Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0584

    2003/584/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 über den Abschluss des Änderungsprotokolls zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

    ABl. L 198 vom 6.8.2003, p. 10–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/584/oj

    Related international agreement

    32003D0584

    2003/584/EG: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 über den Abschluss des Änderungsprotokolls zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 06/08/2003 S. 0010 - 0012


    Beschluss des Rates

    vom 22. Juli 2003

    über den Abschluss des Änderungsprotokolls zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere

    (2003/584/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat am 24. November 1986 die Richtlinie 86/609/EWG zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(3) angenommen, die allgemeine Regeln enthält, die die Grundsätze, Ziele und wichtigsten Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt) übernimmt.

    (2) Am 23. März 1998 nahm der Rat den Beschluss 1999/575/EG über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft(4) an und gab die Erklärung ab, dass die Europäische Gemeinschaft die in Artikel 28 Absatz 1 dieses Übereinkommens festgelegte Pflicht zur Übermittlung statistischer Daten für sich nicht als bindend betrachtet. Das Übereinkommen trat am 1. November 1998 im Gebiet der Gemeinschaft in Kraft.

    (3) Die in den Anhängen des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen sind technischer Art und sollten dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung und den jüngsten Forschungsergebnissen in den einschlägigen Bereichen entsprechen. Daher sollten diese Bestimmungen regelmäßig nach einem vereinfachten Verfahren überarbeitet werden.

    (4) Am 22. Juni 1998 wurde ein Änderungsprotokoll zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Unterzeichnung durch die Unterzeichner des Übereinkommens aufgelegt. Dieses Änderungsprotokoll sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsprotokoll gemäß seinem Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Die Unterzeichnung durch die Gemeinschaft erfolgt erst, wenn diejenigen Mitgliedstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien des in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Europäischen Übereinkommens sind, die Verfahren zum Abschluss des Änderungsprotokolls gemäß seinem Artikel 4 abgeschlossen haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so bald wie möglich über den Abschluss der erforderlichen Verfahren.

    Artikel 4

    Der Vorbehalt der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 28 Absatz 1 des genannten Übereinkommens, der in Anhang B des Beschlusses 1999/575/EG wiedergegeben ist, bleibt unberührt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Alemanno

    (1) ABl. C 25 E vom 29.1.2002, S. 538.

    (2) Stellungnahme vom 2. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

    (4) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 29.

    Top