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Document 32002R2176

    Verordnung (EG) Nr. 2176/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 331 vom 7.12.2002, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1789

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2176/oj

    32002R2176

    Verordnung (EG) Nr. 2176/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 331 vom 07/12/2002 S. 0003 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 2176/2002 der Kommission

    vom 6. Dezember 2002

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2002 der Kommission(3) wurde in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eine neue Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und eine neue Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 40 eingefügt, um zu verdeutlichen, unter welchen Bedingungen mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk bestrichene, getränkte oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe in die Kapitel 39 und 40 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden.

    (2) Es hat sich erwiesen, dass der in diesen Anmerkungen verwendete Begriff "textile Flächenerzeugnisse" den Stoff, aus dem diese Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe hergestellt werden können, nicht hinreichend beschreibt.

    (3) Um den Stoff genauer zu fassen und damit eine einheitliche Anwendung der Nomenklatur zu gewährleisten, ist der in den vorgenannten Zusätzlichen Anmerkungen verwendete Begriff "textile Flächenerzeugnisse" durch die Begriffe "Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe" zu ersetzen.

    (4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die folgende Fassung:

    1. In Kapitel 39 erhält die Zusätzliche Anmerkung 1 die folgende Fassung:

    "1. In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

    - ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5903), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

    - aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

    sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a) 5) zu Kapitel 59)."

    2. In Kapitel 40 erhält die Zusätzliche Anmerkung 1 die folgende Fassung:

    "1. In das Kapitel 40 gehören mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

    - ob sie aus mit Zellkautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5906), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

    - aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

    sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 4, letzter Absatz zu Kapitel 59)."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Dezember 2002

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2) ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

    (3) ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 20.

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