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Document 32002D0880

    2002/880/EG: Entscheidung des Rates vom 5. November 2002 zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

    ABl. L 306 vom 8.11.2002, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/08/2006; Aufgehoben durch 32006L0069

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/880/oj

    32002D0880

    2002/880/EG: Entscheidung des Rates vom 5. November 2002 zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

    Amtsblatt Nr. L 306 vom 08/11/2002 S. 0024 - 0025


    Entscheidung des Rates

    vom 5. November 2002

    zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

    (2002/880/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Österreich hat mit Schreiben an die Kommission, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Kommission am 7. Mai 2002 registriert wurde, die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

    (2) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 21. Juni 2002 von dem Antrag Österreichs unterrichtet.

    (3) Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28g jener Richtlinie bestimmt, dass die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich in der Regel der Steuerpflichtige schuldet, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt.

    (4) Die von Österreich beantragte Ausnahmeregelung zielt darauf ab, im Fall der Erbringung von Bauleistungen und des Verleihs von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein Generalunternehmen, ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt, oder ein anderes Subunternehmen die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Dienstleistung zu übertragen.

    (5) Bei der beantragten Regelung handelt es sich in erster Linie um eine Maßnahme zur Verhinderung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung und -umgehung im Bausektor, z. B. der Nichtabführung der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer durch ein später nicht mehr greifbares Subunternehmen. Gleichzeitig erleichtert die Regelung die Tätigkeit der Steuerverwaltung, der es sehr häufig erhebliche Probleme bereitet, die Steuer bei Subunternehmen im betroffenen Sektor einzutreiben, ohne dass sich der geschuldete Betrag ändert.

    (6) Die Maßnahme ist den angestrebten Zielen angemessen, da sie nicht für alle steuerpflichtigen Umsätze in dem betroffenen Sektor gelten soll, sondern nur für genau abgegrenzte Umsätze, die erhebliche Probleme in Bezug auf Steuerhinterziehung oder -umgehung verursachen.

    (7) Die Ermächtigung sollte ab dem Zeitpunkt gelten, der für die Anwendung der entsprechenden innenstaatlichen Vorschriften im 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 vorgesehen ist. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2007 befristet werden, so dass in Anbetracht der bis dahin gewonnenen Erfahrungen beurteilt werden kann, ob die Ausnahmeregelung noch gerechtfertigt ist.

    (8) Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28g jener Richtlinie wird Österreich mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 ermächtigt, bei den in Artikel 2 dieser Entscheidung bezeichneten Dienstleistungen den Empfänger der betreffenden Dienstleistung als Steuerschuldner der MwSt. zu bestimmen.

    Artikel 2

    Der Empfänger der folgenden Dienstleistungen kann als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:

    1. Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein von einem Bauherrn beauftragtes Generalunternehmen;

    2. Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt;

    3. Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein anderes Subunternehmen.

    Artikel 3

    Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 31. Dezember 2007.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 5. November 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. Pedersen

    (1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/38/EG (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41).

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