Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0692

    Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    ABl. L 99 vom 17.4.2003, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0510

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/692/oj

    32003R0692

    Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    Amtsblatt Nr. L 099 vom 17/04/2003 S. 0001 - 0007


    Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates

    vom 8. April 2003

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(5) gilt weder für Weinbauerzeugnisse noch für Spirituosen; zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke sollte jedoch Weinessig in den Geltungsbereich gemäß Artikel 1 aufgenommen werden. Um den Erwartungen einiger Erzeuger zu entsprechen, sollte ferner das Verzeichnis der Agrarerzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 erweitert werden. Außerdem sollte das Verzeichnis in Anhang I der genannten Verordnung um Lebensmittel, die durch geringfügige Verarbeitung von Erzeugnissen nach Anhang I des Vertrags entstehen, ergänzt werden.

    (2) In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, in dem die eintragungsfähigen Lebensmittel aufgeführt sind, sind unter anderem natürliches Mineralwasser und Quellwasser aufgeführt. Bei der Prüfung der Eintragungsanträge sind verschiedene Probleme aufgetreten. So wurden für unterschiedliche Wässer gleich lautende Namen verwendet, es gab Fantasienamen, die nicht von den Bestimmungen der genannten Verordnung erfasst wurden, und es wurde festgestellt, dass die betreffenden Namen insbesondere aufgrund der Auswirkungen von Artikel 13 für eine Eintragung im Sinne jener Verordnung nicht geeignet waren. Diese Probleme haben bei der Durchführung der genannten Verordnung in der Praxis zu einer Reihe von Konflikten geführt.

    (3) Mineral- und Quellwasser ist bereits Gegenstand der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern(6). Auch wenn diese Richtlinie nicht genau dieselbe Zielsetzung wie die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat, so sorgt sie aber für eine ausreichende Regelung für diese Mineral- und Quellwässer auf Gemeinschaftsebene; es ist deshalb nicht sinnvoll, Bezeichnungen für Mineral- und Quellwässer einzutragen. Aus diesem Grund sollten Mineral- und Quellwässer aus Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gestrichen werden. Da bestimmte Bezeichnungen aber bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(7) eingetragen wurden, sollte zur Vermeidung von Benachteiligungen eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehen werden, nach der diese Bezeichnungen nicht mehr im Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geführt werden.

    (4) Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Angaben, die in allen Spezifikationen aufzuführen sind. Um die typischen Merkmale der Erzeugnisse zu bewahren oder um zu gewährleisten, dass diese zurückverfolgt bzw. kontrolliert werden können, muss die Aufmachung in bestimmten Fällen in dem betreffenden abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen. Daher sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Angaben in den Spezifikationen auch Bestimmungen über die Aufmachung umfassen können, wenn diese Maßnahme entsprechend begründet werden kann.

    (5) Um insbesondere das Vermögen der Erzeuger in den Mitgliedstaaten zu schützen, sollten Fälle von ganz oder teilweise gleich lautenden geografischen Bezeichnungen in geeigneter Weise geregelt werden; dies gilt zum einen für die Bezeichnungen, die die Eintragungskriterien erfuellen, und zum anderen für die Bezeichnungen, die diese Kriterien zwar nicht erfuellen, aber bestimmten genau festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung entsprechen.

    (6) Der Bezug auf die Norm EN 45011 in Artikel 10 sollte im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen angepasst werden.

    (7) Für den Fall, dass eine Vereinigung oder eine natürliche oder juristische Person bei ausreichender Begründung auf die Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung verzichten möchte, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die betreffende Bezeichnung aus dem Gemeinschaftsverzeichnis zu löschen.

    (8) Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994 in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation) enthält genaue Bestimmungen über das Bestehen, den Erwerb, den Umfang und die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.

    (9) Der Schutz aufgrund einer Eintragung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 steht Bezeichnungen der Drittländer auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung offen. Die Bestimmungen dieses Artikels sind genauer zu fassen, um zu gewährleisten, dass das gemeinschaftliche Eintragungsverfahren den Ländern zugänglich ist, die diese Bedingungen erfuellen.

    (10) Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sieht ein Einspruchsverfahren vor. Um der Verpflichtung Rechnung zu tragen, die sich insbesondere aus Artikel 22 des TRIPS-Abkommens ergibt, sollten diese Bestimmungen genauer gefasst werden, damit diese Regelung für die Staatsangehörigen aller WTO-Mitgliedstaaten gilt und diese Bestimmungen unbeschadet internationaler Übereinkünfte gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung tatsächlich gelten. Den Staatsangehörigen der WTO-Mitgliedstaaten, die in ihren berechtigten Interessen betroffen sind, sollte ein Einspruchsrecht nach den Kriterien eingeräumt werden, die denjenigen des Artikels 7 Absatz 4 der genannten Verordnung entsprechen. Die Nachweise und Bewertungen dieser Kriterien haben in Bezug auf das Gebiet der Gemeinschaft zu erfolgen, in dem der Schutz durch die genannte Verordnung gilt.

    (11) Artikel 24 Absatz 5 des TRIPS-Abkommens betrifft nicht nur die eingetragenen oder angemeldeten Marken, sondern auch den Fall, dass Marken durch Benutzung vor dem vorgesehenen Bezugszeitpunkt, insbesondere dem Zeitpunkt des Schutzes der Bezeichnung im Ursprungsland, erworben werden können. Aus diesem Grund ist Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dahingehend zu ändern, dass der darin vorgesehene Bezugszeitpunkt nunmehr der Zeitpunkt des Schutzes im Ursprungsland oder der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung wäre, je nachdem, ob es sich um eine Bezeichnung gemäß Artikel 17 oder Artikel 5 der genannten Verordnung handelt; außerdem wäre in Artikel 14 Absatz 1 als Bezugszeitpunkt der Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags anstelle des Zeitpunkts der ersten Veröffentlichung festzusetzen.

    (12) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.

    (13) Das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, mit dem in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits bestehende, gesetzlich geschützte oder durch Benutzung üblich gewordene Bezeichnungen eingetragen werden sollen, sieht kein Einspruchsrecht vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte diese Bestimmung abgeschafft werden. Außerdem sollte aus Gründen der Einheitlichkeit die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Übergangszeit von fünf Jahren für nach dieser Bestimmung eingetragene Bezeichnungen ungeachtet des Ablaufs dieses Zeitraums für nach dem genannten Artikel 17 eingetragene Bezeichnungen abgeschafft werden.

    (14) Aus diesen Gründen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang I des Vertrags genannten, zum Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, der in Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II dieser Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

    Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse - ausgenommen Weinessig - und Spirituosen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.

    Die Anhänge I und II dieser Verordnung können nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren geändert werden."

    2. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

    "e) die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um die Rückverfolgbarkeit oder Kontrolle zu gewährleisten."

    3. Artikel 5 Absatz 5 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"Der mit dem Antrag befasste Mitgliedstaat konsultiert vor der Übermittlung des Eintragungsantrags den betreffenden Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland, wenn sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung bezieht, wobei dieses Gebiet in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Verfahren anerkannten Drittland liegt.

    Einigen sich die betroffenen Vereinigungen bzw. natürlichen oder juristischen Personen der genannten Staaten bei den Konsultationen auf eine gemeinsame Lösung, so können die betroffenen Staaten der Kommission einen gemeinsamen Eintragungsantrag vorlegen.

    Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden."

    4. Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Die Kommission veröffentlicht die eingereichten Eintragungsanträge unter Angabe des Einreichungsdatums."

    5. In Artikel 6 wird folgender Absatz eingefügt:

    "(6) Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, die genauso lautet wie eine Bezeichnung, die bereits in der Europäischen Union oder einem nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Verfahren anerkannten Drittland eingetragen ist, so kann die Kommission vor der Eintragung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels den in Artikel 15 vorgesehenen Ausschuss um eine Stellungnahme ersuchen.

    Die Eintragung einer gleich lautenden Bezeichnung, die dieser Verordnung entspricht, erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr. Insbesondere gilt Folgendes:

    - eine gleich lautende Bezeichnung, die die Öffentlichkeit zu der irrigen Annahme veranlasst, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Hoheitsgebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie in Bezug auf das Hoheitsgebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die Agrarerzeugnisse oder die Lebensmittel stammen, tatsächlich zutreffend ist;

    - die Verwendung einer eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn in der Praxis sichergestellt ist, dass die im Nachhinein eingetragene gleich lautende Bezeichnung deutlich von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden."

    6. Dem Artikel 10 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Die Norm oder die anzuwendende Fassung der Norm EN 45011, deren Anforderungen die Kontrollstellen im Hinblick auf ihre Zulassung erfuellen müssen, wird nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren festgelegt oder geändert.

    Bei Drittländern im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 wird die gleichwertige Norm oder die anzuwendende Fassung der gleichwertigen Norm, deren Anforderungen die Kontrollstellen im Hinblick auf ihre Zulassung erfuellen müssen, nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren festgelegt oder geändert."

    7. Dem Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:"Die Löschung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."

    8. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 11a

    Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren kann die Kommission die Eintragung einer Bezeichnung in folgenden Fällen löschen:

    a) Wenn der Staat, der den ursprünglichen Eintragungsantrag übermittelt hatte, feststellt, dass ein von der betroffenen Vereinigung bzw. natürlichen oder juristischen Person vorgelegter Antrag auf Löschung begründet ist, und ihn an die Kommission weiterleitet;

    b) wenn zu Recht geltend gemacht werden kann, dass die Anforderungen der Spezifikation für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel mit einer geschützten Bezeichnung nicht mehr erfuellt wäre.

    Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.

    Die Löschung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."

    9. Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- in dem betroffenen Drittland eine Kontrollregelung und ein Einspruchsrecht bestehen, die denjenigen nach der Verordnung gleichwertig sind."

    10. Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

    "(3) Die Kommission stellt auf Antrag eines Drittlands nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren fest, ob das betreffende Land aufgrund seines innerstaatlichen Rechts die Bedingungen für die Gleichwertigkeit erfuellt und die Garantien im Sinne von Absatz 1 bietet. Ist dies nach Feststellung der Kommission der Fall, so findet das Verfahren nach Artikel 12a Anwendung."

    11. Nach Artikel 12 werden folgende Artikel eingefügt:

    "Artikel 12a

    (1) Will eine in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannte Vereinigung oder natürliche oder juristische Person eines Drittlands in dem Fall des Artikels 12 Absatz 3 eine Bezeichnung nach dieser Verordnung eintragen lassen, so richtet sie einen Eintragungsantrag an die Behörden des Drittlands, in dem sich das geografische Gebiet befindet. Der Antrag umfasst für jede Bezeichnung eine Spezifikation gemäß Artikel 4.

    Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird oder auf eine traditionelle Bezeichnung, die an dieses geografische Gebiet, das in einem Mitgliedstaat liegt, gekoppelt ist, so konsultiert das mit dem Antrag befasste Drittland den betreffenden Mitgliedstaat vor der Übermittlung des Eintragungsantrags.

    Einigen sich die betroffenen Vereinigungen bzw. natürlichen oder juristischen Personen der genannten Staaten nach den Konsultationen auf eine gemeinsame Lösung, so können die betroffenen Staaten der Kommission einen gemeinsamen Eintragungsantrag vorlegen.

    Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.

    (2) Ist das Drittland im Sinne des Absatzes 1 der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfuellt sind, so übermittelt es den Eintragungsantrag der Kommission zusammen mit

    a) einer Beschreibung des Rechtsrahmens und der Benutzung, auf deren Grundlage die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in dem Land geschützt bzw. üblich geworden ist,

    b) einer Erklärung, dass die Anforderungen des Artikels 10 in seinem Hoheitsgebiet erfuellt sind, und

    c) die anderen Unterlagen, auf die es seine Bewertung gestützt hat.

    (3) Der Antrag und alle der Kommission übermittelten Unterlagen werden in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet.

    Artikel 12b

    (1) Die Kommission prüft innerhalb von sechs Monaten, ob der von einem Drittland übermittelte Eintragungsantrag alle erforderlichen Angaben enthält. Die Kommission teilt dem betroffenen Land die Ergebnisse mit.

    Gelangt die Kommission

    a) zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2. Vor der Veröffentlichung kann sie den in Artikel 15 genannten Ausschuss anhören;

    b) zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach Anhörung des Landes, das den Antrag übermittelt hat, nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren, die Veröffentlichung gemäß Buchstabe a) nicht vorzunehmen.

    (2) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen Einspruch gegen den gemäß Absatz 1 Buchstabe a) veröffentlichten Antrag einlegen:

    a) Wird der Einspruch von einem Mitgliedstaat oder einem WTO-Mitgliedstaat erhoben, so findet Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 bzw. Artikel 12d Anwendung.

    b) Wird der Einspruch von einem Drittland erhoben, das die Bedingungen für die Gleichwertigkeit nach Artikel 12 Absatz 3 erfuellt, so wird die ausreichend begründete Einspruchserklärung an das Land, in dem die genannte natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, gerichtet, das diese Erklärung an die Kommission weiterleitet.

    Die Einspruchserklärung und alle der Kommission übermittelten Unterlagen werden in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst oder von einer Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft begleitet.

    (3) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs nach den Kriterien des Artikels 7 Absatz 4. Diese Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu belegen und zu bewerten. Ist ein Einspruch zulässig, so erlässt die Kommission nach Anhörung des Staates, das den Eintragungsantrag übermittelt hat, unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verfahren und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr im Gemeinschaftsgebiet eine Entscheidung nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren. Wird die Eintragung beschlossen, so wird die Bezeichnung in das Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 3 aufgenommen und gemäß Artikel 6 Absatz 4 veröffentlicht.

    (4) Wird bei der Kommission kein Einspruch eingelegt, so nimmt sie die Bezeichnung bzw. die Bezeichnungen in das Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 3 auf und veröffentlicht sie gemäß Artikel 6 Absatz 4.

    Artikel 12c

    Die Vereinigung oder natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 kann insbesondere zur Berücksichtigung der Entwicklungen von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets eine Änderung der Spezifikation einer gemäß Artikel 12a und 12b eingetragenen Bezeichnung beantragen.

    Das Verfahren der Artikel 12a und 12b findet entsprechende Anwendung.

    Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren entscheiden, das Verfahren der Artikel 12a und 12b nicht anzuwenden, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt.

    Artikel 12d

    (1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung eines von einem Mitgliedstaat eingereichten Eintragungsantrags im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jede natürliche oder juristische Person eines WTO-Mitgliedstaats oder eines nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittlands, deren rechtmäßige Interessen betroffen sind, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung erheben, indem sie eine ausreichend begründete und in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasste oder in eine Amtssprache der Gemeinschaft übersetzte Erklärung an den Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, übermittelt, der diese Erklärung an die Kommission weiterleitet. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Person aus einem WTO-Mitgliedstaat oder einem nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittland, die berechtigte wirtschaftliche Interessen geltend machen kann, den Eintragungsantrag einsehen darf.

    (2) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs nach den Kriterien des Artikels 7 Absatz 4. Diese Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu belegen und zu bewerten.

    (3) Ist ein Einspruch zulässig, so erlässt die Kommission nach Anhörung des Staates, der den Einspruchsantrag übermittelt hat, unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verfahren und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr eine Entscheidung nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor."

    12. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Für Bezeichnungen, deren Eintragung gemäß Artikel 5 bzw. Artikel 12a beantragt wird, kann im Rahmen des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe b), des Artikels 12b Absatz 3 bzw. des Artikels 12d Absatz 3 eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden; dies gilt ausschließlich für den Fall eines Einspruchs, der für zulässig erklärt wurde, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens sich nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnung oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

    Diese Übergangszeit kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht und dabei seit mindestens fünf Jahren vor der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung die betreffenden Bezeichnungen ständig verwendet haben."

    b) Folgender Absatz wird angefügt:

    "(5) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 14 kann die Kommission nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren das gemeinsame Weiterbestehen einer eingetragenen Bezeichnung und einer nicht eingetragenen Bezeichnung beschließen, die einen Ort in einem Mitgliedstaat oder einem nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittland bezeichnet, wenn diese Bezeichnung mit der eingetragenen Bezeichnung identisch ist, sofern die folgenden Bedingungen erfuellt sind:

    - Die identische nicht eingetragene Bezeichnung wurde seit mindestens 25 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet, und

    - es ist nachgewiesen, dass mit dieser Verwendung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen der eingetragenen Bezeichnung auszunutzen, und die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war, und

    - auf das Problem der identischen Bezeichnung wurde vor der Eintragung der Bezeichnung hingewiesen.

    Dieses gemeinsame Weiterbestehen der eingetragenen Bezeichnung und der betreffenden identischen nicht eingetragenen Bezeichnung darf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren nicht überschreiten; nach diesem Zeitraum darf die nicht eingetragene Bezeichnung nicht mehr weiterverwendet werden.

    Die Verwendung der betreffenden nicht eingetragenen geografischen Bezeichnung ist nur zulässig, wenn das Ursprungsland deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben ist."

    13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

    Marken, die entgegen den Vorschriften von Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht."

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt des Schutzes im Ursprungsland oder des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingetragen, angemeldet oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Benutzung in gutem Glauben erworben wurde und auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken(9) und/oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(10) vorliegen."

    14. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 15

    (1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4) Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt."

    15. Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 17 werden gestrichen. Die Bestimmungen dieser Artikel finden jedoch weiterhin auf die eingetragenen Bezeichnungen oder auf die Bezeichnungen Anwendung, deren Eintragung nach dem Verfahren des Artikels 17 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden ist.

    16. Die Anhänge I und II werden durch die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 16 gelten die Artikel 5 und 17 weiterhin für Anträge auf Eintragung von Bezeichnungen für natürliche Mineralwässer und Quellwässer, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.

    Natürliche Mineralwässer und Quellwässer, die bereits eingetragen sind oder in Anwendung von Absatz 2 gegebenenfalls eingetragen werden könnten, werden bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin in dem Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgeführt und gemäß dieser Verordnung geschützt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) ABl. C 181 E vom 30.7.2002, S. 275.

    (2) Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 57.

    (4) Stellungnahme vom 31. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (5) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission (ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26).

    (6) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/70/EG (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 26).

    (7) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2703/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 25).

    (8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (9) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

    (10) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

    ANHANG I

    "ANHANG I

    Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1

    - Bier,

    - Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

    - Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,

    - natürliche Gummen und Harze,

    - Senfpaste,

    - Teigwaren."

    ANHANG II

    "ANHANG II

    Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1

    - Heu,

    - ätherische Öle,

    - Kork,

    - Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs),

    - Blumen und Zierpflanzen,

    - Wolle,

    - Korbweide."

    Top