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Document 32002R1111

    Verordnung (EG) Nr. 1111/2002 der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen

    ABl. L 168 vom 27.6.2002, p. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1111/oj

    32002R1111

    Verordnung (EG) Nr. 1111/2002 der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen

    Amtsblatt Nr. L 168 vom 27/06/2002 S. 0011 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1111/2002 der Kommission

    vom 26. Juni 2002

    zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1962/2001(4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse festgelegt.

    (2) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann, um für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse in wirtschaftlich bedeutenden Mengen die Ausfuhr auf der Grundlage der Preise für diese Erzeugnisse im Welthandel zu ermöglichen, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gilt für diese Erzeugnisse die gemäß Artikel 17 festgesetzte Erstattung, falls der Erstattungsbetrag für den Zucker, der in den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Erzeugnissen enthalten ist, nicht ausreicht, um die Ausfuhr zu ermöglichen.

    (3) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf dem Markt der Gemeinschaft und der verfügbaren Mengen sowie der Preise im internationalen Handel festzusetzen. Außerdem ist den in Buchstabe b) des genannten Absatzes aufgeführten Kosten und dem wirtschaftlichen Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

    (4) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der Grenzen, die aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften hervorgehen, festzusetzen.

    (5) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Preise auf dem Markt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Notierungen und Preise.

    (6) Die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse einiger Märkte können für ein bestimmtes Erzeugnis je nach dessen Bestimmungsort die Erstattung in unterschiedlicher Höhe notwendig machen.

    (7) Vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser(5), haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse und gewisse Orangensäfte können derzeit in wirtschaftlich bedeutenden Mengen ausgeführt werden.

    (8) Die Anwendung der genannten Durchführungsvorschriften auf die derzeitige Marktlage oder ihre voraussichtliche Entwicklung, insbesondere auf die Notierungen und Preise der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel, führt zur Festsetzung der Erstattungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

    (9) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel zu ermöglichen und dabei jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zu vermeiden. Hierzu ist darauf zu achten, dass keine Störungen der zuvor durch die Erstattungsregelung entstandenen Handelsströme verursacht werden.

    (10) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1007/2002(7), wurde die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt.

    (11) Die Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden erlassen durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(9).

    (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Ausfuhrerstattungen bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

    (2) Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 zur Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen werden nicht auf die in Absatz 1 genannten in Betracht kommenden Mengen angerechnet.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2002 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juni 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    (2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9.

    (3) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 28.

    (4) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 19.

    (5) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (6) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

    (7) ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 8.

    (8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (9) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    NB:

    Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

    Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt.

    Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

    F00: Alle Bestimmungsorte mit Ausnahme von Estland.

    F06: Alle Bestimmungsorte mit Ausnahme von Nordamerika und Estland.

    F10: Alle anderen Bestimmungen als die Vereinigten Staaten von Amerika, die Slowakei, Lettland, Bulgarien, Litauen und Estland.

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