden sind, ist es angebracht, die Voraussetzungen für die gemäß Artikel 222 Absatz 2 des Zollkodex ermöglichte Aussetzung der Verpflichtung bestimmter Zollschuldner zur Entrichtung der Abgaben festzulegen. Die Dauer dieser Aussetzung sollte auf ein Jahr begrenzt werden. Sie sollte jedoch verlängert werden können, insbesondere wenn die Zollschuldner, denen die Aussetzung nicht gewährt wurde, bei den zuständigen Gerichten einen Rechtsbehelf gegen die Zollschuld eingelegt haben.

    (22) Gemäß Artikel 890 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Waren vorgesehen, für die die Gemeinschaftsbehandlung oder eine Präferenzbehandlung gewährt werden kann, wenn die Zollschuld mit der Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist und der Einführer ein Dokument vorlegen kann, mit dem der Nachweis erbracht wird, dass er zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Anspruch auf diese Behandlung gehabt hätte. Diese Möglichkeit ist auf die Fälle auszuweiten, in denen ein Dokument, das zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren berechtigt, nachträglich vorgelegt wird. Wenn weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, erscheint die Verpflichtung, die Einfuhrabgaben zu zahlen, im Hinblick auf die Schutzfunktion des Gemeinsamen Zolltarifs unverhältnismäßig.

    (23) Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte Artikel 900 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 neu gefasst werden. Die neue Fassung sollte auch an das gegenwärtige wirtschaftliche Umfeld angepasst sein, das von erheblichem Wettbewerb geprägt ist. Deshalb sollte Artikel 900 Absatz 2 bei Waren, für die gemäß Artikel 900 Absatz 1 eine Erstattung oder ein Erlass der Abgaben gewährt wird, nicht systematisch die Wiederausfuhr vorschreiben, sondern gestatten, dass diese Waren statt dessen zerstört oder in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren oder das Zolllagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

    (24) Anhang 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zur Festsetzung der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkostenanteile muss aus Gründen der Vereinfachung und um dem erweiterten Zollgebiet der Gemeinschaft nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, geändert werden.

    (25) Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthält die Codes, die in Feld 36 des Einheitspapiers zur genauen Bezeichnung der Zollverfahren anzugeben sind, nach denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    (26) Zum besseren Verständnis ist es erforderlich, einen spezifischen Code hinzuzufügen für die zeitweilige Aussetzung von Zöllen auf Waren, die für Zivilluftfahrzeuge bestimmt sind und für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.

    (27) Anhang 67 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist an die Änderungen des Anhangs 70 anzupassen.

    (28) Anhang 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 muss geändert werden, um die Verwendung eines bestehenden Systems für die Übermittlung von Informationen in Bezug auf verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Vorteile einer Vereinfachung durch die Anwendung des "Informationssystems - Veredelungsverfahren (ISPP)" auf diese Erzeugnisse ausgeweitet werden. Und schließlich muss ein spezifischer Code für die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Anträge auf eine Bewilligung der aktiven Veredelung von nicht sensiblen Waren eingeführt werden.

    (29) Im Fall von Einfuhrwaren, die in Erzeugnisse umgewandelt werden, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gewährt werden kann, ist es wünschenswert, das Umwandlungsverfahren zu vereinfachen.

    (30) Die Verordnung (EG) Nr. 2454/93 ist demgemäß zu ändern.

    (31) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 69 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

    b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d) Bügeln von Textilien;

    e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

    f) Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);

    g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;

    h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

    i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

    k) einfaches Abfuellen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft zu gelten;

    n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;

    p) Schlachten von Tieren."

    2. Artikel 72 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    "(3) Die regionale Kumulierung gilt für drei regionale Gruppen von durch das Allgemeine Präferenzsystem begünstigten Ländern:

    a) Gruppe I: Brunei-Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam;

    b) Gruppe II: Bolivien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;

    c) Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka.

    (4) Der Ausdruck 'regionale Gruppe' bezeichnet je nach Zusammenhang die Gruppe I, Gruppe II oder Gruppe III."

    3. Artikel 72b Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsätze zwei und drei erhalten folgende Fassung:

    "Die Verpflichtung wird der Kommission je nach Fall durch eines der folgenden Sekretariate mitgeteilt:

    i) Gruppe I: das Generalsekretariat der ASEAN;

    ii) Gruppe II: der Gemeinsame Ständige Ausschuss für Ursprungsfragen Andengemeinschaft - Zentralamerikanischer Markt und Panama (Comité Conjunto Permanente de Origen Comunidad Andina - Mercado Común Centroamericano y Panamá);

    iii) Gruppe III: das Sekretariat des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC)."

    4. Artikel 76 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Entschieden wird nach dem Ausschussverfahren."

    5. Artikel 101 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 100 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

    a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

    b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

    c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

    d) Bügeln von Textilien;

    e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

    f) Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);

    g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;

    h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

    i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

    j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

    k) einfaches Abfuellen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

    l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

    m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes eines begünstigten Gebietes oder der Gemeinschaft zu gelten;

    n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

    o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;

    p) Schlachten von Tieren."

    6. Artikel 256 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Handelt es sich um eine Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung abhängig ist, so kann auf Antrag des Anmelders für die Nachreichung dieser Unterlage eine längere als die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist gewährt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen und sofern hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Waren, auf die sich die unvollständige Zollanmeldung bezieht, tatsächlich zu diesem ermäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei eingeführt werden können. Diese Frist darf vier Monate vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten. Sie kann nicht verlängert werden."

    7. Artikel 308c erhält folgende Fassung:

    "Artikel 308c

    (1) Ein Zollkontingent gilt als kritisch, sobald 75 % der Ausgangsmenge ausgeschöpft sind oder die zuständigen Behörden es als kritisch einstufen.

    (2) Ein Zollkontingent gilt bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch,

    a) wenn es für weniger als drei Monate eröffnet wird oder

    b) wenn in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden oder

    c) wenn ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.

    (3) Ein Zollkontingent, dessen einziger Zweck die Umsetzung einer Schutz- oder Vergeltungsmaßnahme gemäß den WTO-Bestimmungen ist, gilt als kritisch, sobald 75 % der Ausgangsmenge ausgeschöpft sind, unabhängig davon, ob in den letzten zwei Jahren äquivalente Zollkontingente eröffnet wurden oder nicht."

    8. Die Überschrift von Teil II Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

    "Überwachung von Einfuhren"

    9. Artikel 308d Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "(1) Zur gemeinschaftlichen Überwachung von Einfuhren übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens einmal pro Monat Überwachungsmeldungen, in denen die Mengen der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren aufgeführt sind. Auf Anfrage der Kommission beschränken sich die Mitgliedstaaten bei dieser Mitteilung auf die Einfuhren im Rahmen von Zollpräferenzen.

    (2) Die Überwachungsmeldungen der Mitgliedstaaten müssen die Menge der seit dem ersten Tag des betreffenden Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren enthalten."

    10. Artikel 353 Absatz 2 wird gestrichen.

    11. Artikel 358 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Dem Versandbegleitdokument wird gegebenenfalls eine Liste der Positionen, die dem Muster und den Angaben in Anhang 45b entspricht, beigefügt. Diese Liste ist Bestandteil des Versandbegleitdokuments."

    12. Die Überschrift von Teil II in Titel II Kapitel 9 erhält folgende Fassung:

    "Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA"

    13. Artikel 451 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wird eine Ware zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten entweder im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) oder mit Carnets ATA (ATA-Übereinkommen) befördert, so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft in Bezug auf die Modalitäten der Verwendung der Carnets TIR oder ATA für diese Beförderung als ein einziges Gebiet."

    14. In Artikel 453 Absatz 2 werden die Worte "Artikel 314 bis 324" ersetzt durch die Worte "Artikel 314b bis 324f".

    15. Nach Artikel 453 wird folgender Wortlaut eingefügt:

    "Abschnitt 2

    Das TIR-Verfahren"

    16. Die Artikel 454 und 455 werden ersetzt durch folgenden Text:

    "Artikel 454

    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beförderungen im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnet TIR, soweit Einfuhrabgaben und andere Abgaben in der Gemeinschaft betroffen sind.

    Artikel 455

    (1) Die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats senden den entsprechenden Teil des Trennabschnitts 2 des Carnets TIR unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des TIR-Versands an die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats zurück.

    (2) Geht der entsprechende Teil des Trennabschnitts 2 des Carnets TIR nicht innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Carnets TIR bei den Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats ein, so benachrichtigen diese Behörden den betreffenden bürgenden Verband unbeschadet der Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens.

    Sie benachrichtigen auch den Inhaber des Carnets TIR und fordern diesen sowie den betreffenden bürgenden Verband auf, den Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands zu erbringen.

    (3) Der in Absatz 2 genannte Nachweis kann durch Vorlage einer von den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder der Ausgangszollstelle gestellt wurden.

    (4) Der TIR-Versand gilt ebenfalls als beendet, wenn der Inhaber des Carnets TIR oder der betreffende bürgende Verband ein von den Zollbehörden anerkanntes Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung der Waren in einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält. Abschriften und Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das Original mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder eines der Mitgliedstaaten beglaubigt sein.

    Artikel 455a

    (1) Ist bei den Zollbehörden des Eingangs- oder Abgangsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Carnets TIR kein Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des TIR-Versands notwendigen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen, den Zollschuldner zu ermitteln und die für die buchmäßige Erfassung zuständigen Zollbehörden festzustellen.

    Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die Zollbehörden frühzeitig darauf hingewiesen werden oder den Verdacht haben, dass der TIR-Versand nicht beendet wurde.

    (2) Ein Suchverfahren wird auch eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands gefälscht wurde, und die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist.

    (3) Zur Einleitung eines Suchverfahrens richten die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats ein entsprechendes Ersuchen mit allen erforderlichen Angaben an die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats.

    (4) Die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats leisten diesem Ersuchen unverzüglich Folge.

    (5) Ergibt das Suchverfahren, dass der TIR-Versand ordnungsgemäß beendet wurde, so teilen die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats dies unverzüglich dem bürgenden Verband und dem Inhaber des Carnets TIR sowie gegebenenfalls den Zollbehörden mit, die bereits ein Erhebungsverfahren nach den Artikeln 217 bis 232 des Zollkodex eingeleitet haben."

    17. In Teil II Titel II Kapitel 9 werden der Ausdruck "Abschnitt 2" und die Überschrift des Abschnitts gestrichen.

    18. Die Artikel 456 und 457 erhalten folgende Fassung:

    "Artikel 456

    (1) Hat eine Zuwiderhandlung im Sinne des TIR-Übereinkommens zur Folge, dass eine Zollschuld in der Gemeinschaft entsteht, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechende Anwendung auf die anderen Abgaben im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex.

    (2) Die Artikel 450a, 450b und 450d finden im Rahmen der Abgabenerhebung bei Verwendung des Carnets TIR entsprechende Anwendung.

    Artikel 457

    (1) Wird ein TIR-Versand im Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt, so kann nach Artikel 8 Absatz 4 des TIR-Übereinkommens jeder bürgende Verband mit Sitz in der Gemeinschaft bis zur Summe von 60000 EUR oder dem entsprechenden, in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrages der Zollschuld haftbar werden, die für die Waren, die Gegenstand der Beförderung sind, entsteht.

    (2) Der bürgende Verband, der seinen Sitz in dem gemäß Artikel 215 des Zollkodex für die Erhebung der Abgaben zuständigen Mitgliedstaat hat, ist für die Entrichtung des gesicherten Betrages der Zollschuld haftbar.

    (3) Jede rechtswirksame Mitteilung, die die für die Abgabenerhebung gemäß Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex als zuständig ermittelten Zollbehörden eines Mitgliedstaats dem von ihnen zugelassenen bürgenden Verband über die Nichterledigung eines TIR-Versands machen, ist auch dann gültig, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats, die als zuständig gemäß Artikel 215 Absatz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich ermittelt worden sind, die Abgabenerhebung gegenüber dem von ihnen zugelassenen bürgenden Verband durchführen."

    19. Die Überschrift von Teil II Titel II Kapitel 9 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

    "Das ATA-Verfahren"

    20. Die folgenden Artikel 457c und 457d werden eingefügt:

    "Artikel 457c

    (1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände betreffenden besonderen Bestimmungen des ATA-Übereinkommens, wenn ein Carnet ATA verwendet wird.

    (2) Wird im Zusammenhang mit einem Versandvorgang mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.

    (3) Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der in Artikel 457d Absatz 2 genannten Frist glaubhaft nachgewiesen.

    Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt wurde, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

    Wird später festgestellt, in welchem Mitgliedstaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so werden die Zölle und anderen Abgaben mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen Abgaben, denen die Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet, der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird ein etwaiger Mehrbetrag der Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet hatte.

    Ist der Betrag in dem die ursprüngliche Erhebung durchführenden Mitgliedstaat erhobenen und erstatteten Zölle und anderen Abgaben niedriger als der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag nach den geltenden gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

    Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.

    Artikel 457d

    (1) Wird im Verlauf oder anlässlich eines Versands mit Carnet ATA eine Zuwiderhandlung festgestellt, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit.

    (2) Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versands mit Carnet ATA im Sinne des Artikels 457c Absatz 3 Unterabsatz 1 ist innerhalb der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist zu erbringen.

    (3) Der Nachweis nach Absatz 2 wird den Zollbehörden durch eines der folgenden Mittel erbracht:

    a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt wurden;

    b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, von einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein;

    c) durch die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens genannten Beweismittel.

    Das in Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten."

    21. In den Artikeln 458 Absatz 2, 461 Absatz 4 und 462 Absatz 4 werden die Worte "Artikel 454 Absatz 3" jeweils durch die Worte "Artikel 457c Absatz 3" ersetzt.

    22. In Artikel 551 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:

    "Als Umwandlungskosten gelten alle Kosten, die anfallen, um die Umwandlungserzeugnisse herzustellen einschließlich der Gemeinkosten und des Wertes der gegebenenfalls verwendeten Gemeinschaftswaren."

    23. Artikel 841 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 841

    Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich, so gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die gegebenenfalls bei der Beendigung des vorausgehenden Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung zu beachten sind, die Artikel 788 bis 796 sinngemäß.

    Bei Verwendung eines Carnet ATA für die Wiederausfuhr von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung kann die Zollanmeldung bei einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 Satz 1 des Zollkodex genannten Zollstelle erfolgen."

    24. In Artikel 876a wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Ist eine Zollschuld gemäß Artikel 203 des Zollkodex entstanden, so setzen die Zollbehörden die Verpflichtung der in Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich genannten Person zur Abgabenentrichtung aus, wenn wenigstens ein weiterer Schuldner festgestellt wurde und der Abgabenbetrag gemäß Artikel 221 des Zollkodex auch ihm mitgeteilt wurde.

    Die Aussetzung kann nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die in Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex genannte Person nicht auch von einem der anderen Gedankenstriche desselben Absatzes erfasst wird und nicht offensichtlich fahrlässig bei der Erfuellung ihrer Pflichten gehandelt hat.

    Die Aussetzung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Zollbehörden können diese Frist jedoch in ausreichend begründeten Fällen verlängern.

    Die Aussetzung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Person, der sie gewährt wird, eine gültige Sicherheit in der Höhe des betreffenden Abgabenbetrags leistet; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen eine solche Sicherheit, die den gesamten Betrag abdeckt, bereits geleistet wurde, sofern der Bürge noch nicht von seinen Verpflichtungen befreit worden ist. Die Sicherheit braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners wahrscheinlich zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."

    25. Artikel 890 Absatz 1 erhält die folgende Fassung:"Die Entscheidungszollbehörde gibt dem Antrag auf Erstattung oder Erlass nur statt, wenn feststeht, dass:

    a) dem Antrag ein Ursprungszeugnis, eine Warenverkehrsbescheinigung, ein Echtheitszeugnis, ein interner gemeinschaftlicher Versandschein oder eine andere entsprechende Unterlage beigefügt wird, mit der der Nachweis erbracht wird, dass die Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr Anspruch auf die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung, einer Zollpräferenzbehandlung oder einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren gehabt hätten;

    b) sich die vorgelegte Unterlage tatsächlich auf die eingeführten Waren bezieht;

    c) alle Voraussetzungen für die Annahme dieser Unterlage erfuellt sind;

    d) alle anderen Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung, einer Zollpräferenzbehandlung oder einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund der Art der Waren erfuellt sind."

    26. Artikel 900 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c) und f) bis n) ist davon abhängig, dass diese Waren unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden; dies gilt jedoch nicht im Fall der Vernichtung oder Zerstörung der Waren auf Weisung der Behörden oder im Fall ihrer unentgeltlichen Lieferung an in der Gemeinschaft tätige Wohlfahrtseinrichtungen.

    Auf Antrag des Beteiligten lässt die Entscheidungszollbehörde zu, dass die Waren anstelle der Wiederausfuhr vernichtet oder zerstört oder in das gemeinschaftliche externe Versandverfahren oder das Zolllagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden.

    Für den Erhalt einer dieser zollrechtlichen Bestimmungen gelten die Waren als Nichtgemeinschaftswaren.

    In diesem Fall treffen die Zollbehörden alle notwendigen Maßnahmen, damit die in einem Zolllager, einer Freizone oder einem Freilager befindlichen Waren später als Nichtgemeinschaftswaren anerkannt werden."

    b) Absatz 3 wird gestrichen.

    27. Anhang 14 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    28. Anhang 15 wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    29. Anhang 25 wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    30. Anhang 37a wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

    31. Anhang 38 wird entsprechend dem Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

    32. Anhang 44a wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

    33. Anhang 45a wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

    34. Anhang 67 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

    35. Anhang 70 wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

    36. Anhang 76 wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Vor dem 1. Juli 2004 nimmt die Kommission eine Evaluierung der Anwendung des Grades der Einführung des EDV-gestützten Versandverfahrens durch die Wirtschaftsbeteiligten vor. Diese Evaluierung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts, der auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht.

    Artikel 3

    (1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 gelten ab 1. Juni 2003.

    Gemäß den vor dem 1. Juni 2003 geltenden Vorschriften ausgestellte Ursprungsnachweise werden auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer ihrer Gültigkeit weiter angenommen.

    (3) Artikel 1 Nummer 10, 11, 30, 32 und 33 gelten ab 1. Januar 2005.

    Aufgrund der in Artikel 2 genannten Evaluierung kann dieses Datum jedoch nach dem Ausschussverfahren verschoben werden.

    (4) Artikel 1 Nummer 12 bis 22 gelten ab 1. September 2003.

    (5) Artikel 1 Nummer 30 gilt ab 1. Mai 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Mai 2003

    Für die Kommission

    Frédérik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.

    (3) ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1.

    (4) ABl. L 375 vom 30.12.1998, S. 1.

    (5) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 43.

    (6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (7) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

    ANHANG I

    "ANHANG 14

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG 15

    Bemerkung 1

    In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maß be- oder verarbeitet im Sinne der Artikel 69 und 100 gelten können.

    Bemerkung 2

    2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

    2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regeln in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

    2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

    2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

    Bemerkung 3

    3.1. Die Vorschriften der Artikel 69 und 100 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in dem begünstigten Land oder Republik oder in der Gemeinschaft.

    Beispiel:

    Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

    Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem begünstigten Land oder Republik aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

    3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn aber eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

    3.3. Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

    Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ..." oder "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware", dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die die selbe Warenbeschreibung haben als die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

    3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

    Beispiel:

    Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

    3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

    Beispiel:

    Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

    Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

    Beispiel:

    Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

    3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

    Bemerkung 4

    4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

    4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

    4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

    4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

    Bemerkung 5

    5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

    5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

    Textile Grundmaterialien sind

    - Seide,

    - Wolle,

    - grobe Tierhaare,

    - feine Tierhaare,

    - Rosshaar,

    - Baumwolle,

    - Materialien für die Papierherstellung und Papier,

    - Flachs,

    - Hanf,

    - Jute und andere textile Bastfasern,

    - Sisal und andere textile Agavefasern,

    - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    - synthetische Filamente,

    - künstliche Filamente,

    - elektrische Leitfilamente,

    - synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    - synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    - synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

    - synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid),

    - synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid),

    - andere synthetische Spinnfasern,

    - künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    - andere künstliche Spinnfasern,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    - Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,

    - andere Erzeugnisse der Position 5605.

    Beispiel:

    Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

    Beispiel:

    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

    Beispiel:

    Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

    5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

    5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

    Bemerkung 6

    6.1. Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

    6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel:

    Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

    6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

    Bemerkung 7

    7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1);

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    i) die Isomerisation.

    7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

    a) die Vakuumdestillation;

    b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(2);

    c) das Kracken;

    d) das Reformieren;

    e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

    f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

    g) die Polymerisation;

    h) die Alkylierung;

    ij) die Isomerisation;

    k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

    l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

    m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

    n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

    o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

    p) nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

    7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

    (1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

    (2) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur."

    ANHANG II

    "ANHANG 15

    LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG III

    "ANHANG 25

    IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHENDE LUFTFRACHTKOSTEN

    1. Die nachstehende Liste enthält eine Aufstellung

    a) der Drittländer nach Erdteilen und Zonen(1) (Spalte 1),

    b) der Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten von einem bestimmten Drittland bis zur Gemeinschaft (Spalte 2).

    2. Werden Waren von einem Abflughafen befördert, der in der nachstehenden Liste nicht aufgeführt ist, so ist - mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten Flughäfen - der für den nächstgelegenen Abflughafen geltende Prozentsatz zugrunde zu legen.

    3. Für die französischen überseeischen Departements (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Réunion), deren Flughäfen die Liste nicht enthält, sind die nachstehenden Vorschriften anzuwenden:

    a) Werden Waren von Drittländern aus direkt in diese Departements befördert, so sind die gesamten Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen.

    b) Werden Waren von Drittländern aus in den europäischen Teil der Gemeinschaft befördert und dabei in einem dieser Departements entladen oder umgeladen, so sind nur die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die entstanden wären, wenn die Waren nur bis zum Ort der Umladung oder der Entladung befördert worden wären.

    c) Werden Waren von Drittländern aus in diese Departements befördert und dabei auf einem Flughafen in dem europäischen Teil der Gemeinschaft entladen oder umgeladen, so sind die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die sich unter Anwendung der Prozentsätze der nachstehenden Liste auf die Kosten ergeben, die für die Beförderung der Waren vom Abflughafen bis zu dem Flughafen, auf dem die Waren entladen oder umgeladen werden, entstanden wären.

    Die Entladung oder Umladung ist von der in Betracht kommenden Zollstelle durch einen mit Dienststempelabdruck versehenen entsprechenden Vermerk auf dem Luftfrachtbrief oder einem sonstigen Luftfrachtpapier zu bescheinigen. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gelten die Vorschriften des Artikels 163 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Die Prozentsätze gelten für alle Flughäfen eines bestimmten Landes, wenn keine einzelnen Abgangsflughäfen aufgeführt sind."

    ANHANG IV

    Anhang 37a wird in Titel II Teil B wie folgt geändert:

    1. Das Attribut "Anzahl der Ladelisten" sowie die Erläuterungen werden gestrichen.

    2. Die Erläuterungen zum Attribut "Packstücke insgesamt" erhalten folgende Fassung:

    Art/Länge: n.7

    Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus "Zahl der Packstücke", "Stückzahl" und dem Wert 1 für jede als "Massengut" angemeldete Ware entsprechen.

    3. Die Erläuterungen zu der Datengruppe "WARE" erhalten folgende Fassung:

    Zahl: 999

    Die Datengruppe ist zu verwenden.

    ANHANG V

    Anhang 38 wird wie folgt gegeändert:

    In der das Feld 36 betreffenden Rubrik in dem Abschnitt "2. Die beiden folgenden Ziffern des Codes" wird nach dem Code 18 der folgende Code eingefügt:

    (1) Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden (ABl. L 17 vom 29.6.2002)

    ANHANG VI

    In Anhang 44a wird Titel III Nummer 3 Unterabsatz 2 gestrichen.

    ANHANG VII

    Anhang 45 A wird wie folgt geändert:1. Kapitel I erhält folgende Fassung:

    Kapitel I - Muster des Versandbegleitdokuments

    >PIC FILE= "L_2003134DE.010301.TIF">

    >PIC FILE= "L_2003134DE.010501.TIF">

    2. Kapitel II wird wie folgt geändert:a) Abschnitt B erhält folgende Fassung:

    B. Erläuterungen zum Ausdruck

    Beim Ausdruck des Versandbegleitdokuments bestehen folgende Möglichkeiten:

    1. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

    - nur Exemplar A (Versandbegleitdokument) ausdrucken;

    2. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

    - Exemplar A (Versandbegleitdokument) und

    - Exemplar B (Rückschein) ausdrucken.

    b) Abschnitt C erhält folgende Fassung:

    C. Erläuterungen zur Rückmeldung der Kontrollergebnisse durch die Bestimmungsstelle

    Bei der Rückmeldung der Kontrollergebnisse durch die Bestimmungsstelle bestehen folgende Möglichkeiten:

    1. Die tatsächliche Bestimmungsstelle ist die angemeldete Bestimmungsstelle und sie ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

    - Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle elektronisch zu übermitteln.

    2. Die tatsächliche Bestimmungsstelle ist die angemeldete Bestimmungsstelle und sie ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen:

    - Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle durch Rücksendung des Exemplars B des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschließlich der Liste der Positionen) zu übermitteln.

    3. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle ist nicht angeschlossen (Wechsel der Bestimmungsstelle):

    - Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle durch Übersendung einer Fotokopie des Exemplars A des Versandbegleitdokuments (gegebenenfalls einschließlich Liste der Positionen) zu übermitteln.

    4. Die angemeldete Bestimmungsstelle ist nicht an das EDV-gestützte Versandverfahren angeschlossen, die tatsächliche Bestimmungsstelle ist angeschlossen (Wechsel der Bestimmungsstelle):

    - Die Kontrollergebnisse sind der Abgangsstelle elektronisch zu übermitteln.

    c) Abschnitt D wird gestrichen.

    ANHANG VIII

    In Anhang 67 den Erläuterungen Titel I, Feld 7, Anmerkung zur aktiven und passiven Veredelung erhalten der dritte und vierte Gedankenstrich des ersten Absatzes folgende Fassung:

    - die wirtschaftlichen Voraussetzungen durch die Codes 01, 10, 11, 31 oder 99 gekennzeichnet werden,

    - in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannte Milch und Milcherzeugnisse betroffen sind und Code 30 angegeben wird im Zusammenhang mit den unter den Unterteilungen 2, 5 und 7 dieses Codes genannten Fällen, oder.

    ANHANG IX

    Anhang 70 wird wie folgt geändert:

    a) In Teil B wird nach "Die einzelnen Kriterien und die entsprechenden Codes" der folgende Code eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) In Teil B, Code 30 wird nach Punkt 7 das Wort "oder" eingefügt.

    c) In Teil B, Code 30 erhält Punkt 8 folgende Fassung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    d) In Teil B, Code 30 wird Punkt 9 gestrichen.

    e) In Teil B wird nach dem Code 30 der folgende Code eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    f) In Teil B wird nach Code 99 die folgende Anmerkung eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkung:

    Die Codes 10, 11, 12, 31 und 99 können nur bei Waren angewendet werden, die in Anhang 73 genannt sind.

    g) In Teil C.1 werden der erste und zweite Absatz nach "Fälle, in denen Angaben obligatorisch sind" durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

    In allen Fällen, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit Codes 01, 10, 11, 31 oder 99 gekennzeichnet werden.

    Bei in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 bezeichneter Milch und Milcherzeugnissen sind die Angaben ebenfalls obligatorisch, wenn der Code 30 im Zusammenhang mit den unter den Punkten 2, 5 und 7 dieses Codes aufgeführten Situationen verwendet wird.

    h) In der Anlage wird in Spalte 3 der Wortlaut "Geschätzter Wert" durch "Wert" ersetzt.

    i) In der Anlage wird in Spalte 4 der Wortlaut "Geschätzte Menge" durch "Menge" ersetzt.

    j) In der Anlage erhält die Fußnote (d) die folgende Fassung:

    (d) Menge: UN/CEFACT-Codes für ex. a) Gewicht in Tonnen (TNE), b) Anzahl der Teile (NAR), c) Volumen in Hektoliter (HLT), d) Länge in Metern (MTR).

    ANHANG X

    In Anhang 76 Teil A wird Folgendes eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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