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Document 32002R0780

    Verordnung (EG) Nr. 780/2002 der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3063/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für die Erzeugung von Honig besonderer Qualität

    ABl. L 123 vom 9.5.2002, p. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1914

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/780/oj

    32002R0780

    Verordnung (EG) Nr. 780/2002 der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3063/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für die Erzeugung von Honig besonderer Qualität

    Amtsblatt Nr. L 123 vom 09/05/2002 S. 0032 - 0033


    Verordnung (EG) Nr. 780/2002 der Kommission

    vom 8. Mai 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3063/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für die Erzeugung von Honig besonderer Qualität

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 442/2002(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wurde eine Beihilfe für Bienenstöcke für die Erzeugung von Honig in einer für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres typischen Qualität eingeführt. Da in Artikel 12 dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 442/2002 geänderten Fassung nunmehr auf "Erzeugergemeinschaften" Bezug genommen wird, ist es angezeigt, die in der Verordnung (EG) Nr. 3063/93 der Kommission(3) verwendete Terminologie zu ändern.

    (2) Um die Verordnung (EG) Nr. 3063/93 zu aktualisieren, sollten die Abweichungen für das Jahr 1993 hinsichtlich der Daten für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Zahlung der Beihilfe, der Daten für die Übermittlung der Angaben über die gezahlten Beihilfen an die Kommission sowie des Prozentsatzes der vor Ort kontrollierten Beihilfeanträge aufgehoben werden. Darüber hinaus sollte auch der Bezug auf den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs gestrichen werden.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 3063/93 ist daher zu ändern.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 3063/93 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

    Von den zuständigen Behörden anerkannte Imkerverbände, die jährliche Maßnahmenprogramme zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen und Förderung des Absatzes von Qualitätshonig durchführen, haben Anspruch auf eine Beihilfe für die Erzeugung von Honig in einer für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres typischen Qualität mit einem hohen Anteil an Thymianhonig."

    2. In Artikel 2 Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung: "Die Imkerverbände reichen der griechischen Behörde ihre Programme zur Genehmigung ein."

    3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    b) Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Name und Anschrift des Imkerverbands oder Name, Vorname und Anschrift des Imkers;".

    4. In Artikel 4 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

    5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Unterabsatz 1 erhalten der erste und der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "- Zahl der Imkerverbände und Einzelimker, die eine Beihilfe beantragt haben;

    - Zahl der von den Imkerverbänden bzw. Imkern bewirtschafteten Bienenstöcke, für welche die Beihilfe beantragt und gewährt wurde;".

    b) Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    6. In Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.

    7. Artikel 8 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Mai 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 4.

    (3) ABl. L 274 vom 6.11.1993, S. 5.

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