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Document 32002D0352

    2002/352/EG: Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs Teil I

    ABl. L 123 vom 9.5.2002, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0810

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/352/oj

    32002D0352

    2002/352/EG: Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs Teil I

    Amtsblatt Nr. L 123 vom 09/05/2002 S. 0047 - 0048


    Entscheidung des Rates

    vom 25. April 2002

    zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs Teil I

    (2002/352/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen(1),

    auf Initiative des Königreichs Belgien und des Königreichs Schweden,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Es ist erforderlich, einige Bestimmungen des Gemeinsamen Handbuchs(2), die für die Grenzkontrollen nicht von Nutzen sind, aufzuheben und einige weitere Bestimmungen zu ändern, um dieser Aufhebung Rechnung zu tragen.

    (2) Die Mitgliedstaaten haben das Generalsekretariat des Rates zudem darauf hingewiesen, dass einige Anlagen des Gemeinsamen Handbuchs entbehrlich sind; dabei handelt es sich um Listen mit Sachinformationen, die von den Mitgliedstaaten nach den derzeit geltenden Regelungen vorgelegt werden müssen.

    (3) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

    (4) Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Bereich gemäß Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) fällt.

    (5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für sie weder bindend noch auf sie anwendbar ist -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Teil I des Gemeinsamen Handbuchs wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das unbefugte Überschreiten der Außengrenze außerhalb der Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Öffnungszeiten wird mit Sanktionen gemäß einzelstaatlichem Recht belegt."

    b) Nummer 1.3 erhält folgende Fassung: "Außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder festgesetzter Öffnungszeiten dürfen die Außengrenzen ausnahmsweise überschreiten:

    - Personen, für die in bilateralen Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr - in Italien Kleiner Grenzverkehr oder Ausflugsverkehr genannt - entsprechende Berechtigungen vereinbart sind, und

    - Seeleute, die gemäß Nummer 6.5.2 auf Landurlaub gehen."

    c) In Nummer 1.3.1 wird der letzte Satz aufgehoben.

    d) Nummer 1.3.3 erhält folgende Fassung: "Abweichungen von Nummer 1.2 im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs - in Italien Kleiner Grenzverkehr oder Ausflugsverkehr genannt - richten sich nach den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und jeweils benachbarten Drittstaaten."

    (2) Die Anlagen 2 und 3 des Gemeinsamen Handbuchs werden gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 1. Juni 2002.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Rajoy Brey

    (1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

    (2) Aufgeführt in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates unter SCH/Comex(99) 13 (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1), teilweise freigegeben durch den Beschluss 2000/751/EG des Rates (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 29) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7).

    (3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

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