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Document 32002D0953

    2002/953/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2002 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Armenien, Aserbaidschan und Georgien und zur Änderung der Entscheidung 2001/300/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4806)

    ABl. L 330 vom 6.12.2002, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/953/oj

    32002D0953

    2002/953/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2002 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Armenien, Aserbaidschan und Georgien und zur Änderung der Entscheidung 2001/300/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4806)

    Amtsblatt Nr. L 330 vom 06/12/2002 S. 0039 - 0040


    Entscheidung der Kommission

    vom 5. Dezember 2002

    über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Armenien, Aserbaidschan und Georgien und zur Änderung der Entscheidung 2001/300/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4806)

    (2002/953/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf die Artikel 12 und 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Maul- und Klauenseuche (MKS) der Typen A, O und ASIA 1 ist in Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie den Nachbarländern endemisch. Die Präsenz verschiedener Typen und Subtypen von MKS-Viren und das Auftreten neuer antigenetisch unterschiedlicher Viren in diesem Gebiet stellen eine Bedrohung für die Gemeinschaft dar und gefährden die von der Gemeinschaft unterstützten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der Türkei.

    (2) In enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission für die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) und mit dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE) hat die Gemeinschaft in den Jahren 1999 und 2000 unter Verwendung des Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC Notimpfkampagnen in Armenien, Aserbaidschan und Georgien unterstützt. Diese Unterstützung wurde abgebrochen, da bei einem gemeinsamen Besuch von Sachverständigen der Kommission und der EUFMD in diesen Ländern im Jahr 2000 Mängel festgestellt wurden.

    (3) Anfang 2002 haben Vertreter der Kommission, der EUFMD, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und des OIE in Zusammenarbeit mit den leitenden Veterinärbeamten von Armenien, Aserbaidschan und Georgien ein Programm für die Einrichtung einer Impfzone entlang der Südgrenzen dieser Länder ausgearbeitet, um den Schutz der Türkei gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche zu verbessern.

    (4) Um die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern, sollte die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Tierseuche in Armenien, Aserbaidschan und Georgien leisten.

    (5) Der in der Entscheidung 2001/300/EG der Kommission vom 30. März 2001 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(3) und in dem gemäß der genannten Entscheidung geschlossenen Durchführungsabkommen vorgesehene Betrag reicht nicht aus, um die mit der vorliegenden Entscheidung verbundenen Ausgaben zu decken. Der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft zum Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC sollte daher um den Betrag erhöht werden, der notwendig ist, um das gemeinsame Programm von EG, EUFMD und OIE zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Armenien, Aserbaidschan und Georgien durchzuführen.

    (6) Das zwischen der Europäischen Kommission und der FAO geschlossene Durchführungsabkommen ist so zu ändern, dass den mit der Entscheidung 2001/300/EG vorgenommenen Änderungen Rechnung getragen wird.

    (7) Die Entscheidung 2001/300/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die gemäß der Entscheidung 2001/300/EG im Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC enthaltenen Mittel werden für folgende Maßnahmen verwendet:

    a) Ankauf von 1000000 Dosen Al(OH)3-adjuvierten trivalenten Impfstoffs gegen MKS-Viren der Typen O1, A-Iran 96 und ASIA1 mit einer Wirksamkeit von 6 PD50;

    b) Lieferung der unter Buchstabe a) genannten Impfstoffdosen an die zentralen Veterinärbehörden von Armenien, Aserbaidschan und Georgien für Notimpfungen von empfänglichen Tieren in den Bezirken entlang ihrer Südgrenzen gemäß dem Impfprogramm, das in einer Einverständniserklärung zwischen den Veterinärbehörden dieser Ländern und der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) festzulegen ist;

    c) Vor-Ort-Überwachung der Impfkampagne und Organisation einer serologischen Überwachung durch einen von der EUFMD bestellten Sachverständigen;

    d) Lieferung von Testkits für den Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine, Kontrolle der Impfkampagne und Überwachung der Seuchenlage.

    Artikel 2

    Für die Maßnahmen nach Artikel 1 zahlt die Kommission den zusätzlichen Betrag von 650000 USD an den Treuhandfonds 911100/MTF/INT/003/EEC.

    Artikel 3

    Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit der EUFMD der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) die notwendigen Vereinbarungen für die Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 2001/300/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Ab 1. Januar 2001 wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu dem Fonds gemäß Absatz 1 auf einen Hoechstbetrag von 2450000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem genannten Zeitpunkt festgesetzt."

    2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das in Absatz 1 genannte Durchführungsabkommen im Namen der Kommission zu unterzeichnen. Er wird ferner ermächtigt, mit der FAO ein geändertes Durchführungsabkommen zu schließen, um den Änderungen von Artikel 1 Absatz 2 Rechnung zu tragen."

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. Dezember 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

    (3) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 71.

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