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Document 32003D0733

    2003/733/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2003 zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Estland, Litauen und der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3566)

    ABl. L 264 vom 15.10.2003, p. 32–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005D0432

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/733/oj

    32003D0733

    2003/733/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2003 zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Estland, Litauen und der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3566)

    Amtsblatt Nr. L 264 vom 15/10/2003 S. 0032 - 0037


    Entscheidung der Kommission

    vom 10. Oktober 2003

    zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Estland, Litauen und der Slowakei

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3566)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/733/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischererzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf Artikel 21a Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 97/222/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/464/EG(4), enthält das Verzeichnis der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zugelassen ist.

    (2) Die Seuchenlage hinsichtlich der klassischen Schweinepest in Estland, Litauen und der Slowakei ist kürzlich geprüft worden, so dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus diesen Drittländern in die Gemeinschaft zulassen sollten.

    (3) Das in der Entscheidung 97/222/EG enthaltene Verzeichnis der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen, sollte im Hinblick auf die Aufnahme dieser Drittländer aktualisiert werden, wobei der Tiergesundheitslage Rechnung zu tragen ist, um so den Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von frischem Fleisch zu entsprechen, die für die verschiedenen Behandlungskategorien der Fleischerzeugnisse von Bedeutung sind.

    (4) Bei dieser Gelegenheit wurden die Namen einiger Länder auf den neuesten Stand gebracht und zusätzliche Fußnoten hinzugefügt. Aus Gründen der Klarheit sollten die Teile I und II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG vollständig ersetzt werden.

    (5) Die Entscheidung 97/222/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 97/222/EG wird durch gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Oktober 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

    (3) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39.

    (4) ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 16.

    ANHANG

    Die Teile I und II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG werden wie folgt ersetzt:

    "TEIL I Beschreibung der regionalisierten Gebiete der in den Teilen II und III aufgelisteten Länder

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL II Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - Keine Bescheinigung festgelegt und Fleischerzeugnisse sind nicht zugelassen."

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