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Document 32002R2383
Commission Regulation (EC) No 2383/2002 of 30 December 2002 amending Regulation (EC) No 2366/98 laying down detailed rules for the application of the system of production aid for olive oil for the 1998/1999 to 2003/2004 marketing years
Verordnung (EG) Nr. 2383/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04
Verordnung (EG) Nr. 2383/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04
ABl. L 358 vom 31.12.2002, pp. 122–123
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Modifies | 31998R2366 | Ersetzung | Artikel 20.1 | 30/11/2002 | |
| Modifies | 31998R2366 | Ersetzung | Artikel 5.4 | 30/11/2002 | |
| Modifies | 31998R2366 | Ersetzung | Artikel 1.1 | 30/11/2002 |
Verordnung (EG) Nr. 2383/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04
Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/2002 S. 0122 - 0123
Verordnung (EG) Nr. 2383/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98(4), insbesondere auf Artikel 19, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001, insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1249/2002(7), reicht jeder Olivenbauer bis spätestens 1. Dezember jedes Wirtschaftsjahres eine Anbaumeldung ein. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 übermitteln die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls ihre Vereinigungen der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bis spätestens 1. Januar jedes Wirtschaftsjahres die Anbaumeldungen ihrer Mitglieder oder die an diesen Meldungen etwa vorgenommenen Änderungen. (2) In bestimmten Olivenanbaugebieten sind diese Zeitpunkte insbesondere aufgrund der großen Anzahl von Anbaumeldungen, der laufenden Arbeiten zur Umstrukturierung der Olivenhaine oder anderer besonderer Umstände möglicherweise nicht die besten Zeitpunkte unter dem Gesichtspunkt der Kontrollen. Deshalb ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die Fristen für die Einreichung und Vorlage der Anbaumeldungen bei der zuständigen Stelle innerhalb bestimmter Grenzen verlängern können, um die Wirksamkeit der Kontrollen in bestimmten Regionen zu verbessern. (3) Für die Kontrolle und Verwaltung der Beihilferegelung für Olivenöl muss bei den Informationen über die Neuanpflanzungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 die Kontinuität gewährleistet sein. Daher sollte die Zahl der Ölbäume in den auf die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 folgenden Wirtschaftsjahren ebenfalls der Kommission gemeldet werden. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 ist entsprechend zu ändern. (5) Um die Verlängerung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 genannten Frist bereits ab dem laufenden Wirtschaftsjahr zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung ab dem 30. November 2002 anwendbar ist. Somit muss sie unverzüglich in Kraft treten. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zur Erlangung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG reicht jeder Olivenbauer vor dem 1. Dezember jedes Wirtschaftsjahres eine Anbaumeldung über die im Ertrag stehenden Ölbäume und die Lage der von ihm zum 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres bewirtschafteten Olivenhaine ein. Um die Wirksamkeit der Kontrollen in bestimmten Regionen zu verbessern, können die Mitgliedstaaten den Termin für die Einreichung der Meldungen jedoch um höchstens drei Monate verschieben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres über die jeweiligen Regionen und die Gründe für die Verschiebung des Termins für die Einreichung der Meldungen und teilen ihr den neu festgesetzten Termin mit." 2. Artikel 5 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: "(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Oktober 2001 die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um die Anwendung der Absätze 2 und 3 zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen zu ahnden. (5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres die Zahl der Ölbäume, für die bzw. bei denen gemäß Absatz 2: - eine Pflanzabsichtserklärung vorgelegt wurde, - es sich nach Auffassung des Mitgliedstaats um Ersatzpflanzungen für gerodete Ölbäume handelt, - es sich nach Auffassung des Mitgliedstaats um Pflanzungen im Rahmen eines gemäß Artikel 4 genehmigten Programms handelt, - es sich nach Auffassung des Mitgliedstaats um zusätzliche Pflanzungen handelt, die nach dem 31. Oktober 2001 nicht mehr für eine Beihilfe infrage kommen. Für die Wirtschaftsjahre 2000/01 und 2001/02 werden die in Unterabsatz 1 genannten Angaben der Kommission jedoch vor dem 28. Februar 2003 gemeldet." 3. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls ihre Vereinigungen übermitteln der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 1. Januar jedes Wirtschaftsjahres die Anbaumeldungen ihrer Mitglieder oder die an diesen Meldungen etwa vorgenommenen Änderungen. Um die Wirksamkeit der Kontrollen in bestimmten Regionen zu verbessern, können die Mitgliedstaaten den Termin für die Einreichung der Meldungen jedoch um höchstens drei Monate verschieben. Die Mitgliedstaaten unterrichten der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres über die jeweiligen Regionen und die Gründe für die Verschiebung des Termins für die Einreichung der Meldungen und teilen ihr den neu festgesetzten Termin mit." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 30. November 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Dezember 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4. (3) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. (4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38. (5) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. (6) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. (7) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 5.