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Document 32002D0082

Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von zwei Kohlebergwerken für die Jahre 2000 und 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3081)

ABl. L 35 vom 6.2.2002, pp. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/82(1)/oj

32002D0082

Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von zwei Kohlebergwerken für die Jahre 2000 und 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3081)

Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2002 S. 0019 - 0021


Entscheidung der Kommission

vom 17. Oktober 2001

zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von zwei Kohlebergwerken für die Jahre 2000 und 2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3081)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/82/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Mit Schreiben vom 8. August 2001 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanzielle Beihilfe es der Produktionseinheit "Longannet Mine" von Mining (Scotland) Ltd für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und für 2001 zu gewähren gedenkt.

(2) Mit Schreiben vom 3. September 2001 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanzielle Beihilfe es der Produktionseinheit "Aberpergwm Colliery" von Anthracite Mining Ltd für das Jahr 2001 zu gewähren gedenkt.

(3) Aufgrund der Angaben des Vereinigten Königreichs muss die Kommission über eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 5397000 GBP zur Deckung besonderer Betriebsverluste von Longannet Mine (2190000 GBP im Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und 3207000 GBP im Jahr 2001) befinden. Die Kommission muss ferner über eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 1031066 GBP zur Deckung von Betriebsverlusten des Bergwerks Aberpergwm Colliery für 2001 befinden.

(4) Diese finanzielle Maßnahmen fallen unter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission muss sich daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung dazu äußern. Die Zustimmung der Kommission ist abhängig davon, ob die Maßnahmen den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und den besonderen Kriterien des Artikels 3 der genannten Entscheidung entsprechen und mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind. Außerdem prüft die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die Maßnahmen mit dem Plan des Vereinigten Königreichs zur Umstrukturierung seines Steinkohlensektors in Einklang stehen, den die Kommission durch die Entscheidung 2001/114/EGKS(2) und die Entscheidung 2001/597/EGKS(3) genehmigt hatte (nachstehend "Umstrukturierungsplan" genannt).

II

(5) Der Betrag von 5397000 GBP, den das Vereinigte Königreich der Produktionseinheit Longannet Mine gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verfügung stellen will, soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen.

(6) Durch die Entscheidungen 2001/217/EGKS(4) und 2001/683/EGKS(5) hat die Kommission das Vereinigte Königreich bereits ermächtigt, Betriebsbeihilfen für Longannet Mine gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 17462000 GBP für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und in Höhe von 18318000 GBP für das Jahr 2001 zu zahlen. Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stand und dazu bestimmt war, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheit durch Senkung ihrer Produktionskosten zu steigern. Die Beihilfe sollte gemäß dem Umstrukturierungsplan dazu beitragen, die Produktionseinheit Longannet Mine rentabel zu machen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Betrieb nach 2002 ohne öffentliche Unterstützung fortzusetzen.

(7) Die von der Kommission genehmigte Beihilfe für Logannet Mine deckte jedoch nur einen Teil der Betriebsverluste in den genannten Zeiträumen ab. Direkte Abschreibungen, wenngleich gemäß Ziffer 2 Buchstabe c) in Vordruck A von Anlage 1 der Entscheidung Nr. 341/94/EGKS(6) vorgesehen, werden durch die staatliche Beihilfe nicht abgedeckt. Durch Ausschluss dieser förderfähigen Ausgabe wollte das Vereinigte Königreich die Höhe der Beihilfe für Longannet Mine auf ein Minimum begrenzen. Angemessene finanzielle Unterstützung durch die Aktionäre sollte es ermöglichen, ein Gleichgewicht zu erreichen, das den Betriebsergebnissen von Longannet Mine entspricht.

(8) Unvorhersehbare geologische Probleme sowie schwere Wassereinbrüche haben kürzlich beträchtliche Produktionsverluste verursacht. Diese Betriebsverluste aufgrund außergewöhnlicher Umstände haben ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten verursacht. Um den Fortbestand von Longannet Mine zu sichern, müssen daher dringend zusätzliche Mittel aufgebracht werden, damit das Bergwerk nicht wegen Zahlungsunfähigkeit stillgelegt werden muss.

(9) Gemäß der Mitteilung vom 8. August 2001 sind die finanziellen Schwierigkeiten von Longannet Mine auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen und dürften daher nicht von Dauer sein. Sie gefährden somit auch nicht die Wirtschaftlichkeitsaussichten durch die Senkung der Produktionskosten des Bergwerks. Gemäß den Entscheidungen 2001/217/EGKS und 2001/683/EGKS bleibt das Bergwerk Longannet Mine damit fähig, seinen Betrieb nach 2002 ohne öffentliche Unterstützung fortzusetzen. Ein unabhängiger Sachverständiger hat die seismischen Untertagestudien sowie ein am Standort durchgeführtes Audit geprüft und bestätigt, dass Longannet Mine über ausreichende Vorkommen verfügt, um den Betrieb bis Ende 2002 unter günstigen wirtschaftlichen Bedingungen fortzusetzen.

(10) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übersteigt die mitgeteilte Beihilfe je Tonne nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sowie für 2001.

(11) Auf der Grundlage der vorhergehenden Ausführungen und der Angaben des Vereinigten Königreichs steht die zusätzliche Beihilfe in Höhe von 5397000 GBP zugunsten der Produktionseinheit Longannet Mine, die das Vereinigte Königreich für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sowie für 2001 zu gewähren gedenkt, in Einklang mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3.

III

(12) Der Betrag von 1031066 GBP, den das Vereinigte Königreich der Produktionseinheit Aberpergwm Colliery gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verfügung stellen will, soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen.

(13) Nach vollständiger Stilllegung im Jahre 1986 waren beträchtliche Investitionen erforderlich, um den Betrieb in diesem Bergwerk wieder aufzunehmen. Nach Vorarbeiten im Jahre 1996 wurde der Betrieb im Juli 2000 wieder aufgenommen. Die bergbaulichen Aktivitäten von Aberpergwm Colliery werden jedoch erst ab 2001 wieder größeren Umfang erreichen, bei einer geschätzten Produktion von 66800 t/SKE(7).

(14) Die Maßnahmen zur Modernisierung des Bergbaubetriebs werden auch zu einer stetigen Verbesserung der wirtschaftlichen Betriebsbedingungen führen. Folglich dürften die Produktionskosten, die im Jahr 2000 bei [...](8) GBP/GJ(9) lagen, stark sinken und im Jahre 2002 - zu Preisen von 1999 - die im Umstrukturierungsplan des Vereinigten Königreichs festgelegte Wirtschaftlichkeitsschwelle von 1,15/GBP/GJ nicht mehr überschreiten. Außerdem ist nach den Schätzungen bis 2004 davon auszugehen, dass die kontinuierliche Senkung der Produktionskosten dazu beitragen wird, die Wirtschaftlichkeit des Bergwerks über 2002 hinaus konstant zu verbessern.

(15) Auf Initiative der Regierung des Vereinigten Königreichs wurde von einem unabhängigen Sachverständigen ein technischer Bericht ausgearbeitet, um das Potenzial der von Aberpergwm Colliery zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durchgeführten Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung zu prüfen. Bei der Ausarbeitung des Berichts wurden die geologischen und technischen Verhältnisse in diesem Bergwerk sowie die Qualität der geförderten Kohle berücksichtigt. Nach den Schlussfolgerungen des Berichts sind die geplanten Maßnahmen mit Blick auf das Ziel einer Erreichung der von der Produktionseinheit berechneten Kosten als konsequent und realistisch anzusehen.

(16) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ist die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe dazu bestimmt, die Wirtschaftlichkeit der Produktionseinheit Aberpergwm Colliery durch Senkung ihrer Produktionskosten zu steigern. Mit Blick auf die Senkung der Produktionskosten und die Steigerung der Einnahmen dürfte diese Beihilfe es der Produktionseinheit gestatten, Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen und ihren Betrieb nach 2002 ohne öffentliche Unterstützung fortzusetzen.

(17) Der von dem Unternehmen vorgeschlagene Plan und insbesondere die Befristung der für die Umstrukturierung notwendigen Beihilfe schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem ersten Unterabschnitt von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS rückläufig angelegt werden kann.

(18) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übersteigt die mitgeteilte Beihilfe je Tonne nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen aufgrund der finanziellen Daten über den von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum.

(19) Die Kommission stellt fest, dass ein Wirtschaftsprüfer bestätigt hat, dass die vom Vereinigten Königreich mitgeteilten finanziellen Daten der Bilanz von Anthracite Mining Ltd exakt entsprechen. Der Wirtschaftsprüfer hat außerdem festgestellt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze, auf denen die Vorausschätzungen basieren, bereits vor dem von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum angewendet wurden.

(20) Auf der Grundlage der vorhergehenden Ausführungen und der Angaben des Vereinigten Königreichs steht die für 2001 geplante Beihilfe für die Produktionseinheit Aberpergwm Colliery in Einklang mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3.

IV

(21) Das Vereinigte Königreich muss sicherstellen, dass diese Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt und keine Diskriminierungen zwischen Kohleproduzenten, -käufern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursacht.

(22) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 2001/114/EGKS muss das Vereinigte Königreich durch alle geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Beihilfebeträge je Produktionseinheit nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(23) Auch muss die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte des Vereinigten Königreichs eingesetzt oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen genehmigt werden.

(24) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss sich die Kommission vergewissern, dass die genehmigte Beihilfe nur für die in Artikel 3 der genannten Entscheidung aufgeführten Zwecke verwendet wird. Spätestens bis zum 30. September jeden Jahres muss das Vereinigte Königreich die im Vorjahr tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge und eine etwaige Berichtigung der früher notifizierten Beträge mitteilen. Alle Angaben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 3 der Entscheidung erforderlich sind, müssen mit dieser jährlichen Aufstellung vorgelegt werden.

(25) Das Vereinigte Königreich muss etwaige Abweichungen von der geänderten Fassung des Umstrukturierungsplans und von den der Kommission am 8. August sowie am 3. September 2001 übermittelten wirtschaftlichen und finanziellen Vorausschätzungen begründen. Sollte es sich insbesondere abzeichnen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht erfuellt werden können, muss das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und für 2001 Betriebsbeihilfen in Höhe von 5397000 GBP an die Produktionseinheit Longannet Mine zu zahlen.

Das Vereinigte Königreich wird ferner ermächtigt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für 2001 eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 1031066 GBP an die Produktionseinheit Aberpergwm Colliery zu zahlen.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die in seiner Mitteilung vom 8. August und vom 3. September 2001 genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an das Vereinigte Königreich zurückgezahlt werden.

Artikel 3

Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt das Vereinigte Königreich spätestens bis zum 30. September 2002 die im Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und im Jahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2001

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 27.

(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 32.

(4) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 31.

(5) ABl. L 241 vom 11.9.2001, S. 10.

(6) ABl. L 49 vom 19.2.1994, S. 1.

(7) t/SKE) = Steinkohleneinheit.

(8) Vertrauliche Angaben.

(9) 1 Tonne Steinkohleneinheit (t/SKE) = 29302 Gigajoule (GJ).

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