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Document 32003H0670

Empfehlung der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3297)

ABl. L 238 vom 25.9.2003, p. 28–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2022; Ersetzt durch 32022H2337

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/670/oj

32003H0670

Empfehlung der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3297)

Amtsblatt Nr. L 238 vom 25/09/2003 S. 0028 - 0034


Empfehlung der Kommission

vom 19. September 2003

über die Europäische Liste der Berufskrankheiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3297)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/670/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Empfehlung 90/326/EWG der Kommission vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten(1) wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend angewandt; sie haben sich sehr darum bemüht, sich insbesondere an die in Anhang I der Empfehlung vorgesehenen Vorschriften anzupassen, wie 1996 in der Mitteilung der Kommission über die europäische Liste der Berufskrankheiten festgestellt wurde(2).

(2) In der seit Veröffentlichung der Empfehlung 90/326/EWG vergangenen Zeit ermöglichte der wissenschaftliche und technische Fortschritt ein besseres Verständnis der Mechanismen des Auftretens bestimmter Berufskrankheiten und der Kausalzusammenhänge. Daher sollten in eine neue Empfehlung und in die europäische Liste der Berufskrankheiten sowie in die ergänzende Liste die entsprechenden Änderungen aufgenommen werden.

(3) Die seit 1990 in den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Empfehlung 90/326/EWG gewonnenen Erfahrungen gaben Aufschluss über die verschiedenen verbesserungsfähigen Aspekte im Hinblick auf eine vollständigere Realisierung der Zielsetzungen der Empfehlung, insbesondere im Bereich der Prävention sowie der Erfassung und Vergleichbarkeit einschlägiger Daten.

(4) In der Mitteilung der Kommission "Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006"(3) wird der verstärkten Prävention der Berufskrankheiten ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Die vorliegende Empfehlung ist als besonders geeignetes Instrument zur Förderung der Prävention auf Gemeinschaftsebene zu betrachten.

(5) In der genannten Mitteilung der Kommission wird unterstrichen, wie wichtig es ist, alle Akteure, insbesondere die Behörden und die Sozialpartner, einzubeziehen, um die Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Rahmen einer "guten Regierungsführung" zu fördern, die sich auf die Teilnahme aller stützt, entsprechend der Forderung im Weißbuch über Europäisches Regieren(4). In diesem Kontext sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, alle betroffenen Akteure in die Erarbeitung von Maßnahmen zur wirksamen Prävention von Berufskrankheiten aktiv einzubeziehen.

(6) In der Mitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass quantifizierte nationale Ziele beschlossen werden sollten, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken.

(7) In der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006(5) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, koordinierte, kohärente und den nationalen Gegebenheiten angepasste Präventionsstrategien zu entwickeln und umzusetzen und dazu vor allem in den Tätigkeitsbereichen, in denen überdurchschnittlich viele Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verzeichnen sind, messbare Ziele für deren Verminderung festzulegen.

(8) Aufgabe der mit der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(6) ist es unter anderem, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. In diesem Kontext muss die Agentur auch eine wichtige Rolle beim Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis im Bereich der Prävention von Berufskrankheiten übernehmen.

(9) Die einzelstaatlichen Gesundheitssysteme können eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine bessere Prävention der Berufskrankheiten spielen, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern -

GIBT VORLIEGENDE EMPFEHLUNG AB:

Artikel 1

Den Mitgliedstaaten wird, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, empfohlen,

1. die Europäische Liste in Anhang I möglichst unverzüglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen;

2. sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, die nicht in Anhang I aufgeführt ist, deren berufliche Verursachung und Berufsbezogenheit jedoch nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere wenn die betreffende Erkrankung in Anhang II genannt ist;

3. unter aktiver Beteiligung aller betroffenen Akteure wirksame Präventivmaßnahmen zu den in der Liste im Anhang I aufgeführten Krankheiten zu entwickeln und zu verbessern, wobei sie sich gegebenenfalls den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zunutze machen;

4. quantifizierte nationale Ziele zu beschließen, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken, vorrangig derjenigen, die in der Europäischen Liste im Anhang I aufgeführt sind;

5. für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der europäischen Liste im Anhang I in Übereinstimmung zu bringen, sodass für jeden Berufskrankheitsfall Angaben über den auslösenden Schadstoff oder Kausalfaktor, über die ärztliche Diagnose und über das Geschlecht des Patienten vorliegen;

6. ein System zur Erfassung von Informationen und Daten über die Epidemiologie der in Anhang II aufgeführten oder sonstiger berufsbezogener Krankheiten einzuführen;

7. die Forschung im Bereich der berufsbedingten Erkrankungen zu fördern, insbesondere der in Anhang II genannten sowie der berufsbedingten Gesundheitsstörungen psychosozialer Art;

8. für eine umfassende Verbreitung der in ihren innerstaatlichen Listen enthaltenen Diagnosehilfen für Berufskrankheiten zu sorgen und dabei insbesondere die von der Kommission herausgegebenen "Information notices on diagnosis of occupational diseases" zu berücksichtigen;

9. die statistischen und epidemiologischen Daten über die auf einzelstaatlicher Ebene anerkannten Berufskrankheiten der Kommission mitzuteilen und den interessierten Kreisen insbesondere über das Informationsnetz der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zugänglich zu machen;

10. die aktive Beteiligung der einzelstaatlichen Gesundheitssysteme an der Prävention von Berufskrankheiten zu fördern, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen selbst die Kriterien für die Anerkennung jeder einzelnen Berufskrankheit gemäß ihren Rechtsvorschriften oder den nationalen Gepflogenheiten fest.

Artikel 3

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung 90/326/EWG.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Durchführung dieser Empfehlung getroffen haben.

Brüssel, den 19. September 2003

Für die Kommission

Anna Diamantopoulou

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1990, S. 39.

(2) KOM(96) 454 endg.

(3) KOM(2002) 118 endg.

(4) KOM(2001) 428 endg.

(5) ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 1.

(6) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

ANHANG I

Europäische Liste der Berufskrankheiten

Die in dieser Liste aufgeführten Krankheiten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit stehen. Die Kommission wird zu jeder der unten genannten Berufskrankheiten Kriterien für die Anerkennung festlegen.

1 Durch folgende chemische Arbeitsstoffe ausgelöste Berufskrankheiten

100 Acrylnitril

101 Arsen oder seine Verbindungen

102 Beryllium (Glucinium) oder seine Verbindungen

103.01 Kohlenoxid

103.02 Kohlenoxidchlorid

104.01 Blausäure

104.02 Cyanide und ihre Verbindungen

104.03 Isocyanate

105 Cadmium oder seine Verbindungen

106 Chrom oder seine Verbindungen

107 Quecksilber oder seine Verbindungen

108 Mangan oder seine Verbindungen

109.01 Salpetersäure

109.02 Stickstoffoxide

109.03 Ammoniak

110 Nickel oder seine Verbindungen

111 Phosphor oder seine Verbindungen

112 Blei oder seine Verbindungen

113.01 Schwefeloxide

113.02 Schwefelsäure

113.03 Schwefelkohlenstoff

114 Vanadium oder seine Verbindungen

115.01 Chlor

115.02 Brom

115.04 Iod

115.05 Fluor oder seine Verbindungen

116 Aliphatische oder alicyclische Kohlenwasserstoffe als Bestandteile von Petrolether und von Benzin

117 Halogenierte Derivate der aliphatischen oder alicyclischen Kohlenwasserstoffe

118 Butyl-, Methyl- und Isopropylalkohol

119 Ethylenglykol, Diethylenglykol, 1,4-Butandiol sowie nitrierte Glykol- und Glycerinderivate

120 Methylether, Ethylether, Isopropylether, Vinylether, Dichlorisopropylether, Guajakol, Ethylenglykol-Methylether und -Ethylether

121 Aceton, Chloraceton, Bromaceton, Hexafluoraceton, Methylethylketon, Methyl-n-Butylketon, Methylisobutylketon, Diacetonalkohol, Mesityloxid, 2-Methylcyclohexanon

122 Phosphororganische Ester

123 Organische Säuren

124 Formaldehyd

125 Aliphatische Nitroderivate

126.01 Benzol oder seine Homologe (die Benzolhomologe sind durch die Formel CnH2n-6 definiert)

126.02 Naphthalin oder seine Homologe (das Naphthalinhomolog ist durch die Formel CnH2n-12 definiert)

126.03 Vinylbenzol und Divinylbenzol

127 Halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

128.01 Phenole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate

128.02 Naphthole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate

128.03 Halogenierte Derivate der Alkylaryloxide

128.04 Halogenierte Derivate der Alkylarylsulfide

128.05 Benzochinone

129.01 Aromatische Amine oder aromatische Hydrazine oder ihre halogenierten, phenolischen, nitrosierten, nitrierten oder sulfonierten Derivate

129.02 Aliphatische Amine und ihre halogenierten Derivate

130.01 Nitroderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

130.02 Nitroderivate der Phenole oder ihrer Homologe

131 Antimon und seine Derivate

132 Ester der Salpetersäure

133 Schwefelwasserstoff

135 Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Enzephalopathien

136 Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Polyneuropathien

2 Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe

201 Hautkrankheiten und Hautkarzinome durch:

201.01 Ruß

201.03 Teer

201.02 Asphalt

201.04 Teerpech

201.05 Anthrazen oder seine Verbindungen

201.06 Mineralöle und -fette

201.07 Rohparaffin

201.08 Karbazol oder seine Verbindungen

201.09 Nebenprodukte der Steinkohlendestillation

202 Hauterkrankungen durch berufliche Exposition gegenüber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen allergisierenden oder irritativ wirkenden Stoffen, die anderweitig nicht erfasst sind

3 Durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Substanzen und Arbeitsstoffen verursachte Krankheiten

301 Krankheiten des Atemapparats und Karzinome

301.11 Silikose

301.12 Silikose in Verbindung mit Lungentuberkulose

301.21 Asbestose

301.22 Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Mesotheliom

301.31 Durch Silikatstäube verursachte Pneumokoniosen

302 Komplikation der Asbestose durch Bronchialkarzinom

303 Bronchopulmonale Erkrankungen durch Sintermetallstäube

304.01 Durch äußere Einwirkungen verursachte allergische Alveolitiden

304.02 Lungenerkrankungen durch Einatmen von Baumwoll-, Leinen-, Hanf-, Jute-, Sisal- und Bagassestäuben und -fasern

304.04 Erkrankungen der Atemwege durch Einatmen von Kobalt-, Zinn-, Barium- und Graphitstäuben

304.05 Siderose

305.01 Durch Holzstäube verursachte Krebserkrankungen der oberen Atemwege

304.06 Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöstes allergisches Asthma, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen

304.07 Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöste allergische Rhinitis, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen

306 Durch Asbest ausgelöste fibrosierende Erkrankungen der Pleura mit Einschränkung der Atemfunktion

307 Chronisch-obstruktive Bronchitis oder Emphysem der Steinkohlenbergleute

308 Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Bronchialkarzinom

309 Bronchopulmonale Erkrankungen durch Stäube oder Rauche, die Aluminium oder seine Verbindungen enthalten

310 Bronchopulmonale Erkrankungen durch Thomasmehl

4 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten

401 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die von Tieren oder tierischem Material auf den Menschen übertragen werden

402 Tetanus

403 Brucellose

404 Virushepatitis

405 Tuberkulose

406 Amöbiasis

407 Sonstige Infektionskrankheiten bei Beschäftigten der Bereiche Gesundheitsvorsorge, Krankenpflege, häusliche Betreuung, Labortätigkeit oder vergleichbarer Bereiche, in denen nachweislich Infektionsgefahr besteht

5 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

502.01 Grauer Star durch Wärmestrahlung

502.02 Erkrankungen der Bindehaut aufgrund der Exposition gegenüber ultravioletten Strahlen

503 Durch schädigenden Lärm verursachte Schwerhörigkeit oder Taubheit

504 Erkrankungen durch Zu- oder Abnahme des Luftdrucks

505.01 Durch mechanische Schwingungen verursachte osteoartikuläre Erkrankungen der Hand einschließlich des Handgelenks

505.02 Durch mechanische Schwingungen verursachte Angioneurosen

506.10 Durch Druck verursachte Erkrankungen der Schleimbeutel

506.11 Bursitis im Kniebereich

506.12 Bursitis im Ellenbogenbereich

506.13 Bursitis im Schulterbereich

506.21 Erkrankungen durch Überlastung der Sehnenscheiden

506.22 Erkrankungen durch Überlastung des Sehnengleitgewebes

506.23 Erkrankungen durch Überlastung der Sehnen- und Muskelansätze

506.30 Meniskusschäden nach länger andauernder Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung

506.40 Drucklähmungen der Nerven

506.45 Karpaltunnelsyndrom

507 Augenzittern der Bergleute

508 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

ANHANG II

Ergänzende Liste von Krankheiten, deren berufliche Verursachung vermutet wird, die gemeldet werden sollten und deren spätere Aufnahme in Anhang I der Europäischen Liste ins Auge gefasst werden könnte

2.1 Krankheiten, die durch folgende chemische Arbeitsstoffe verursacht sind

2.101 Ozon

2.102 Aliphatische Kohlenwasserstoffe, sofern nicht unter Anhang I Position 1.116 erfasst

2.103 Diphenyl

2.104 Dekalin

2.105 Aromatische Säuren - aromatische Anhydride und ihre halogenierten Derivate

2.106 Diphenyloxid

2.107 Tetrahydrofuran

2.108 Thiophen

2.109 Methacrylnitril

Acetonitril

2.111 Thioalkohole

2.112 Mercaptane und Thioether

2.113 Thallium oder seine Verbindungen

2.114 Alkohole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.118 erfasst

2.115 Glykole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.119 erfasst

2.116 Ether oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.120 erfasst

2.117 Ketone oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.121 erfasst

2.118 Ester oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.122 erfasst

2.119 Furfurol

2.120 Thiophenole oder Homologe oder ihre halogenierten Derivate

2.121 Silber

2.122 Selen

2.123 Kupfer

2.124 Zink

2.125 Magnesium

2.126 Platin

2.127 Tantal

2.128 Titan

2.129 Terpene

2.130 Borane

2.140 Erkrankungen durch Einatmen von Perlmuttstaub

2.141 Erkrankungen durch Hormonstoffe

2.150 Zahnkaries bei Beschäftigten der Schokoladen-, Süßwaren- und Mehlindustrie

2.160 Siliciumoxid

2.170 Anderweitig nicht erfasste polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

2.190 Dimethylformamid

2.2 Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe

2.201 Allergische und normegische Hauterkrankungen, die nicht in Anhang I genannt sind

2.3 Krankheiten durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Stoffen

2.301 Lungenfibrosen durch in der Europäischen Liste nicht erfasste Metalle

2.303 Bronchopulmonale Erkrankungen und Bronchialkarzinome nach Exposition gegenüber:

- Ruß

- Teer

- Asphalt

- Teerpech

- Anthrazen oder seinen Verbindungen

- Mineralölen und -fetten

2.304 Bronchopulmonale Erkrankungen durch künstliche Mineralfasern

2.305 Bronchopulmonale Erkrankungen durch synthetische Fasern

2.307 Erkrankungen der Atemwege, ausgelöst durch nicht im Anhang I erfasste Reizstoffe

2.308 Larynxkarzinom nach Einatmen von Asbeststaub

2.4 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die in Anhang I nicht erfasst sind

2.401 Durch Parasiten verursachte Krankheiten

2.402 Tropenkrankheiten

2.5 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

2.501 Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze durch Überlastung

2.502 Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule durch wiederholte vertikal wirkende Ganzkörper-Schwingungsbelastung

2.503 Stimmbandknötchen durch anhaltende berufsbedingte Beanspruchung der Stimme

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