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Document 32003D0434

    2003/434/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2003 zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/2003 des Rates eingeführten ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die aus Argentinien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen, als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet oder nicht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1693)

    ABl. L 149 vom 17.6.2003, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/434/oj

    32003D0434

    2003/434/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2003 zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/2003 des Rates eingeführten ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die aus Argentinien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen, als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet oder nicht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1693)

    Amtsblatt Nr. L 149 vom 17/06/2003 S. 0030 - 0031


    Entscheidung der Kommission

    vom 16. Juni 2003

    zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/2003 des Rates eingeführten ausgeweiteten Antidumpingzolls auf die aus Argentinien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen, als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet oder nicht

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1693)

    (2003/434/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000(3) (im Folgenden "Verordnung über den endgültigen Zoll" genannt) führte der Rat einen Antidumpingzoll von 34,8 % auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde (im Folgenden "verformbare Rohrformstücke" genannt) des KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 11 ) mit Ursprung in Brasilien ein.

    (2) Am 12. August 2002 ging bei der Kommission ein Antrag des "Defence Committee of the Malleable Cast Iron Pipe Fittings Industry of the European Union" nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (im Folgenden "Grundverordnung" genannt) ein. In dem Antrag wurde behauptet, der mit der Verordnung über den endgültigen Zoll eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien werde umgangen. Dazu würden verformbare Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien über Argentinien in die Gemeinschaft versandt. Dieser Antrag wurde im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion verformbarer Rohrformstücke entfällt; er enthielt ausreichende Beweise in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Faktoren. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1693/2002(4) (im Folgenden "Verordnung über die Einleitung der Untersuchung" genannt), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2003(5), leitete die Kommission eine Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung ein.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/2003(6) weitete der Rat den mit der Verordnung über den endgültigen Zoll eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke des KN-Codes ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 10 ) mit Ursprung in Brasilien auf die Einfuhren der gleichen, aus Argentinien versandten Rohrformstücke mit Gewinde (als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet oder nicht) (TARIC-Code 7307 19 10 11 und 7307 19 10 19 ) aus, außer wenn sie von der DEMA S.A., San Justo, Buenos Aires, Argentinien, hergestellt wurden (TARIC-Zusatzcode A438).

    B. GRÜNDE FÜR DIE AUSSETZUNG

    (4) Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht. Ferner bestimmt 14 Absatz 4, dass die Maßnahmen jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden können, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

    (5) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1023/2003 abgeschlossene Untersuchung ergab, dass die Maßnahmen gegenüber den verformbaren Rohrformstücken mit Ursprung in Brasilien durch aus Argentinien versandete Ausfuhren umgangen wurden. Sie ergab jedoch auch, dass die Ausfuhren aus Argentinien in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum (Juli 2001-Juni 2002) erheblich zurückgingen und nach Ende dieses Untersuchungszeitraums ganz eingestellt wurden. Diese Feststellungen stützen sich auf Eurostat-Daten und auf bei den argentinischen Behörden eingeholte statistische Informationen.

    (6) Die Einstellung der aus Argentinien versandten Ausfuhren fand vor Einleitung der Untersuchung der Kommission zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung im September 2002 statt und kann daher nicht auf diese zurückgeführt werden. Ursächlich für den Rückgang und die anschließende Einstellung der Ausfuhren aus Argentinien, mit denen der Antidumpingzoll umgangen wurde, waren vielmehr Abhilfemaßnahmen der argentinischen Behörden, die vor Einleitung der Untersuchung der Gemeinschaft zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung getroffen worden waren. Am 5. Oktober 2001 hatten die argentinischen Behörden ein Antidumpingverfahren betreffend die Ausfuhren brasilianischer verformbarer Rohrformstücke nach Argentinien eingeleitet, und im Februar 2002 hatte der argentinische Zoll hinsichtlich der Einfuhren der gleichen Ware aus Brasilien eine Antibetrugsuntersuchung eingeleitet.

    (7) Die von den argentinischen Behörden eingeleitete Antidumpinguntersuchung führte zur Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen im August 2002. Diese wurden in Form eines Mindestpreises von 3,65 USD/kg festgelegt. Die Antibetrugsuntersuchung betraf Subventionen, die der brasilianische Ausführer über sein Verkaufsbüro in Argentinien rechtswidrig vom argentinischen Staat erlangt haben soll. Die Einleitung dieser Untersuchung hatte eine Rückgang der Sendungen von Brasilien nach Argentinien zur Folge.

    (8) Die argentinischen vorläufigen Antidumpingzölle und die Antibetrugsuntersuchung hatten zusammen die Wirkung, dass die Einfuhren aus Brasilien nach Argentinien und in der Folge auch die Ausfuhren aus Argentinien in die Gemeinschaft wie unter Randnummer 5 beschrieben zurückgingen. Die langfristigen positiven Auswirkungen dieser beiden argentinischen Untersuchungen kann noch nicht beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Ausfuhren verformbarer Rohrformstücke aus Brasilien am 7. Dezember 2002, vor dem förmlichen Abschluss der Untersuchung, außer Kraft treten. Bis Mai 2003 können jedoch noch endgültige Maßnahmen eingeführt werden. Nach der Antibetrugsuntersuchung verfolgen die argentinischen Behörden aktiv die Einfuhren nach Argentinien, vor allem, wenn diese für die Wiederausfuhr bestimmt sind.

    (9) Mangels Ausfuhren wird bis auf Weiteres keine Schädigung verursacht, und wegen der von den argentinischen Behörden eingeleiteten Untersuchungen ist es unwahrscheinlich, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht. Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, die Maßnahmen vorübergehend auszusetzen.

    (10) Dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob keine Einwände gegen eine Aussetzung der Maßnahmen.

    C. SCHLUSSFOLGERUNG

    (11) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass alle Voraussetzungen für die Aussetzung des Antidumpingzolls nach Artikel 14 Absatz 4 erfuellt sind. Derzeit werden keine verformbaren Rohrformstücke aus Argentinien in die Gemeinschaft ausgeführt. Dass aufgrund der Aussetzung, die im Interesse der Gemeinschaft liegt, wieder eine mit der Umgehung über Argentinien zusammenhängende Schädigung entsteht, ist unwahrscheinlich. Aus diesen Gründen ist der Zoll für neun Monate auszusetzen.

    (12) Die Kommission wird die Entwicklung der Einfuhren verformbarer Rohrformstücke in die Gemeinschaft und das Verhalten der einzelnen argentinischen Ausführer weiter verfolgen. Insbesondere wird die Kommission das Ergebnis der von den argentinischen Behörden durchgeführten laufenden Untersuchungen genau beobachten. Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt eine Situation ergeben, in der eine erneute Umgehung und in der Folge auch eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich ist, so wird die Kommission die ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen durch Aufhebung der Aussetzung der ausgeweiteten Maßnahmen wieder in Kraft setzen.

    (13) Die Kommission hat den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über ihre Absicht unterrichtet, die ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen auszusetzen, und ihm nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestätigte die Feststellungen der Kommission zum derzeitigen Umfang der Ausfuhren verformbarer Rohrformstücke aus Argentinien in die Gemeinschaft und erhob keine Einwände gegen eine Aussetzung der Maßnahmen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der endgültige Antidumpingzoll, ausgeweitet mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1023/2003, wird für neun Monate ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 16. Juni 2003

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

    (3) ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 8.

    (4) ABl. L 258 vom 26.9.2002, S. 27.

    (5) ABl. L 128 vom 24.5.2003, S. 7.

    (6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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