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Document 32003D0749

    2003/749/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2003 über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Geflügelpest in Belgien im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3559)

    ABl. L 271 vom 22.10.2003, p. 19–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/749/oj

    32003D0749

    2003/749/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2003 über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Geflügelpest in Belgien im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3559)

    Amtsblatt Nr. L 271 vom 22/10/2003 S. 0019 - 0023


    Entscheidung der Kommission

    vom 10. Oktober 2003

    über eine erste Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Gefluegelpest in Belgien im Jahr 2003

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3559)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (2003/749/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2) des Rates, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Sobald die Gefluegelpest im Jahr 2003 amtlich bestätigt war, berichtete Belgien, dass es die im Fall eines Ausbruchs dieser Krankheit zu treffenden Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 unverzüglich eingeleitet habe, wie es erforderlich ist, um gemäß der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung dieser Krankheit zu erhalten.

    (2) Die Gefluegelpest stellt eine ernste Gefahr für die Bestände in der Gemeinschaft dar. Um zu verhindern, dass diese Krankheit sich ausbreitet, und um einen Beitrag zu ihrer Tilgung zu leisten, sollte die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Belgien entstandenen beihilfefähigen Ausgaben leisten. Daher ist es angezeigt, dass Belgien gemäß der Entscheidung 90/424/EWG zur Deckung der Kosten in Zusammenhang mit dem Ausbruch der Gefluegelpest im Jahr 2003 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird.

    (3) Die Begriffe "zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter" und "Kosten für Vernichtung, Reinigung, Desinfizierung und Ungezieferbekämpfung", die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG verwendet werden, sowie die in der vorliegenden Entscheidung verwendeten Begriffe "angemessene Zahlungen" und "berechtigte Zahlungen" sind klarzustellen.

    (4) Am 13. Juni 2003 legte Belgien Tabellen mit den Werten verschiedener Gefluegelarten und Eier vor. Diese Werte dienen als Grundlage für die Berechnung der beihilfefähigen Entschädigungen der Tierhalter. Sie können abhängig von der Preisentwicklung in Belgien und in den umliegenden Mitgliedstaaten regelmäßig angepasst werden.

    (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) werden in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführte Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

    (6) Angesichts der Haushaltslage des Notfonds zum jetzigen Zeitpunkt im Geschäftsjahr 2003 und angesichts der Ungewissheit über den endgültigen für die Entschädigungen im Rahmen des Ausbruchs der Krankheit erforderlichen beihilfefähigen Betrag sollte die Finanzhilfe zum jetzigen Zeitpunkt auf einen Vorschuss begrenzt werden, der 50 % der entstandenen beihilfefähigen Kosten für die obligatorische Keulung der Tiere und die obligatorische Vernichtung der Eier abdeckt.

    (7) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte unter der Voraussetzung geleistet werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der in dieser Entscheidung festgelegten Frist liefern.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Belgien

    Belgien kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der beihilfefähigen Ausgaben erhalten für:

    a) die zügige, angemessene Entschädigung der Besitzer nach der Keulung ihrer Tiere und Vernichtung ihrer Eier gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/40/EWG und Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates(5) im Rahmen der obligatorischen Tilgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Ausbrüchen der Gefluegelpest im Jahr 2003 gemäß Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung;

    b) die Kosten für die Vernichtung der Tierkörper, der Eier, der kontaminierten Futtermittel und der Ausstattung, der Reinigung, Ungezieferbekämpfung und Desinfizierung der Betriebe und der Ausstattung gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Definitionen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

    a) "zügige, angemessene Entschädigung": Zahlung innerhalb 90 Tagen:

    - nach Keulung der Tiere für die Entschädigung in Höhe des Marktwerts gemäß Artikel 3 Absatz 1,

    - nach Vernichtung der Eier für die Entschädigung in Höhe des Marktwerts gemäß Artikel 3 Absatz 1;

    b) "angemessene Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die im Verhältnis zu den Marktpreisen vor dem Ausbruch der Gefluegelpest stehen;

    c) "berechtigte Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren oder der Vernichtung von Eiern gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nachgewiesen wird.

    Artikel 3

    Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

    (1) Der Hoechstbetrag der für die Entschädigung der Eigentümer der Tiere und der Eier entstandenen beihilfefähigen Ausgaben berechnet sich auf der Grundlage der von Belgien am 13. Juni 2003 vorgelegten Zahlen über den Marktwert der verschiedenen Gefluegelarten und Eier zu verschiedenen Zeitpunkten in ihrem Lebenskreislauf. Sind jedoch die tatsächlich von Belgien gezahlten Entschädigungen auf einen bestimmten Teil dieses Marktwerts beschränkt, sind die beihilfefähigen Erstattungsausgaben auf der Grundlage dieses Teils zu berechnen.

    (2) Auf Ersuchen der belgischen Behörden kann mit entsprechender Begründung gemäß dem Verfahren des Artikels 41 der Entscheidung 90/424/EWG entschieden werden, die Berechnung der beihilfefähigen Ausgaben anzupassen, um die Entwicklung der entsprechenden Preisindizes für Gefluegel und Eier in Belgien und in den umliegenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

    (3) Werden die Entschädigungen von Belgien gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nach der in Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 90 Tagen gezahlt, werden die beihilfefähigen Beträge für die nach der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

    - um 25 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier erfolgten;

    - um 50 % für Zahlungen, die zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier erfolgten;

    - um 75 % für Zahlungen, die zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier erfolgten;

    - um 100 % für Zahlungen, die 136 Tage nach der Keulung der Tiere oder der Vernichtung der Eier oder später erfolgten.

    Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Belgien stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Nullprozentsatz an.

    (4) Bei den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Kosten, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, handelt es sich nur um die in Anhang III aufgeführten Kosten.

    (5) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nicht gewährt für:

    a) Mehrwertsteuer,

    b) Beamtengehälter,

    c) Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

    Artikel 4

    Bedingungen für die Zahlung und Nachweise

    (1) Abhängig von den Ergebnissen möglicher Inspektionen gemäß Artikel 5 wird auf der Grundlage von durch Belgien vorgelegten Nachweisen für die zügige, angemessene Entschädigung von Eigentümern nach der obligatorischen Keulung der Tiere und der obligatorischen Vernichtung der Eier im Jahr 2003 gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/40/EWG und Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG ein Vorschuss von 1250000 EUR gezahlt.

    (2) Der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach dem Verfahren des Artikels 41 der Entscheidung 90/424/EWG auf folgender Grundlage festgelegt:

    a) Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Anhang IA, IB und II innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist;

    b) ausführliche Belege, welche die in dem Anspruch nach Buchstabe a) genannten Beträge bestätigen;

    c) Ergebnisse der möglicherweise durchzuführenden Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5.

    Die unter Buchstabe b) genannten Belege sowie entsprechende Handelsinformationen sind für Vor-Ort-Inspektionen der Kommission zur Verfügung zu stellen.

    (3) Der in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Anspruch ist in elektronischer Form vorzulegen gemäß:

    - Anhang IA und Anhang IB, 60 Kalendertage nach Abschluss der in der Entscheidung 2003/428/EG(6) der Kommission vorgesehenen Maßnahmen

    - Anhang II innerhalb von 6 Monaten nach dem im ersten Gedankenstrich genannten Datum.

    Werden diese Fristen nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

    Artikel 5

    Vor-Ort-Inspektionen der Kommission

    Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen zur Tilgung der Gefluegelpest sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu überprüfen.

    Artikel 6

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 10. Oktober 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 16.

    (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (5) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (6) ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 15.

    ANHANG IA

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    ANHANG IB

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    ANHANG II

    Anspruch gemäß Artikel 4

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    ANHANG III

    Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 5

    1. Kosten für die Keulung der Tiere:

    a) Löhne und Gebühren der speziell dafür eingestellten Metzger;

    b) Verbrauchsmaterial und spezielle Ausstattung für die Keulung;

    c) für den Transport der Tiere zum Tötungsort verwendetes Material.

    2. Kosten für die Vernichtung der Tierkörper:

    a) Tierkörperverwertung: Transport der Tierkörper zu den Lagereinrichtungen und zur Tierkörperverwertungsanlage, Lagerung der Tierkörper, Verarbeitung der Tierkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls;

    b) Vergraben: speziell dafür eingestelltes Personal, speziell für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Vergrabungsortes;

    c) Verbrennung: speziell dafür eingestelltes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, speziell für den Transport der Tierkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Anlage.

    3. Kosten für die Vernichtung der Eier: Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, speziell für den Transport der Eier gemietetes Material sowie Erzeugnisse zur Desinfektion des Vernichtungsortes.

    4. Kosten für Reinigung, Desinfektion und Ungezieferbekämpfung in den Haltungsbetrieben:

    a) Erzeugnisse für Reinigung, Desinfektion und Ungezieferbekämpfung;

    b) Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal.

    5. Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel:

    a) Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel;

    b) speziell für den Transport und die Vernichtung der Futtermittel gemietetes Material.

    6. Kosten der Entschädigung für kontaminierte Ausstattung in Höhe des Marktpreises und Vernichtung dieser Ausstattung. Die Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht beihilfefähig.

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