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Document 32003R0098
Commission Regulation (EC) No 98/2003 of 20 January 2003 establishing the supply balances and Community aid for the supply of certain essential products for human consumption, for processing and as agricultural inputs and for the supply of live animals and eggs to the outermost regions under Council Regulations (EC) No 1452/2001, (EC) No 1453/2001 and (EC) No 1454/2001
Verordnung (EG) Nr. 98/2003 der Kommission vom 20. Januar 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 98/2003 der Kommission vom 20. Januar 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 des Rates
ABl. L 14 vom 21.1.2003, p. 32–52
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Aufgehoben durch 32004R0014
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32002R0021 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 32003R0098R(01) | (DA, EL, ES, FI, IT, NL, PT, SV) | |||
Modified by | 32003R0399 | Änderung | Anhang 2 | 04/03/2003 | |
Modified by | 32003R0399 | Änderung | Anhang 3 | 04/03/2003 | |
Modified by | 32003R0399 | Änderung | Anhang 5 | 01/01/2003 | |
Modified by | 32003R0457 | Änderung | Anhang 3 | 01/01/2003 | |
Modified by | 32003R0457 | Änderung | Anhang 5 | 01/01/2003 | |
Modified by | 32003R0753 | Änderung | Anhang 2 | 03/05/2003 | |
Modified by | 32003R1493 | Ersetzung | Anhang 1 Absatz 1 | 02/09/2003 | |
Modified by | 32003R1493 | Ersetzung | Anhang 5 Absatz 4 | 01/01/2003 | |
Modified by | 32003R1756 | Änderung | Anhang 3 | 11/10/2003 | |
Modified by | 32003R1756 | Änderung | Anhang 1 | 11/10/2003 | |
Modified by | 32003R1987 | Änderung | Anhang 5 | 14/11/2003 | |
Modified by | 32003R1987 | Änderung | Anhang 3 | 14/11/2003 | |
Modified by | 32003R2316 | Änderung | Anhang 5 | 31/12/2003 | |
Repealed by | 32004R0014 |
Verordnung (EG) Nr. 98/2003 der Kommission vom 20. Januar 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 des Rates
Amtsblatt Nr. L 014 vom 21/01/2003 S. 0032 - 0052
Verordnung (EG) Nr. 98/2003 der Kommission vom 20. Januar 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2002 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2002(6), wurden die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 über die Sonderregelungen für die Versorgung der französischen Überseedepartements (DOM), Madeiras, der Azoren und der Kanarischen Inseln (im Folgenden "Regionen in äußerster Randlage" genannt) mit bestimmten Agrarerzeugnissen festgelegt. (2) Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 sind die voraussichtlichen Bedarfsmengen für die unter die besonderen Versorgungsregelungen fallenden Erzeugnisse sowie die Beihilfen zur Versorgung aus der Gemeinschaft festzusetzen. (3) Nach den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 und 1454/2001 und in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 wird die Höhe der Beihilfen unter Berücksichtigung der Mehrkosten für den Transport in die betreffenden Regionen und der Preise bei der Ausfuhr in Drittländer bzw. der Mehrkosten wegen der Insellage und Abgelegenheit im Falle von zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Produktionsmitteln festgesetzt. (4) Demnach sind pauschale Beihilfebeträge für die einzelnen Erzeugnisse, differenziert nach Bestimmungszweck, festzusetzen. Daneben ist zur Berücksichtigung der Handelsströme mit der übrigen Gemeinschaft und des wirtschaftlichen Aspekts der Beihilfen ein Beihilfebetrag auf Basis der für entsprechende Erzeugnisse geltenden Ausfuhrerstattungen festzusetzen, der anzuwenden ist, wenn diese die pauschalen Beihilfebeträge übersteigen. (5) Auf den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln würde die Festsetzung der Beihilfen bei verarbeitetem Obst und Gemüse allein auf Basis der Mehrkosten für den Transport, die Abgelegenheit und die Insellage eine sehr erhebliche Reduzierung der bisher gewährten Beträge bedeuten. Um Störungen in der Verarbeitungswirtschaft zu vermeiden und eine harmonische Entwicklung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, ist daher die Reduzierung auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu verteilen und dabei die laufende Prüfung der Handelsströme unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Aspekts der vorgesehenen Beihilfen fortzusetzen. (6) Bis die Ergebnisse einer eingehenderen Untersuchung über die Entwicklung der Tierhaltung in den betreffenden Regionen und deren Belieferung mit Zuchttieren vorliegen, sind die Mengen beihilfefähiger Tiere und Eier und gegebenenfalls die entsprechenden Beihilfen nach den Kriterien in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 vorläufig fortzuschreiben. (7) Um den Besonderheiten der verschiedenen Erzeugnisse in den einzelnen Sektoren Rechnung zu tragen, sind gegebenenfalls die Beihilfegewährung und die Bestimmung der Mengen der Gemeinschaftserzeugnisse, die gemäß Artikel 3 der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, 1453/2001 bzw. 1454/2001 in die betreffenden Regionen geliefert werden können, näher zu regeln. (8) Die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 der Kommission über die Erstellung der Bedarfsvorausschätzungen und die Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfen für die Regionen in äußerster Randlage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2225/2002(8), ist mehrmals geändert worden. Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, die genannte Verordnung aufzuheben und ihre Bestimmungen in den Text der vorliegenden Verordnung einzubeziehen. (9) Um einen geordneten Ablauf der Wirtschaftstätigkeit im Jahr 2003 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung ab 1. Januar 2003 gelten. Jedoch sollten die Unternehmen, die ihre Lizenzanträge auf Basis der nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 gültigen Beträge gestellt haben, noch diese Beträge erhalten können. Um bei unbefriedigender Entwicklung eine entsprechende Überprüfung und etwa nötige Korrekturen ab 2004 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung bis Ende 2003 gelten. (10) Der gemeinsame Verwaltungsausschuss für Getreide, Schweinefleisch, Gefluegelfleisch und Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schafe und Ziegen, Fette, Zucker, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Hopfen, Saatgut und Trockenfutter hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung der besonderen Versorgungsregelung bestimmten Mengen, die bei der Einfuhr aus Drittländern vom Zoll befreit sind oder für die im Fall von Gemeinschaftserzeugnissen eine Beihilfe gewährt wird, sowie die Beihilfebeträge für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen sind nach Erzeugnissen festgelegt a) in Anhang I für die französischen Überseedepartements (DOM), b) in Anhang III für Madeira und die Azoren, c) in Anhang V für die Kanarischen Inseln. (2) Für jedes Erzeugnis gelten - die Beträge in Spalte I für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, ausgenommen landwirtschaftliche Produktionsmittel und zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse; - die Beträge in Spalte II für die Versorgung mit landwirtschaftlichen Produktionsmitteln aus der Gemeinschaft und Gemeinschaftserzeugnissen zur Verarbeitung in den betreffenden Regionen; - gegebenenfalls die abgeleiteten Beträge in Spalte III für jede Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, wenn sie die Beträge in Spalte I und II übersteigen. Artikel 2 Die Mengen der Tiere und Eier zur Förderung der Tierhaltung in den betreffenden Regionen und gegebenenfalls der Beihilfen für diese Lieferungen sind festgelegt a) in Anhang II für die französischen Überseedepartements (DOM), b) in Anhang IV für Madeira und die Azoren, c) in Anhang VI für die Kanarischen Inseln. Artikel 3 Die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003. Soweit die in der Verordnung (EG) Nr. 21/2002 festgesetzten Beihilfebeträge höher sind als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beträge, bleiben erstere jedoch gültig bei der Beantragung von Beihilfen aufgrund von Lizenzen, die zwischen dem Inkrafttreten und dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung gestellt wurden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Januar 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. (2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. (3) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. (4) ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 11. (5) ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1. (6) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 3. (7) ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 15. (8) ABl. L 338 vom 14.12.2002, S. 15. ANHANG I Teil 1 Getreide und Getreideerzeugnisse zur Verwendung als Nahrungs- und Futtermittel, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 2 Pflanzenöl Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 3 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 4 Saatgut Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Teil 1 Rinderhaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 2 Gefluegel- und Kaninchenhaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 3 Schweinehaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 4 Schaf- und Ziegenhaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Teil 1 Getreide und Getreideerzeugnisse zur Verwendung als Nahrungs- und Futtermittel, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen im Vermarktungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AZOREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 2 Reis Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AZOREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 3 Pflanzenöl Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AZOREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 4 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AZOREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 5 Zucker Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AZOREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 6 Milch und Milcherzeugnisse Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 7 Rindfleisch Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Den Erzeugniscodes und den Anmerkungen liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1). Teil 8 Schweinefleisch Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anm.: Den Erzeugniscodes und den Anmerkungen liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1). Teil 9 Saatgut Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AZOREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV Teil 1 Rinderhaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 2 Gefluegelhaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AZOREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 3 Schweinehaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AZOREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 4 Schaf- und Ziegenhaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr MADEIRA >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AZOREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V KANARISCHE INSELN Teil I Getreide und Getreideerzeugnisse zur Verwendung als Nahrungs- und Futtermittel, Ölsaaten und ölhaltige Früchte, Eiweißpflanzen, Trockenfutter Bedarfsvorausschätzung und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen im Vermarktungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 2 Reis Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 3 Pflanzenöl Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 4 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 5 Zucker Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 6 Hopfen Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 7 Pflanzkartoffeln/-erdäpfel Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 8 Rindfleisch Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Den Erzeugniscodes und den Anmerkungen liegt die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1). Teil 9 Schweinefleisch Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Den Erzeugniscodes und Anmerkungen liegt die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zugrunde (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1). Teil 10 Gefluegelfleisch und Eier Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 11 Milch und Milcherzeugnisse Bedarfsvorausschätzungen und Gemeinschaftsbeihilfe für die Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI Teil 1 Rinderhaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 2 Schweinehaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil 3 Gefluegel- und Kaninchenhaltung Mengen und Beihilfe für die Lieferung von Tieren aus der Gemeinschaft je Kalenderjahr >PLATZ FÜR EINE TABELLE>