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Document 32002D1008

2002/1008/EG: Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004

ABl. L 351 vom 28.12.2002, p. 90–111 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/08/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/1008/oj

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32002D1008

2002/1008/EG: Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004

Amtsblatt Nr. L 351 vom 28/12/2002 S. 0090 - 0111


Beschluss des Rates

vom 9. Dezember 2002

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004

(2002/1008/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas(1) haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des Protokolls zum Abkommen in das Abkommen eingefügt werden sollen.

(2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 30. Juni 2002 ein neues Protokoll paraphiert.

(3) Dieses Protokoll räumt den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Angolas in der Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004 ein.

(4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, ist es unerlässlich, das betreffende Protokoll so bald wie möglich anzuwenden. Daher haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem 3. August 2002 vorsieht.

(5) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand des üblichen Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Fischereiabkommen festzulegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. August 2002 bis zum 2. August 2004 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. C. Schmidt

(1) ABl. L 341 vom 3.12.1987, S. 2.

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