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Document 32002D0945

    2002/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2002 zur Änderung der Entscheidungen 2001/730/EG und 2001/854/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den TSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4594)

    ABl. L 326 vom 3.12.2002, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/945/oj

    32002D0945

    2002/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2002 zur Änderung der Entscheidungen 2001/730/EG und 2001/854/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den TSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4594)

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 03/12/2002 S. 0024 - 0025


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. November 2002

    zur Änderung der Entscheidungen 2001/730/EG und 2001/854/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den TSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2002

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4594)

    (2002/945/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 2001/730/EG der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommenden Programme zur TSE-Überwachung(3), geändert durch die Entscheidung 2002/246/EG(4), legt das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten vorgelegten, für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2002 in Betracht kommenden Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie ("TSE") fest sowie die vorgeschlagene Quote und den Hoechstbetrag der Beteiligung an jedem einzelnen Programm.

    (2) Mit der Entscheidung 2001/854/EG der Kommission vom 3. Dezember 2001 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2002 vorgelegten Programme zur TSE-Überwachung und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft(5), geändert durch die Entscheidung 2002/246/EG, wurden diese Programme genehmigt und der jeweilige Hoechstbetrag der Beteiligung der Gemeinschaft festgelegt.

    (3) Gemäß der Entscheidung 2001/854/EG können die Hoechstbeträge der Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes Überwachungsprogramm anhand der von den Mitgliedstaaten monatlich der Kommission vorzulegenden Berichte überprüft werden. Aus der Auswertung dieser Berichte geht hervor, dass bestimmte Mitgliedstaaten den vollen Finanzhilfebetrag für 2002 nicht in Anspruch nehmen werden, während andere mehr Tests ausführen werden, als durch den jeweiligen Beihilfebetrag abgedeckt sind. Es erscheint angezeigt, Mittel umzuverteilen, d. h. abzuziehen von Mitgliedstaaten, die Minderausgaben zu verzeichnen haben, und zu übertragen auf Mitgliedstaaten, die Mehrausgaben leisten.

    (4) Die Entscheidungen 2001/730/EG und 2001/854/EG sollten entsprechend abgeändert werden.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2001/730/EG wird abgeändert gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2001/854/EG wird wie folgt abgeändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 2 wird "4887000 EUR" ersetzt durch " 5362385 EUR".

    2. In Artikel 2 Absatz 2 wird "2892000 EUR" ersetzt durch "3240550 EUR".

    3. In Artikel 3 Absatz 2 wird "21077000 EUR" ersetzt durch " 23244735 EUR".

    4. In Artikel 4 Absatz 2 wird "1851000 EUR" ersetzt durch "1209935 EUR".

    5. In Artikel 5 Absatz 2 wird "11240000 EUR" ersetzt durch "8369625 EUR".

    6. In Artikel 6 Absatz 2 wird "35361000 EUR" ersetzt durch "37458845 EUR".

    7. In Artikel 7 Absatz 2 wird "11136000 EUR" ersetzt durch "11748995 EUR".

    8. In Artikel 8 Absatz 2 wird "11379000 EUR" ersetzt durch "9756085 EUR".

    9. In Artikel 9 Absatz 2 wird "350000 EUR" ersetzt durch "283080 EUR".

    10. In Artikel 10 Absatz 2 wird "6104000 EUR" ersetzt durch "6829450 EUR".

    11. In Artikel 11 Absatz 2 wird "3325000 EUR" ersetzt durch "3364830 EUR".

    12. In Artikel 12 Absatz 2 wird "2874000 EUR" ersetzt durch "1473085 EUR".

    13. In Artikel 13 Absatz 2 wird "1329000 EUR" ersetzt durch "1501455 EUR".

    14. In Artikel 14 Absatz 2 wird "651000 EUR" ersetzt durch "612945 EUR".

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. November 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

    (3) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 20.

    (4) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 65.

    (5) ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 54.

    ANHANG

    Der Anhang der Entscheidung 2001/730/EG wird durch folgenden Anhang ersetzt:

    "ANHANG

    Verzeichnis der Programme zur TSE-Überwachung

    Quote und Hoechstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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