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Document 32002R1011

    Verordnung (EG) Nr. 1011/2002 des Rates vom 10. Juni 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 155 vom 14.6.2002, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 29/05/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1011/oj

    32002R1011

    Verordnung (EG) Nr. 1011/2002 des Rates vom 10. Juni 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/2002 S. 0001 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 1011/2002 des Rates

    vom 10. Juni 2002

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/96(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

    B. NEUE UNTERSUCHUNG

    (2) Nachdem die Kommission eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten(3) der geltenden Antidumpingmaßnahmen veröffentlicht hatte, erhielt sie einen Antrag auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, den der "European Chemical Industry Council" (CEFIC) im Namen von zwei Herstellern stellte, auf die ein erheblicher Teil (mehr als 80 %) der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Aktivkohle in Pulverform (nachstehend "AKPF" abgekürzt) entfiel. Dem Antrag zufolge würde das schadensverursachende Dumping durch die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten.

    (3) Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) eine Untersuchung(4) ein.

    (4) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001 (nachstehend "UZ" genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von 1997 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt).

    (5) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und ausführenden Hersteller in China, Einführer/Händler, Verwender und Lieferanten offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die Kommission sandte Fragebogen an alle genannten Parteien und an diejenigen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (6) Die Kommission sandte 26 Fragebogen an unabhängige Einführer/Händler und 49 Fragebogen an Ausführer und ausführende Hersteller in China. Aufgrund der Vielzahl von Ausführern und ausführenden Herstellern der betroffenen Ware in China sandte die Kommission an alle betroffenen Ausführer und ausführenden Hersteller einen Fragebogen über das durchschnittliche Verkaufsvolumen und die durchschnittlichen Verkaufspreise von AKPF (Stichprobenfragebogen), um festzustellen, ob ein Stichprobenverfahren erforderlich war. Von den Einführern/Händlern gingen keine Antworten ein, und ein Ausführer in China beantwortete den Stichprobenfragebogen, arbeitete anschließend aber nicht mehr mit.

    (7) Ferner sandte die Kommission Fragebogen an alle anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt Antworten von den beiden Gemeinschaftsherstellern, in deren Namen die Überprüfung beantragt worden war, sowie von zwei Rohstofflieferanten und von zwei Verwendern.

    (8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    Hersteller im Vergleichsland Vereinigte Staaten von Amerika:

    - NORIT Americas Inc, Atlanta, Georgia;

    Gemeinschaftshersteller

    - Norit NV, Niederlande,

    - Ceca SA, Frankreich.

    C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (9) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, und zwar um AKPF, die derzeit dem KN-Code ex 3802 10 00 zugewiesen wird. Es handelt es sich um eine mikroporöse Form von Kohle, die aus einer ganzen Reihe von Rohstoffen wie Steinkohle, Torf, Holz, Lignit, Olivenkernen und Kokosnussschalen hergestellt werden kann und durch Dampf oder chemisch aktiviert wird. AKPF ist ein sehr feines Pulver. Aktivkohle wird auch in granulierter Form verkauft (nachstehend "Aktivkohle in Granulatform" genannt bzw. "AKGF" abgekürzt), die nicht unter die geltenden Maßnahmen fällt.

    (10) Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 1996 kam es zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Aktivkohle in Pulverform und Aktivkohle in Granulatform. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass beide Waren aus miteinander verbundenen Kohlenstoffpartikeln bestehen, deren Größe variiert und dass es keine internationale Norm für AKPF gibt. Für die Zwecke der Durchführung der Maßnahmen definierte der Ausschuss für den Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften AKPF daher wie folgt: Aktivkohle in Pulverform besteht zu mindestens 90 Massenprozent ( % m/m) aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 0,5 mm. Die Untersuchung bestätigte, dass diese Definition zutrifft.

    (11) AKPF wird allgemein verwendet zur Wasseraufbereitung (Trinkwasser und Abwasser), zur Reinigung von Gas und Luft, zur Rückgewinnung von Lösemitteln, zur Entfärbung von Zucker, pflanzlichen Ölen und Fetten sowie zur Desodorierung und Klärung verschiedener Erzeugnisse in der chemischen Industrie (z. B. organische Säuren), Pharmaindustrie (z. B. gastrointestinale Kapseln) und Lebensmittelindustrie (z. B. alkoholische und nicht alkoholische Getränke).

    (12) Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab und diese Untersuchung bestätigte sind die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und verkaufte Ware und die aus China eingeführte AKPF in jeder Hinsicht identisch und weisen daher dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf. Da China ein Transformationsland ist, musste der Normalwert wie unter Erwägungsgrund 18 erwähnt, auf der Grundlage von in einem Drittland mit Marktwirtschaft eingeholten Informationen ermittelt werden. Den verfügbaren Informationen zufolge weist die in dem Marktwirtschaftsdrittland, den Vereinigten Staaten von Amerika, hergestellte und verkaufte AKPF dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf wie die in China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte AKPF. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

    1. Vorbemerkungen

    (13) Laut Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen dazu festzustellen, ob das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde.

    (14) In diesem Zusammenhang wurden die im UZ in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen untersucht. Hierzu ist zu bemerken, dass kein chinesischer Ausführer und auch kein Einführer in der Gemeinschaft an dieser Untersuchung mitarbeiteten und die Ausfuhrdaten daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage verfügbarer Informationen ermittelt wurden. Seit der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle im Jahr 1996 sind Gemeinschaftsstatistiken über AKPF-Einfuhren verfügbar. Diese Statistiken wurden durch von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern übermittelte Marktforschungsdaten bestätigt. Daher wurden auch in Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen diese Statistiken zugrunde gelegt. Sie zeigten, dass im UZ 993 Tonnen AKPF aus China in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

    (15) Im UZ der Ausgangsuntersuchung betrug die Einfuhrmenge chinesischer AKPF in die Gemeinschaft 4008 Tonnen, was rund 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach. Nach der Einführung des Antidumpingzolls im Jahr 1996 gingen die Einfuhren auf 960 Tonnen zurück und blieben in den Folgejahren relativ konstant mit 842 Tonnen im Jahr 1999 und 811 Tonnen im Jahr 2000.

    (16) Der von Eurostat ausgewiesene Marktanteil der chinesischen AKPF-Ausfuhren in die Gemeinschaft liegt zwar unter 3 %, ist aber dennoch erheblich, d. h. er liegt über der Geringfügigkeitsschwelle der Grundverordnung(5).

    2. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (17) Im Rahmen der Untersuchung über die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings wurde geprüft, ob die Ausfuhren aus China in dieser Zeit gedumpt wurden. Lag in dieser Zeit Dumping vor, konnte davon ausgegangen werden, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.

    a) Vergleichsland

    (18) Da China ein Transformationsland ist, wurde der Normalwert auf der Grundlage von in einem geeigneten gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ausgewählten Marktwirtschaftsdrittland eingeholten Informationen ermittelt.

    (19) In der Ausgangsuntersuchung waren die USA als geeignetes Vergleichsland herangezogen worden. Wie in der Bekanntmachung über die Einleitung angegeben beabsichtigte die Kommission, die USA auch in diesem Verfahren als geeignetes Vergleichsland heranzuziehen. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass die USA aus folgenden Gründen das geeignetste Vergleichsland waren:

    Die USA sind einer der größten AKPF-Hersteller weltweit. Die von dem kooperierenden Hersteller in den USA und den Gemeinschaftsherstellern, die den Überprüfungsantrag unterstützten, übermittelten Daten zeigten, dass die Produktionsmengen der beiden Länder vergleichbar sind. Zudem sind, wie unter Erwägungsgrund 12 erwähnt, die in den USA hergestellte und verkaufte Ware und die in China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte AKPF den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Die Inlandsverkäufe des kooperierenden US-amerikanischen Herstellers waren (mengenmäßig) im Vergleich zu den AKPF-Ausfuhren aus China in die Gemeinschaft repräsentativ. Außerdem ergab die Untersuchung, dass in den USA ein sehr starker Wettbewerb herrscht. Abgesehen von dem Wettbewerb zwischen mehreren Herstellern in den USA konkurrierten auch AKPF-Einfuhren (hauptsächlich aus China, den Philippinen und Sri Lanka), die ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Einfuhrabgaben importiert werden konnten. Außerdem willigte der wichtigste US-amerikanische AKPF-Hersteller in eine Mitarbeit ein.

    (20) Aus diesen Gründen und da keine betroffene Partei Bemerkungen zur Wahl des Vergleichslands vorbrachte, wurden die USA als geeignetstes Vergleichsland herangezogen.

    b) Normalwert

    (21) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware in den USA unter Berücksichtigung der in Rechnung gestellten Preise als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Hierzu wurden für jede Qualität die vollen Produktionsstückkosten im UZ mit den bei den Verkäufen im selben Zeitraum in Rechnung gestellten durchschnittlichen Stückpreisen verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass alle Verkäufe gewinnbringend waren. Die Untersuchung ergab ferner, dass alle Verkäufe an unabhängige Abnehmer gingen. Daher wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung bei der Ermittlung des Normalwertes die von unabhängigen Abnehmern auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr für AKPF gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt.

    c) Ausfuhrpreis

    (22) Wie bereits erwähnt arbeiteten weder die chinesischen Ausführer, ausführenden Hersteller noch die AKPF-Einführer in der Gemeinschaft an diesem Verfahren mit. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Wie bereits unter Erwägungsgrund 14 erwähnt wurden hierzu in Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen Eurostat-Statistiken herangezogen.

    (23) Die Eurostat-Daten sind auf der Stufe cif frei Grenze Europäische Gemeinschaft ausgewiesen. Diese Preise wurden durch Abzug der Seefracht- und Versicherungskosten auf die Stufe fob gebracht. Bei diesen Berechnungen wurden in Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Informationen zu diesen Kosten zugrunde gelegt.

    d) Vergleich

    (24) Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. So wurden Berichtigungen für Unterschiede in der Handelsstufe sowie für Provisionen, Verpackungs- und Inlandstransportkosten vorgenommen.

    (25) Zur Ermittlung des Normalwerts wurden die gewogenen durchschnittlichen Inlandstransport- und Verpackungskosten vom Inlandsverkaufspreis abgezogen. Die Inlandstransportkosten umfassten die Versicherungs-, Be- und Entladekosten. Da die chinesischen Ausführer und ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurde in Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen für die Inlandstransport- und Verpackungskosten derselbe Betrag vom fob-Ausfuhrpreis abgezogen.

    (26) Im Zusammenhang mit den Verpackungskosten übermittelte der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der Kommission Beweise dafür, dass zumindest ein Teil der in die Gemeinschaft ausgeführten Ware in Säcke verpackt war, während der Normalwert auf der Stufe ohne Verpackungskosten bestimmt wurde. Der Ausfuhrpreis wurde daher um einen angemessenen Betrag für die Verpackungskosten nach unten berichtigt.

    (27) Die Inlandsverkäufe in den USA gingen hauptsächlich an Endverwender, während die chinesischen AKPF-Ausfuhren den verfügbaren Informationen zufolge in erster Linie an Händler/Vertriebsgesellschaften verkauft werden. Daher wurde der Normalwert um einen auf Vertriebsgesellschaften auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt gewährten Preisnachlass berichtigt.

    (28) Außerdem erfolgten vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Beweisen zufolge nahezu alle Ausfuhrverkäufe aus China infolge der vorgeschriebenen Ausfuhrgenehmigungen über Ausfuhragenturen. Aus diesem Grund wurde eine Provisionsgebühr von 1 % vom Ausfuhrpreis abgezogen.

    e) Dumpingspanne

    (29) Für alle Qualitäten wurden der gewogene durchschnittliche Normalwert und der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe (Vertriebsgesellschaften/Händler) verglichen. Der Vergleich ergab, dass die AKPF-Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ gedumpt waren und dass die Dumpingspanne erheblich war. Die Dumpingspanne entsprach dem Betrag, um den der Normalwert die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft überstieg. Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne war höher als 40 %.

    3. Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (30) Ferner wurde untersucht, wie sich die AKPF-Einfuhren aus China im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen entwickeln würden. Zu diesem Zweck wurden die ungenutzte Produktionskapazität in China, das Ausfuhrvolumen und der chinesische Inlandsmarkt sowie das chinesische Preisverhalten in anderen Drittländern untersucht. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelte Marktforschungsdaten zugrunde gelegt.

    a) Produktionskapazität, Inlandsmarkt in China und Ausfuhrvolumen

    (31) Den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen zufolge ist China, zusammen mit den USA, der größte Hersteller und Ausführer von Aktivkohle (Granulat und Pulver) in der Welt. 1998 betrug einer vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten statistischen Industrieerhebung zufolge die tatsächliche Produktion von Aktivkohle in China rund 100000 Tonnen, davon entfielen 40 % bzw. 40000 Tonnen auf Aktivkohle in Pulverform. Die Produktionskapazität wurde für denselben Zeitraum auf 140000 Tonnen geschätzt, ausgehend von der Produktionskapazität der größten chinesischen Hersteller, auf die 31 % der gesamten chinesischen Produktionskapazität entfällt, von der wenigstens die Hälfte der Produktion von AKPF gewidmet werden kann (70000 Tonnen). Folglich betrug die ungenutzte AKPF-Produktionskapazität 1998 rund 30000 Tonnen.

    (32) Auf der Grundlage von in der genannten statistischen Industrieerhebung enthaltenen Daten über die Vorjahre wurden die jährlichen Wachstumsraten für Verbrauch, Produktion und Produktionskapazität von AKPF in China auf mindestens 5 % geschätzt. Auf dieser Grundlage wird die ungenutzte Produktionskapazität für AKPF im Jahr 2003 bis zu 36000 Tonnen erreichen. Angesichts der besonderen Lage auf dem Inlandsmarkt (siehe unten) dürfte die Produktion aus dieser ungenutzten Kapazität zur Ausfuhr verfügbar sein.

    (33) Außerdem war der chinesische Inlandsmarkt der vorgenannten statistischen Industrieerhebung zufolge durch ein erhebliches Überangebot gekennzeichnet, das zu instabilen Preisen führte. Daher konzentrierten sich die chinesischen AKPF-Hersteller zunehmend auf Ausfuhrmärkte - häufig die einzige Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Produktion insgesamt. Hierzu ist zu bemerken, dass in China für AKPF (abgesehen von Ausfuhrgenehmigungen) keine Ausfuhrbeschränkungen galten. Angesichts der Lage auf dem chinesischen Inlandsmarkt, der bedeutenden ungenutzten Produktionskapazität und der daraus resultierenden Notwendigkeit, Ausfuhrmärkte zu erschließen, wurde es als wahrscheinlich angesehen, dass die Ausfuhrpreise niedrig und gedumpt waren.

    (34) Die Hauptausfuhrmärkte der chinesischen AKPF waren Südostasien, Japan, die Republik Korea, die USA und Europa. Den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Beweisen zufolge war der Bedarf an zusätzlichen AKPF-Einfuhren in den anderen Drittländern jedoch minimal und die Fähigkeit zur Aufnahme weiterer Ausfuhren aus China daher nicht nennenswert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Reihe potenzieller Ausfuhrmärkte in Asien wie z. B. Indien und Indonesien hohe Zölle auf AKPF anwenden.

    (35) Der Gemeinschaftsmarkt hingegen könnte im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingzölle aufgrund des hohen Verbrauchs in der Gemeinschaft große Mengen chinesischer AKPF aufnehmen. Diesbezüglich ist ferner zu bemerken, dass die chinesischen Ausführer über verbundene Einführer weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sind, was einen Anstieg der Einfuhren und der Verkäufe von AKPF erleichtert.

    (36) Folglich ist es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller ihre Kapazitätsauslastung steigern, da die Gemeinschaft ein attraktiver Ausfuhrmarkt werden würde.

    b) Preisverhalten

    (37) Eine Analyse des Preisverhaltens der chinesischen Ausführer in anderen Drittländern wie den USA und Japan ergab, dass die AKPF-Ausfuhren in diese Länder zu sehr niedrigen Preisen verkauft wurden und im Vergleich zu dem in dieser Untersuchung ermittelten Normalwert gedumpt waren. Im Falle der USA überstiege die Dumpingspanne den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Beweisen sowie den von dem kooperierenden Hersteller in den USA übermittelten Informationen zufolge 40 %, während die Dumpingspanne bei den Ausfuhren nach Japan über 90 % läge.

    (38) Angesichts der umfangreichen ungenutzten Produktionskapazität zur Herstellung von Exportware und der exportorientierten AKPF-Produktion in China kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die Dumpingspannen, zu denen es in der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen kommen könnte, wahrscheinlich mindestens ebenso hoch sein werden wie auf anderen wichtigen Ausfuhrmärkten chinesischer AKPF.

    4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (39) Im UZ lagen die Einfuhren chinesischer AKPF über der Geringfügigkeitsschwelle und waren weiterhin gedumpt. Die Untersuchung ergab, dass das Dumping anhielt und dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich weiterhin anhalten würde. Zudem ist es wahrscheinlich, dass die Ausfuhren chinesischer AKPF in die Gemeinschaft erheblich zunehmen werden (und mindestens das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Niveau wiedererreichen dürften) und dass die Preise dieser zusätzlichen Einfuhren aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich gedumpt sein werden, falls die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft träten.

    E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (40) Die beiden Gemeinschaftshersteller, in deren Namen der Antrag gestellt wurde, arbeiteten an der Untersuchung mit. Auf sie entfielen mehr als 80 % der Gemeinschaftsproduktion von AKPF, folglich bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

    F. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

    1. Gemeinschaftsverbrauch

    (41) Der sichtbare AKPF-Verbrauch in der Gemeinschaft wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, den in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen über die anderen Gemeinschaftshersteller und Eurostat-Statistiken über die AKPF-Einfuhren ermittelt.

    (42) Auf dieser Grundlage lag der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum praktisch konstant bei etwas unter 40000 Tonnen pro Jahr.

    2. Einfuhren aus China

    a) Menge, Marktanteil und Preise

    (43) Den Eurostat-Statistiken zufolge stiegen die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum mengenmäßig leicht an, blieben aber unter 3 % des Verbrauchs, ihr Marktanteil hingegen belief sich in der Ausgangsuntersuchung auf mehr als 10 %.

    (44) Im Bezugszeitraum stiegen die Preise der Einfuhren aus China um 28 %, und zwar hauptsächlich aus den beiden folgenden Gründen. Erstens folgten sie der Entwicklung des Wechselkurses Euro/Dollar, insbesondere zwischen 1999 und 2000. Zweitens stiegen den Marktforschungsdaten zufolge die Weltpreise für Kohle.

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    b) Preisverhalten der Einfuhren

    (45) Selbst nach der Einführung eines Antidumpingzolls im Jahr 1996 lagen die Preise der AKPF mit Ursprung in China weiterhin unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ betrug die Differenz zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 15 %. Diese Differenz wurde anhand der durchschnittlichen Verkaufspreise (ab Werk) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie der aus den Eurostat-Statistiken abgeleiteten und für nach der Einfuhr angefallene Kosten, Zölle und Antidumpingzölle berichtigten Preise der Einfuhren aus China ermittelt.

    3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Vorbemerkungen

    (46) Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Unternehmen besteht, mussten die Angaben zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert werden, die Marktanteile hingegen wurden für alle Marktteilnehmer gerundet.

    b) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (47) Die AKPF-Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 5 % auf eben über 30000 Tonnen zurück. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb von 1998 bis zum UZ konstant bei rund 35000 Tonnen, und die Kapazitätsauslastung war hoch.

    c) Verkäufe in der Gemeinschaft und Marktanteil

    (48) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 1997 bis 1999 um 11 % zurück. 2000 und im UZ stieg sie leicht an, blieb aber 6 % unter dem Niveau von 1997. Da der Verbrauch praktisch konstant war, folgte der Marktanteil demselben Trend wie die Verkäufe. Insgesamt ging er im Bezugszeitraum um 7 Prozentpunkte zurück und betrug im UZ ungefähr 60 %.

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    d) Lagerbestände

    (49) Im Bezugszeitraum stiegen die Lagerbestände am Jahresende des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 15 %, da die Verkäufe zurückgingen, und die Anlagen wurden ununterbrochen in Gang gehalten, um die sehr hohen Kosten für das Wiederanzünden der Öfen zu vermeiden.

    e) Verkaufspreise in der Gemeinschaft

    (50) Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Nettoverkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 7 %. 1999 und 2000 waren die Preise höher als im UZ.

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    f) Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

    (51) Nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 1993, dem UZ der Ausgangsuntersuchung Verluste von 10 % verzeichnet hatte, erzielte er 1997 wieder Gewinne. Mit Ausnahme des Jahres 2000, in dem die Gewinne dank des Zusammentreffens eines hohen Preisniveaus und relativ niedriger Stückkosten zufrieden stellend waren, überstieg das Gewinnniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu keinem Zeitpunkt 6 %. Die Kapitalrendite war im Bezugszeitraum konstant und positiv.

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    g) Cashflow

    (52) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete in dem gesamten Zeitraum einen Zahlungsmittelüberschuss, und die Entwicklung des Cashflow war mit derjenigen der Rentabilität vergleichbar.

    h) Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (53) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war im Bezugszeitraum nicht mit spezifischen Problemen bei der Kapitalbeschaffung oder der Aufnahme von Darlehen konfrontiert.

    i) Beschäftigung und Löhne

    (54) Im Bezugszeitraum ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um 9 % auf weniger als 350 Beschäftigte zurück, während die Arbeitskosten insgesamt um 11 % (rund 20 % je Beschäftigtem) stiegen.

    j) Investitionen

    (55) Im Bezugszeitraum tätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachhaltige Investitionen zur Steigerung seiner Produktivität und Rationalisierung seines Produktionsverfahrens. Die jährlich investierten Summen waren relativ konstant.

    k) Produktivität

    (56) Auf der Grundlage der pro Beschäftigtem in Produktion und Verkauf von AKPF hergestellten Tonnen stieg die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 7 %.

    l) Höhe der Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping

    (57) Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Höhe der für den Untersuchungszeitraum festgestellten Dumpingspanne auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist zu bemerken, dass die für China festgestellte Dumpingspanne erheblich ist. Dank der geltenden Antidumpingmaßnahmen konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch von dem bisherigen Dumping erholen.

    4. Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (58) Die AKPF-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum leicht an und entsprechen etwas mehr als 1/3 der Gesamtproduktion.

    5. Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

    (59) Die AKPF-Einfuhren aus allen Drittländern außer China gingen im Bezugszeitraum von rund 7600 Tonnen im Jahr 1997 auf 5400 Tonnen im UZ parallel zu den Marktanteilen von 20 % bzw. 15 % zurück. Die wichtigsten Ausführer in die Gemeinschaft waren die USA, Malaysia und Indonesien. Während die Einfuhren aus den USA um die Hälfte zurückgingen, stiegen die Einfuhren aus Malaysia und Indonesien von rund 1100 Tonnen im Jahr 1997 auf 1900 Tonnen im UZ. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus diesen beiden Ländern lagen unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und entsprachen in etwa den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in China.

    6. Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller

    (60) Bei den anderen Gemeinschaftsherstellern von AKPF handelt es sich hauptsächlich um Unternehmen, die AKGF verarbeiten, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Im Bezugszeitraum begannen sie, größere Mengen AKGF aus China einzuführen, um sie zu AKPF zu zerbröckeln. Auf diese Weise konnten sie ihren Marktanteil von 10 % im Jahr 1997 auf mehr als 20 % im UZ erhöhen. Diese Konkurrenz hielt den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nicht davon ab, seine AKPF zu Preisen zu verkaufen, die angemessene Gewinne ermöglichten.

    7. Schlussfolgerung

    (61) Die Maßnahmen versetzten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage, wieder Gewinne zu erwirtschaften, und schwächten den durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China ausgeübten Preisdruck ab. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor jedoch weiterhin an Marktanteilen, insbesondere weil andere Gemeinschaftshersteller begannen, aus AKGF mit Ursprung in China hergestellte AKPF zu verkaufen. Somit ist seine finanzielle Lage zwar zufrieden stellend, seine Marktposition aber weiterhin geschwächt.

    G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG

    (62) Unter Erwägungsgrund 39 wurde der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich ansteigen werden.

    (63) Sollten die Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden, dürften bedeutende Mengen zu sehr niedrigen und erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegenden Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen. Die derzeitige Preisdifferenz von 15 % zwischen der eingeführten Ware und der Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Erwägungsgrund 45) könnte auf über 30 % (den Zollsatz im Verhältnis zu den derzeitigen Einfuhrpreisen) steigen, wenn auf die Aufrechterhaltung der Maßnahme verzichtet würde. Hierzu ist zu bemerken, dass der derzeitige Preis der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft (auf der Stufe cif) den Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer entspricht.

    (64) Schätzungsweise könnten mindestens 10000 Tonnen AKPF mit Ursprung in China in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sobald der Zoll nicht mehr in Kraft ist. Dies entspräche mehr als einem Viertel des Gemeinschaftsmarktes. Da in dieser Art von Wirtschaftszweig die Fixkosten hoch und die Kosten für das Wiederanzünden der Öfen im Falle eines Produktionsstopps sehr hoch sind, würde das Eintreffen einer solchen Menge gedumpter Einfuhren unmittelbar einen schwerwiegenden Preisverfall auf dem Markt bewirken, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunächst eher versuchen würde, seinen Marktanteil zu halten, als seine Produktion zu verringern. Dies würde wiederum die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft völlig untergraben, und er würde erneut Verluste in der Größenordnung derjenigen im Jahr 1993 hinnehmen müssen. Mittelfristig könnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sogar vom Markt verdrängt werden, da kein Spielraum für deutliche Steigerungen der Produktivität mehr besteht, die niedrigere Stückkosten ermöglichen würden.

    (65) Das Vorstehende ist in dem folgenden Kontext zu betrachten. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat sich zweifellos verbessert (allerdings ist dieser Wirtschaftszweig immer noch geschwächt). So verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ der Ausgangsuntersuchung Verluste von 10,8 %, inzwischen werden wieder Gewinne von rund 6 % erwirtschaftet. Die Ausführungen im vorigen Absatz über die wahrscheinlichen Auswirkungen zunehmender Einfuhren zu gedumpten Preisen werden bestätigt, wenn einmal die wichtigsten Entwicklungen auf dem Markt zwischen dem UZ der Ausgangsuntersuchung und dem UZ dieser Untersuchung betrachtet werden.

    - Im UZ dieser Untersuchung war der Marktanteil der Einfuhren aus China erheblich geringer als im UZ der Ausgangsuntersuchung.

    - Die Differenz zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen der Einfuhren aus China hat sich aufgrund des Zolls erheblich verringert.

    - Im Laufe des UZ dieser Untersuchung gelangten zwar Billigeinfuhren aus Indonesien und Malaysia auf den Gemeinschaftsmarkt, aber in deutlich geringeren Mengen als für China im UZ der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren. Ferner sei daran erinnert, dass auch im UZ der Ausgangsuntersuchung Einfuhren aus Malaysia auf dem Markt präsent waren.

    - Der Marktanteil der Hersteller in der Gemeinschaft, die nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören, ist gestiegen.

    Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die wichtigste Veränderung, die zu einer Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte, die Wiederherstellung gleicher Ausgangsbedingungen gegenüber den AKPF-Einfuhren aus China war. Daher würde sich die günstige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft rasch verschlechtern, wenn die chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt erhebliche Mengen erneut dumpen könnten.

    (66) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass bei einem Verzicht auf die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung besteht.

    H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Vorbemerkungen

    (67) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der anderen Gemeinschaftshersteller, der Einführer/Händler und der Verwender und Lieferanten der betroffenen Ware.

    (68) An dieser Stelle sei daran erinnert, dass bei der vorausgegangenen Untersuchung die Auffassung vertreten wurde, die Einführung von Maßnahmen laufe dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwider. Außerdem ist es aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten, möglich, etwaige übermäßig nachteilige Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu erkennen.

    (69) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zu dem Nutzen der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.

    2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (70) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich als strukturell lebensfähiger Wirtschaftszweig erwiesen, der sich an wechselnde Marktbedingungen anpassen kann. Dies zeigte sich insbesondere darin, dass sich seine Lage nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China und der damit einhergehenden Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen verbesserte und er in moderne Produktionsanlagen investierte. Ohne Antidumpingmaßnahmen würde sich seine Lage jedoch höchstwahrscheinlich drastisch verschlechtern.

    3. Interesse der anderen Hersteller

    (71) Angesichts der wahrscheinlichen Mengen und Preise chinesischer AKPF, die im Falle des Außerkrafttretens in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfte, würden die anderen Hersteller von AKPF, einschließlich der aus Aktivkohle in Granulatform mit Ursprung in China hergestellten AKPF, ebenfalls Marktanteileinbußen und eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hinnehmen müssen.

    4. Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

    (72) Die Kommission sandte Fragebogen an 26 unabhängige Einführer/Händler. Es gingen keine Antworten ein.

    (73) Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die unabhängigen Einführer/Händler nicht beeinträchtigen würde.

    5. Interesse der Verwender

    (74) Die Kommission sandte Fragebogen an 42 Verwender. Es gingen zwei unvollständige Antworten ein, aus denen hervorging, dass AKPF sich in nur sehr geringem Maße auf die Kosten niederschlug (weniger als 0,1 %).

    6. Interesse der Lieferanten

    (75) Die Kommission sandte Fragebogen an elf Rohstofflieferanten von AKPF-Herstellern, auf die nur zwei Antworten eingingen. In den Antworten wurde eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen befürwortet mit der Begründung, dass auf diese Weise die Verkäufe in der Gemeinschaft weiterhin gesichert seien.

    7. Schlussfolgerung

    (76) Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Prüfung des Gemeinschaftsinteresses keine zwingenden Gründe ergab, die gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sprechen.

    I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (77) Alle Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    (78) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/96 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von AKPF mit Ursprung in China aufrechterhalten werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform des KN-Codes ex 3802 10 00 (TARIC-Code 3802 10 00*20 ) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Der endgültige Antidumpingzoll beträgt 323 EUR pro Tonne (Nettogewicht).

    Artikel 2

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Piqué I Camps

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

    (2) ABl. L 134 vom 5.6.1996, S. 20.

    (3) ABl. C 349 vom 6.12.2000, S. 5.

    (4) Bekanntmachung über die Einleitung: ABl. C 163 vom 6.6.2001, S. 7.

    (5) Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 3.

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