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Document 32001R0883

Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern

OJ L 128, 10.5.2001, p. 1–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 032 P. 172 - 201
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 032 P. 172 - 201
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 032 P. 172 - 201
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 032 P. 172 - 201
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 032 P. 172 - 201
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 032 P. 172 - 201
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 032 P. 172 - 201
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 032 P. 172 - 201
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 032 P. 172 - 201
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 037 P. 115 - 144
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 037 P. 115 - 144

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/883/oj

32001R0883

Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern

Amtsblatt Nr. L 128 vom 10/05/2001 S. 0001 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission

vom 24. April 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf die Artikel 1 Absatz 3, 46, 59 Absatz 3, 60 Absatz 4, 61 Absatz 4, 63 Absatz 8, 64 Absatz 5 und 68 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die allgemeinen Regeln für den Handel mit Drittländern festgelegt und ist vorgesehen worden, dass die Kommission einschlägige Durchführungsbestimmungen erlässt.

(2) Bisher waren diese Durchführungsbestimmungen über zahlreiche Gemeinschaftsverordnungen verteilt. Es empfiehlt sich im Interesse der Marktteilnehmer der Gemeinschaft wie auch der Behörden, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, diese Vorschriften in einem einzigen Text zusammenzufassen und die Verordnungen der Kommission, die die nunmehr von der vorliegenden Verordnung abgedeckten Sachverhalte betreffen, aufzuheben, nämlich: (EWG) Nr. 3388/81 vom 27. November 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen bei Wein(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2739/1999(4); (EWG) Nr. 3389/81 vom 27. November 1981 über Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Wein(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2730/95(6); (EWG) Nr. 3590/85 vom 18. Dezember 1985 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/98(8); (EG) Nr. 1685/95 vom 11. Juli 1995 über die Ausfuhrlizenzen für Wein und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen bei Wein(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2512/2000(10), und (EG) Nr. 1281/1999 vom 18. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrpreisregelung für Traubensaft und Traubenmost(11).

(3) Die vorliegende Verordnung muss die geltende Regelung aufnehmen und sie an die neuen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anpassen. Außerdem sind Änderungen vorzunehmen, die diese Regelung kohärenter machen, vereinfachen und bestimmte Lücken schließen.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(12) sind gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt worden. Diese Vorschriften müssen um besondere Vorschriften für den Weinsektor ergänzt werden, insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge und die Angaben, die in den Anträgen und den Lizenzen enthalten sein müssen.

(5) Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist für alle Einfuhren in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Die Gewährung der Ausfuhrerstattung sollte von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden.

(6) Um den Veränderungen des Alkoholgehalts während eines langen Transports, insbesondere infolge des Ein- und Ausladens der betreffenden Erzeugnisse, Rechnung zu tragen, muss zusätzlich zu der Fehlermarge in der Analysemethode gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000(14), eine Toleranz angewendet werden.

(7) Für die ordnungsgemäße Anwendung der Lizenzregelung ist es erforderlich, dass die Lizenzen gewisse Mindestangaben enthalten. Es ist deshalb unerlässlich, dass der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle vom Marktteilnehmer das Ursprungsland oder das Bestimmungsland der Ware angegeben wird. Der Marktteilnehmer muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Ursprungs- oder Bestimmungslandes beantragen können.

(8) Aufgrund der Erfahrung ist es zweckmäßig, in ein und derselben Lizenz die Zusammenfassung der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend konzentrierten Traubensaft einschließlich konzentrierten Traubenmost, nichtkonzentrierten Traubensaft einschließlich nichtkonzentrierten Traubenmost oder Wein aus frischen Weintrauben zuzulassen.

(9) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen muss dem internationalen Handelsbrauch und den im internationalen Handel üblichen Lieferfristen Rechnung tragen. Bei der Ausfuhrlizenz muss diese Frist kürzer sein, um Spekulationen bei der Beantragung dieser Lizenzen zu vermeiden.

(10) Gemäß Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die ganz oder teilweise verfällt, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist. Der Betrag für diese Sicherheit sollte festgesetzt werden.

(11) Damit die Kommission die Entwicklung des Handels voll überblicken kann, müssen die Mitgliedstaaten sie regelmäßig über die Mengen und Erzeugnisse unterrichten, für die sie Einfuhrlizenzen erteilt haben. Solche Mitteilungen sollten wöchentlich nach einem einheitlichen Schema erfolgen. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Weinmarktes ist es jedoch notwendig, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet wird, wenn die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden, zu Marktstörungen zu führen drohen.

(12) Gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird die Einhaltung die Bedingungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergeben, auf der Grundlage von Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Daher sollte ein genaues Schema für die Antragstellung und die Erteilung dieser Lizenzen festgelegt werden.

(13) Die Erfahrung bei der Anwendung der Regelung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Weinbausektor hat gezeigt, dass die verfügbaren Mengen besser auf das gesamte Wirtschaftsjahr aufgeteilt werden müssen, um eine vorzeitige Ausschöpfung der Ausfuhrmengen zu vermeiden. Die Gesamtmenge je Wirtschaftsjahr sollte nach Zweimonatszeiträumen unterteilt werden, und es sollten Verwaltungsmaßnahmen für jeden Zweimonatszeitraum vorgesehen werden, insbesondere die Übertragung der nicht verwendeten Mengen von einem Zeitraum auf den nächsten.

(14) Um zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Beurteilung der Marktlage zu ermöglichen, auf deren Grundlage dann angemessene Erstattungssätze festgesetzt werden können, ist es erforderlich, eine Bedenkfrist vorzusehen und die Einreichung von Exportlizenzanträgen erst ab dem 16. September eines jeden Jahres zuzulassen.

(15) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001(16), kann eine Ausfuhrlizenz auch für andere als die in der Lizenz angegebenen Erzeugnisse gültig sein, wenn beide Erzeugnisse derselben Kategorie oder derselben hierzu festzulegenden Erzeugnisgruppe angehören. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist auch vorzusehen, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Erzeugnisgruppen im Weinsektor einzuführen, damit keine zu schweren Sanktionen verhängt werden müssen.

(16) Es sollte vorgesehen werden, dass die Sondermaßnahmen, die die Kommission gegebenenfalls treffen muss, um die Einhaltung der je Zeitraum verfügbaren Mengen zu gewährleisten, nach Erzeugniskategorien oder nach Bestimmungsgebieten angepasst werden können. Um außerdem Anträge zu spekulativen Zwecken für Mengen zu vermeiden, die weit über den Bedarf hinausgehen, und zu verhüten, dass andere Marktteilnehmer, die ordnungsgemäße Anträge stellen, dadurch benachteiligt werden, ist die Menge, für die ein Ausführer eine Lizenz beantragen kann, auf die für jeden Zeitraum verfügbare Menge zu begrenzen.

(17) Es sollte vorgesehen werden, dass die Beschlüsse über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Prüffrist bekannt gegeben werden. Diese Frist soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen sowie die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls Sondermaßnahmen, namentlich für noch in Bearbeitung befindliche Anträge, vorzusehen.

(18) Um die Regelung ordnungsgemäß anwenden zu können und Spekulationsgeschäfte zu verhindern, sollten die Einfuhrlizenzen künftig nicht mehr übertragbar sein.

(19) Zur Verwaltung der Regelung muss die Kommission über genaue Informationen betreffend die eingereichten Lizenzanträge und die Verwendung der erteilten Lizenzen verfügen. Aus administrativen Gründen sollte für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein einheitliches Muster verwendet werden.

(20) Gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird bei Traubensäften und -mosten, bei denen die Anwendung der Zölle vom Einfuhrpreis abhängt, die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft. Die derzeit auftretenden Besonderheiten bei der Einfuhr von Traubensaft und Traubenmost in die Gemeinschaft, insbesondere die fehlende Regelmäßigkeit sowohl von Umfang und Zeitpunkt dieser Einfuhren als auch von Einfuhrort und Ursprung der Erzeugnisse, machen es unmöglich, repräsentative pauschale Einfuhrwerte zur Überprüfung der Richtigkeit des Einfuhrpreises zu berechnen. Angesichts dieser Umstände ist es zweckmäßig, diesen Preis für jede einzelne Partie gesondert zu überprüfen.

(21) Der Einfuhrpreis, der zur Einreihung der Einfuhrerzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird, sollte ihrem fob-Preis, zuzüglich der Kosten für Versicherung und Transport bis zum Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft, entsprechen.

(22) Die Festsetzung der Erstattungen muss in regelmäßigen Zeitabständen stattfinden. Die bisherige Erfahrung bei der Entwicklung der Preise im internationalen Handel hat gezeigt, dass eine Festsetzung mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr angemessen ist.

(23) Es sollte sichergestellt werden, dass Tafelwein, für den eine Erstattung gezahlt wird, den Qualitätsmerkmalen der Tafelweine des Anbaugebietes entspricht, aus dem er stammt. Zu diesem Zweck ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten alle Vorkehrungen treffen, um die Kontrollen zu gewährleisten.

(24) Um in den Genuss der Erstattungen kommen zu können, muss der Ausführer die erforderlichen Nachweise dafür erbringen, dass die betreffenden Erzeugnisse den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen entsprechen und er muss der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats den Ursprung und die Menge der betreffenden Weine mitteilen. Hierzu sollte er unter anderem die Nummern und Daten der Begleitpapiere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher(17), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/1999(18), angeben. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2238/93 können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass das Begleitpapier für bestimmte Erzeugnisse in bestimmten Fällen nicht erstellt wird. Um die Wirksamkeit der Kontrolle sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, die Möglichkeit, von dieser Vorschrift im Rahmen der Erstattungsregelung Gebrauch zu machen, auszuschließen.

(25) Im Fall von Lieferungen für die Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen, bei denen Anspruch auf Erstattung besteht, ist es jedoch wegen der Schwierigkeit, die Lieferdaten im voraus zu erfahren, insbesondere für die Nichterzeugermitgliedstaaten bisweilen nicht leicht, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Es ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu den geringfügigen Mengen Tafelwein, um die es sich bei solchen Sonderlieferungen in der Regel handelt, es sich bei der Erbringung der genannten Nachweise um eine übermäßige Belastung für diejenigen Beteiligten handeln kann, die von dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 beziehungsweise der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(19), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(20), keinen Gebrauch machen.

(26) Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss den in demselben Artikel genannten Einfuhrerzeugnissen eine Bescheinigung und ein Analysebulletin einer vom Ursprungsdrittland benannten Einrichtung oder Dienststelle beiliegen. Es müssen die Bedingungen festgelegt werden, denen das Analysebulletin entsprechen muss.

(27) Es sollte von der Möglichkeit gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Gebrauch gemacht werden, dass bestimmte aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die in begrenzten Mengen befördert und in kleinen Behältnissen verpackt sind, von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins freigestellt werden. Um die Kontrollen im Zusammenhang mit dieser zweiten Anforderung zu erleichtern, kann sie als erfuellt angesehen werden, wenn es sich um Einfuhren aus Drittländern handelt, deren jährliche Ausfuhren in die Gemeinschaft insgesamt schon gering sind. Um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, muss der Wein in diesem Fall nicht nur seinen Ursprung in den betreffenden Ländern, sondern auch seine Herkunft aus diesen Ländern haben.

(28) Die Befreiung von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins für in die Gemeinschaft einzuführenden Weinbauerzeugnisse sollte in dem Bemühen um eine bessere Übereinstimmung den Freistellungsregeln angeglichen werden, die für die Zollabfertigung und für die Begleitpapiere bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft gelten.

(29) Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Einrichtungen oder Dienststellen unterworfen haben, haben den Wunsch geäußert, die Weinerzeuger ermächtigen zu können, die Bescheinigung und das Analysebulletin selbst auszustellen. Um den Handel mit diesen Drittländern zu erleichtern, erscheint es - sofern diese Länder mit der Gemeinschaft Vereinbarungen getroffen haben, die Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von betrügerischen Praktiken vorsehen, und mit der Gemeinschaft gute Handelsbeziehungen unterhalten - zweckmäßig zuzulassen, dass entsprechend den Bestimmungen für Weine mit Gemeinschaftsursprung die von den Erzeugern ausgestellten Dokumente als von den genannten Einrichtungen oder Dienststellen ausgestellte Dokumente angesehen werden können, sofern diese ausreichende Garantien geben und die Ausstellung der genannten Dokumente wirksam überwachen. Um die Wirksamkeit dieser neuen Regelung testen zu können, erscheint es angezeigt, schon jetzt vorzusehen, dass diese Regeln nur während eines Versuchszeitraums gelten.

(30) Es ist erforderlich, Verzeichnisse mit den Namen und Anschriften der Stellen und Laboratorien zu veröffentlichen, die in den Drittländern ermächtigt worden sind, Bescheinigungen und Analysebulletins auszustellen, damit die in der Gemeinschaft für die Überwachung der Einfuhr zuständigen Stellen bei Bedarf die notwendigen Überprüfungen vornehmen können.

(31) Um die Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sind die Form und erforderlichenfalls der Inhalt der vorgesehenen Bescheinigung und des Analysebulletins sowie die Bedingungen für ihre Verwendung vorzuschreiben.

(32) Um betrügerische Praktiken zu vermeiden, ist auch zu kontrollieren, ob die Bescheinigung und gegebenenfalls das Analysebulletin jeweils die eingeführte Partie des Erzeugnisses betreffen. Zu diesem Zweck ist es angebracht, dass die Dokumente jede Partie begleiten, bis sie der gemeinschaftlichen Kontrollregelung unterstellt wird.

(33) Um den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, sind die zuständigen Behörden bei einer Aufteilung der Weinpartie zu ermächtigen, unter ihrer Kontrolle einen Auszug der Bescheinigung und des Analysebulletins erstellen zu lassen, der jede neue durch die Aufteilung entstandene Partie begleiten muss.

(34) Angesichts der Notwendigkeit, einen raschen und wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die Anwendung dieser Maßnahmen auszusetzen ohne das Ende des Versuchszeitraums abzuwarten, wenn die Gesundheit der Verbraucher möglicherweise gefährdet wird oder die Gefahr von betrügerischen Praktiken besteht.

(35) Es sind auch einfache Regeln für die Unterlagen vorzusehen, die vorzulegen sind, wenn die Einfuhren aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland des Weinbauerzeugnisses stammen, sofern das Erzeugnis keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.

(36) Gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft nur Weinbauerzeugnisse angeboten werden, die Gegenstand von in der Gemeinschaft zugelassenen önologischen Verfahren waren. Es sollte ferner vorgesehen werden, dass, wenn ein eingeführtes Erzeugnis angereichert, gesäuert oder entsäuert worden ist, dieses Erzeugnis nur dann für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft zugelassen ist, wenn die Grenzwerte eingehalten worden sind, die für diejenige Weinbauzone in der Gemeinschaft gelten, die im Vergleich mit dem Weinbaugebiet, aus dem das eingeführte Erzeugnis stammt, gleichwertige Produktionsbedingungen aufweist.

(37) Es empfiehlt sich, die Exporteure und die Behörden zu entlasten, indem auf dem Dokument V I 1 ein Vermerk darüber vorgesehen wird, dass der dem Likörwein und dem Brennwein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus gewonnen worden ist, anstatt für diese Bestätigung ein eigenes Dokument zu verlangen. Aus den gleichen Überlegungen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Dokument V I 1 zu benutzen, um die Angabe über den Ursprung zu bescheinigen, was bei der Einfuhr von Weinen mit ermäßigtem Zollsatz erforderlich ist. Jedoch sind einige Weine von der Vorlage einer Bescheinigung und eines Analysebulletins freigestellt, sofern eine Bescheinigung der Ursprungsangabe vorgelegt wird. Dabei ist es angebracht vorzusehen, dass das Dokument V I 1 als Bescheinigung der Ursprungsangabe bei den vorgenannten Likörweinen verwendet werden kann, ohne dass hierbei das Feld bezüglich des Analysebulletins ausgefuellt werden muss.

(38) Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmte Weine mit Ursprung in einem Drittland außer Schaumweine und Likörweine nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihr Gesamtalkoholgehalt oder ihr Gesamtsäuregehalt je Liter bestimmte Grenzwerte überschreitet bzw. nicht erreicht. Gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) derselben Verordnung kann von diesen Bestimmungen jedoch abgewichen werden, wenn ein mit einer geografischen Angabe bezeichneter Wein besondere Qualitätsmerkmale aufweist.

(39) Bei einigen Weinen aus Ungarn und der Schweiz, die sich durch eine eigene Qualität auszeichnen und in beschränkter Menge erzeugt werden, wird der betreffende Gesamtalkohol- bzw. Gesamtsäuregehalt wegen der traditionsgemäß besonderen Bereitungsverfahren überschritten oder nicht erreicht. Diese Weine sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden können. Damit jedoch die Bedingungen eingehalten werden, die zur Anwendung dieser Möglichkeit erfuellt sein müssen, ist die Bescheinigung einer amtlichen Stelle des Ursprungslandes auf dem mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Einfuhrpapier erforderlich.

(40) Beim Abschluss der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn bzw. Rumänien(21) über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die für die ungarischen Weine geltende Ausnahme auf unbestimmte Zeit zu gewähren und für bestimmte hochwertige rumänische Weine dieselbe Ausnahme einzuführen.

(41) Die Definitionen für einen Teil der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Erzeugnisse sind nur auf Erzeugnisse anwendbar, die in der Gemeinschaft hergestellt werden. Deshalb müssen die entsprechenden aus Drittländern stammenden Erzeugnisse definiert werden. Die Definitionen für die aus Drittländern stammenden Erzeugnisse, für die diese Verordnung gilt, müssen so weit wie möglich den Definitionen der Gemeinschaftserzeugnisse entsprechen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 der Kommission(22), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 731/2001(23), mit der Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt werden, lässt einige Bestimmungen betreffend die von der vorliegenden Verordnung abgedeckten Fragen bis 31. Januar 2001 in Kraft. Um somit Störungen des Handels mit unter die vorgenannte Bestimmungen und die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Februar 2001 gelten.

(43) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN

Artikel 1

Gemeinsame Vorschriften

Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 festgelegt werden, finden auf die in diesem Kapitel genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 2

Angaben in der Lizenz

(1) Wird ein Code der Kombinierten Nomenklatur nach dem Alkoholgehalt des Erzeugnisses bestimmt, so wird für die Verwendung der Lizenz eine Toleranz von 0,4 % vol gegenüber der für die Tarifierung maßgebenden Spezifizierung festgesetzt.

In Feld 20 der Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

- "Tolerancia de 0,4 % vol"

- "Tolerance 0,4 % vol"

- "Toleranz 0,4 % vol"

- "Ανοχή 0,4 % vol"

- "Tolerance of 0,4 % vol"

- "Tolérance de 0,4 % vol"

- "Tolleranza di 0,4 % vol"

- "Tolerantie van 0,4 % vol"

- "Tolerância de 0,4 % vol"

- "Sallittu poikkeama 0,4 til-%"

- "Tolerans 0,4 vol %".

(2) In dem Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz ist in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben.

Das Bestimmungsland oder das Bestimmungsgebiet gemäß Artikel 9 Absatz 6 ist in Feld 7 des Ausfuhrlizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Bei Angabe des Bestimmungsgebiets ist im Feld: "verbindlich:" "ja" anzukreuzen. Bei Angabe des Bestimmungslands ist im Feld "verbindlich:" "nein" anzukreuzen. Außerdem ist im Ausfuhrlizenzantrag und in der Lizenz in Feld 20 folgende Angabe zu machen: "Gebiet [X] verbindlich". Auf Antrag des Betreffenden kann das Bestimmungsland durch ein anderes Land ersetzt werden, sofern es zu demselben Bestimmungsgebiet gehört.

(3) In dem Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz sind in Feld 14 folgende zusätzliche Angaben zur Farbe des Weines oder des Mostes einzutragen: "weiß oder rot/rosé".

(4) Der Antragsteller kann in ein und demselben Einfuhrlizenzantrag Erzeugnisse mehrerer Tarifstellen angeben. Er muss dazu je nach Fall die Felder 15 und 16 des Antrags wie folgt ausfuellen:

- Feld 15: Warenbezeichnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur,

- Feld 16: KN-Codes.

Die im Antrag angegebenen Erzeugnisse und KN-Codes sind in der Einfuhrlizenz anzuführen.

Artikel 3

Gültigkeitsdauer

(1) Die Einfuhrlizenz ist gültig ab dem Ausstellungsdatum im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats.

(2) Die Ausfuhrlizenz ist gültig ab dem Ausstellungsdatum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des zweiten darauffolgenden Monats, höchstens jedoch bis zum 31. August des laufenden GATT-Jahres.

Artikel 4

Sicherheit

(1) Der Sicherheitssatz für Einfuhrlizenzen wird für die einzelnen Erzeugnisse wie folgt festgesetzt:

- konzentrierter Traubensaft und Traubenmost: 2,5 EUR/hl,

- anderer Traubensaft und Traubenmost: 1,25 EUR/hl,

- stiller Wein und Brennwein: 1,25 EUR/hl,

- Schaumwein und Likörwein: 2,5 EUR/hl.

(2) Der Sicherheitssatz für Ausfuhrlizenzen beläuft sich auf 8 EUR/hl für die Erzeugnisse der KN-Codes 2009 60 11, 2009 60 19, 2009 60 51, 2009 60 71, 2204 30 92 und 2204 30 96 sowie auf 2,5 EUR/hl für die anderen Erzeugnisse.

Artikel 5

Mitteilungen für die Einfuhrlizenzen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden Donnerstag oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, am ersten darauffolgenden Arbeitstag nach dem Muster in Anhang I die Angaben zu Menge und Ursprungsland der Erzeugnisse, für welche in der Vorwoche Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, aufgeschlüsselt nach KN-Codes sowie dem Code der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft.

Falls jedoch die Einfuhr der Weinmengen, für welche Lizenzen beantragt werden, in einem Mitgliedstaat zu Marktstörungen zu führen droht, unterrichtet dieser unverzüglich die Kommission, wobei er die betreffenden Mengen nach Erzeugnisarten mitteilt.

KAPITEL II

SONDERREGELUNG FÜR DIE AUSFUHRLIZENZEN IM RAHMEN DER ANWENDUNG DER GATT-ÜBEREINKÜNFTE

Artikel 6

Gegenstand

Mit diesem Kapitel werden in Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft, im folgenden "Übereinkommen" genannt, die ergänzenden Durchführungsvorschriften zur Erteilung der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung festgelegt.

Artikel 7

Unterteilung der Gesamtmenge nach Jahren und Antragstellung

(1) Die für jedes GATT-Wirtschaftsjahr verfügbare Gesamtmenge wird in sechs Teile aufgeteilt. Anträge auf Ausfuhrlizenzen können gestellt werden für:

- 25 % der Gesamtmenge bis zum 15. November jedes Jahres,

- 25 % der Gesamtmenge bis zum 15. Januar jedes Jahres,

- 15 % der Gesamtmenge bis zum 15. März jedes Jahres,

- 15 % der Gesamtmenge bis zum 30. April jedes Jahres,

- 10 % der Gesamtmenge bis zum 30. Juni jedes Jahres,

- 10 % der Gesamtmenge bis zum 31. August jedes Jahres.

(2) Die nicht in Anspruch genommenen Mengen eines Zeitraums werden innerhalb jedes Jahres automatisch auf den darauffolgenden Zeitraum übertragen.

(3) Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für den ersten Zeitraum können ab dem 16. September jedes Jahres gestellt werden.

Artikel 8

Erzeugniskategorien und -gruppen

(1) Die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Kategorien von Erzeugnissen sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Erzeugnisgruppen, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 in dem Lizenzantrag und in der Lizenz eingetragen werden können, sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 9

Anträge auf Ausfuhrlizenzen

(1) Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen können bei den zuständigen Behörden vom Mittwoch bis zum Dienstag 13.00 Uhr der darauffolgenden Woche eingereicht werden.

(2) Die Ausfuhrlizenzanträge, die ein Marktteilnehmer für jeden in Absatz 1 genannten Zeitraum einreicht, dürfen je Bestimmungsgebiet gemäß Absatz 6 eine Hoechstmenge von 30000 hl nicht überschreiten. Anträge für ein und dasselbe Bestimmungsgebiet sind bei der zuständigen Stelle in einer einzigen Mitteilung zusammengefasst einzureichen.

Überschreitet die von einem Marktteilnehmer beantragte Gesamtmenge 30000 hl für ein Bestimmungsgebiet, so werden die betreffenden Anträge von der Stelle zurückgewiesen, bei der die Anträge eingereicht worden sind.

Beträgt die für ein Bestimmungsgebiet noch verfügbare Gesamtmenge weniger als 30000 hl, so kürzt die Stelle, bei der die Anträge eingereicht werden, erforderlichenfalls die Anträge, die die noch verfügbare Menge überschreiten, auf die verfügbare Menge.

(3) Die Ausfuhrlizenzen werden an dem Montag erteilt, der auf den in Absatz 1 genannten Dienstag folgt, oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, am ersten darauffolgenden Arbeitstag, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.

(4) Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt und die der Kommission an dem gemäß Artikel 13 Absatz 1 festgesetzten Tag mitgeteilt werden, die für einen bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 1 noch verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Bewilligung der betreffenden Anträge fest und setzt die Beantragung von Lizenzen bis zum Beginn des darauffolgenden Zeitraums aus.

(5) Besteht die Gefahr, dass die Erteilung der beantragten Lizenzen zur vorzeitigen Erschöpfung der Haushaltsmittel für den Weinsektor führt, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind, so kann die Kommission die laufenden Anträge annehmen oder die Anträge ablehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden und die Einreichung von Anträgen für die Dauer von maximal zehn Arbeitstagen aussetzen, wobei diese Aussetzung nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verlängert werden kann.

Besteht die Gefahr, dass die Erteilung der beantragten Lizenzen zur Überschreitung der Haushaltsmittel für den Weinsektor führt, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind, so kann die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Bewilligung der laufenden Anträge festsetzen und die Einreichung von Anträgen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aussetzen.

(6) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 4 und 5 können je nach Erzeugniskategorie und Bestimmungsgebiet angepasst werden. Folgende Gebiete gelten als Bestimmungsgebiete:

- Zone 1: Afrika,

- Zone 2: Asien und Ozeanien,

- Zone 3: Osteuropa einschließlich der GUS-Länder,

- Zone 4: Westeuropa.

Die Liste der Länder, die den einzelnen Bestimmungsgebieten angehören, ist in Anhang IV enthalten.

(7) Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sicherheit unverzüglich für die gesamte Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.

(8) Wird ein einheitlicher Bewilligungssatz unter 85 % festgesetzt, so wird die Lizenz abweichend von Absatz 3 am dritten Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Vor dieser Erteilung kann der Marktteilnehmer entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben wird, oder die Lizenz ausdrücklich akzeptieren, wobei die Lizenz unverzüglich erteilt werden kann.

Artikel 10

Übertragung der Lizenzen

Die erteilten Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 11

Toleranz

Für die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgeführte Menge wird keine Erstattung gewährt.

Die Lizenz enthält in Feld 22 mindestens eine der nachstehenden Angaben:

- Restitución válida para ... (cantidad por la que se haya expedido el certificado) como máximo

- Restitutionen omfatter højst ... (den mængde, licensen er udstedt for)

- Erstattung gültig für höchstens ... (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde)

- Επιστροφή που ισχύει για ... (ποσότητα για την οποία εκδίδεται το πιστοποιητικό) κατ' ανώτατο όριο

- Refund valid for not more than ... (quantity for which licence is issued)

- Restitution valable pour ... (quantité pour laquelle le certificat est délivré) au maximum

- Restituzione valida al massimo per ... (quantitativo per il quale è rilasciato il titolo)

- Restitutie voor ten hoogste ... (hoeveelheid waarvoor het certificaat is afgegeven)

- Restituição válida para ... (quantidade em relação à qual é emitido o certificado), no máximo

- Vientituki voimassa enintään ... (määrä, jolle todistus on annettu) osalta

- Bidrag som gäller för högst ... (kvantitet för vilken licensen skall utfärdas)

Artikel 12

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch oder, falls dieser ein Feiertag ist, am ersten darauffolgenden Arbeitstag Folgendes mit:

a) die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die zwischen dem Mittwoch der Vorwoche und dem Dienstag gestellt worden sind, bzw. dass keine Lizenzanträge eingegangen sind;

b) die Mengen, für die am vorangegangenen Montag oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß Artikel 9 Absatz 8 Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind;

c) die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen im Fall des Artikels 9 Absatz 8 in der Vorwoche zurückgezogen worden sind.

Diese Mitteilungen müssen genaue Angaben über das Bestimmungsgebiet gemäß Artikel 9 Absatz 6 erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. eines jeden Monats für den Vormonat Folgendes mit:

a) die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen erteilt und die nicht genutzt worden sind sowie das Bestimmungsgebiet gemäß Artikel 9 Absatz 6;

b) die Mengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 Erstattungen ohne eine Lizenz gewährt worden sind.

Die Mitteilungen müssen genaue Angaben über die Mengen gemäß Absatz 1 und über den Erstattungssatz enthalten.

(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) die Menge in Hektolitern für jeden zwölfstelligen Produktcode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen. Wurde eine Lizenz für mehrere elfstellige Codes ein und derselben, in Anhang II aufgeführten Kategorie erteilt, so ist die Nummer der Kategorie anzugeben;

b) die Menge für jeden Code ist nach der Bestimmung aufzuteilen, falls der Erstattungssatz je nach Bestimmung unterschiedlich hoch ist;

c) der Satz der geltenden Erstattung für die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c).

Wurde der Erstattungssatz außerdem während der Zeit der Lizenzbeantragung geändert, so müssen die Anträge nach den jeweiligen Zeiträumen mit unterschiedlichem Erstattungssatz aufgegliedert werden.

(4) Sämtliche Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 einschließlich der Mitteilung "keine", erfolgen nach dem Muster in Anhang V.

Artikel 13

Entscheidungen der Kommission

(1) Zeigt sich, dass im Anschluss an die Mitteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) erneut eine ausreichende Menge zur Verfügung steht, so kann die Kommission das Verfahren für die Beantragung von Ausfuhrlizenzen wieder eröffnen.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im laufenden GATT-Jahr einmal monatlich über den Stand der Ausnutzung der Mengen und der Ausgaben im Rahmen des jährlichen Verpflichtungsniveaus gemäß dem Übereinkommen und zu gegebener Zeit über die Erschöpfung dieser Mengen und Mittel.

KAPITEL III

EINFUHRPREISREGELUNG FÜR TRAUBENSÄFTE UND -MOSTE

Artikel 14

Überprüfung je Partie

(1) Für die in Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 2009 60 und 2204 30, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen, wird die Richtigkeit des Einfuhrpreises für jede einzelne Partie gesondert überprüft.

(2) Eine "Partie" ist die Ware, deren Gestellung im Rahmen ein und derselben Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt. Jede Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr muss sich auf Waren je eines Ursprungs und KN-Codes beziehen.

Artikel 15

Überprüfungsregeln

(1) Der Einfuhrpreis, der zur Einreihung der in Artikel 143 genannten Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur zugrunde gelegt wird, entspricht dem fob-Preis des betreffenden Erzeugnisses im Ursprungsland, zuzüglich der Kosten für Versicherung und Transport bis zum Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2) Kann der Einfuhrpreis nicht gemäß Absatz 1 bestimmt werden, so werden die in Artikel 14 genannten Erzeugnisse unter Zugrundelegung des gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(24) bestimmten Zollwerts in die Kombinierte Nomenklatur eingereiht.

KAPITEL IV

REGELUNG FÜR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN IM WEINSEKTOR

Artikel 16

Zeitabstände

Die Ausfuhrerstattungen im Weinsektor werden regelmäßig, und zwar mindestens einmal im Wirtschaftsjahr, überprüft.

Artikel 17

Notwendigkeit einer Lizenz

Außer bei Lieferungen für besondere Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sowie bei Lieferungen, die die in Anhang III Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Mengen zum Gegenstand haben, ist für die Gewährung der Erstattungen der Nachweis erforderlich, dass die Erzeugnisse mit einer Ausfuhrlizenz ausgeführt worden sind.

Artikel 18

Nachweise

(1) Voraussetzung für die Gewährung der Erstattungen ist der Nachweis, dass die ausgeführten Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr von einer Analysebescheinigung begleitet waren, die von einer amtlichen Stelle des Erzeugermitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt wurde und in der bestätigt wird, dass sie den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen für diese Erzeugnisse oder anderenfalls den auf nationaler Ebene vom Ausfuhrmitgliedstaat angewandten Normen entsprechen.

Sofern es sich um Tafelweine oder Likörweine handelt, die keine Qualitätsweine b.A. sind, muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sie von einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten Weinverkosterkommission genehmigt worden sind. Wurde der Wein nicht in dem Ausfuhrmitgliedstaat erzeugt, so muss darüber hinaus auch nachgewiesen werden, dass es sich um Tafelwein oder Likörwein aus der Gemeinschaft handelt.

Die in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben:

a) bei Tafelwein und Likörwein außer Qualitätswein b.A.:

- Farbe,

- Gesamtalkoholgehalt,

- vorhandener Alkoholgehalt,

- Gesamtsäuregehalt,

- gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um Wein gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 handelt, der die normalen Weinbereitungsmengen übersteigt, oder die Angabe des Anteils dieses Weins, wenn es sich um die Ausfuhr eines Verschnitt- oder Mischweins handelt;

b) bei konzentriertem Traubenmost die nach der Methode des Anhangs I Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf dem Refraktometer bei einer Temperatur von 20 °C abgelesene Zahl.

(2) Der Ausführer muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Folgendes mitteilen:

a) bei Verschnittwein Herkunft und Anteil der Ausgangsweine,

b) Nummern und Daten der Begleitdokumente.

(3) Stammt der Tafelwein, für den eine Erstattung beantragt wird, aus Verschnitt gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 oder einer Mischung von Tafelweinen, auf die unterschiedliche Erstattungssätze angewandt werden, so wird die Höhe der Erstattung nach Maßgabe der Tafelweinmengen berechnet, die für den Verschnitt oder die Mischung verwendet worden sind.

Artikel 19

Kontrolle durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Genehmigung von zuständigen regionalen Kommissionen in Form einer Bescheinigung darüber erteilt wird, dass die Weine den Qualitätsmerkmalen der Tafelweine der Anbaugebiete entsprechen, aus denen sie stammen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um die Kontrollen im Sinne der Artikel 17 und 18 zu gewährleisten. Die Vorschriften von Artikel 18 mit Ausnahme der Vorschriften seines Absatzes 2 Buchstabe b) gelten jedoch nicht für Tafelweinlieferungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, auf die das Verfahren des Artikels 26 der genannten Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht angewendet wird.

(3) Für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) dürfen die ausführenden Mitgliedstaaten von der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2238/93 vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

KAPITEL V

BESCHEINIGUNG UND ANALYSEBULLETIN FÜR DIE WEINE, TRAUBENSÄFTE UND TRAUBENMOSTE BEI DER EINFUHR

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20

Vorgeschriebene Dokumente

Die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Gegenstand eines einzigen Dokuments, dessen Teil

a) "Bescheinigung" von einer in einem noch festzulegenden Verzeichnis aufgeführten Einrichtung des Drittlandes ausgestellt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;

b) "Analysebulletin" von einem amtlich anerkannten Laboratorium ausgestellt ist, das von dem Drittland, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben, anerkannt ist.

Artikel 21

Inhalt des Analysebulletins

Das Analysebulletin enthält folgende Angaben:

a) für Wein und teilweise gegorenen Traubenmost:

- Gesamtalkoholgehalt,

- vorhandenen Alkoholgehalt;

b) für Traubenmost und Traubensaft: die Dichte;

c) für Wein, Traubenmost und Traubensaft:

- Gesamttrockenmasse,

- Gesamtsäuregehalt,

- Gehalt an fluechtiger Säure,

- Zitronensäuregehalt,

- Gesamtschwefeldioxidgehalt,

- Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderen Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören.

Artikel 22

Ausnahmen

(1) Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von fünf Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt.

(2) Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist ferner nicht erforderlich bei:

a) Erzeugnismengen bis zu 30 Litern je Reisender, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates(25) mitgeführt werden;

b) Weinmengen bis zu 30 Litern in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83;

c) Wein und Traubensaft in Behältnissen von fünf Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, mit Ursprung in und Herkunft aus Drittländern, deren Einfuhren in die Gemeinschaft jährlich unter 1000 Hektolitern liegen. Die betreffenden Länder sind in Anhang VI aufgeführt;

d) Wein und Traubensaft, die im Umzugsgut von Privatpersonen enthalten sind;

e) Wein und Traubensaft, die für Handelsmessen bestimmt sind, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 definiert sind, sofern die betreffenden Erzeugnisse in Behältnissen von zwei Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, abgefuellt sind;

f) den Mengen Wein, Traubenmost oder Traubensaft, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu höchstens einem Hektoliter;

g) Wein und Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsulatsstellen und gleichgestellte Einrichtungen bestimmt ist und im Rahmen der ihnen gewährten Befreiungen eingeführt wird;

h) Wein und Traubensaft, die den Proviant der grenzüberschreitenden Verkehrsmittel bilden.

(3) Die Freistellung nach Absatz 1 ist nicht mit einer oder mehreren der Freistellungsmöglichkeiten nach dem vorliegenden Absatz kumulierbar.

Artikel 23

Ausschluss

Dieses Kapitel gilt nicht für Boberg-Likörwein, für den eine Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung vorgelegt wird.

Abschnitt 2

Zu erfuellende Bedingungen, Einzelheiten der Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung und des Analysebulletins bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost

Artikel 24

Dokument V I 1

(1) Für jede Partie, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist, werden die Bescheinigung und das Analysebulletin auf ein und demselben Dokument V I 1 ausgestellt. Eine Partie ist die Menge eines Erzeugnisses, die von ein und demselben Absender an ein und denselben Empfänger versandt wird.

Dieses Dokument wird auf einem Vordruck V I 1 ausgestellt, der dem Muster in Anhang VII entspricht und den in Anhang VIII genannten technischen Anforderungen genügt. Es ist von einem Beamten einer in Artikel 29 genannten amtlichen Stelle und einem Beamten eines in demselben Artikel genannten anerkannten Laboratoriums unterzeichnet worden.

(2) Ist das Erzeugnis jedoch nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt, so braucht der Teil "Analysebulletin" des Vordrucks V I 1 nicht ausgefuellt zu werden.

Sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern abgefuellt ist, die Behältnisse mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, der Wein aus einem Land stammt, das besondere Garantien geboten hat, die von der Gemeinschaft akzeptiert wurden und in der Liste in Anhang IX aufgeführt sind, sind in den Teil "Analysebulletin" des Vordrucks V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:

- vorhandenen Alkoholgehalt,

- Gesamtsäuregehalt,

- Gesamtschwefeldioxidgehalt.

Artikel 25

Beschreibung der Dokumente

(1) Die Vordrucke V I 1 bestehen aus einem Original und einer Durchschrift, die im Durchschreibeverfahren auszufuellen sind. Die Vordrucke V I 2 bestehen aus einem Original und zwei Durchschriften. Ein Vordruck V I 2 ist ein Teildokument, das dem Muster in Anhang X entspricht, die Angaben eines Dokuments V I 1 oder eines anderen Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Gemeinschaft trägt.

Das Original und die Durchschrift begleiten das Erzeugnis. Die Vordrucke V I 1 und V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder anhand gleichwertiger technischer Mittel auszufuellen. Handschriftlich sind sie mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckbuchstaben auszufuellen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Etwaige Änderungen erfolgen durch Streichung der falschen Angaben und gegebenenfalls Hinzufügen der gewünschten Angaben. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der amtlichen Stelle, dem Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.

(2) Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der amtlichen Stelle zugeteilt wird. Ein zuständiger Sachbearbeiter dieser Stelle unterzeichnet die Bescheinigung. Für die Teildokumente V I 2 wird die laufende Nummer von der Zollstelle zugeteilt, die den Sichtvermerk nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 anbringt.

Artikel 26

Vereinfachtes Verfahren

(1) Als Bescheinigung oder Analysebulletin, die bzw. das von den Stellen und Laboratorien in dem Verzeichnis gemäß Artikel 29 ausgestellt wurde, gelten auch Dokumente V I 1, die von Erzeugern dieses Weins ausgestellt wurden, die in den in Anhang IX aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, die besondere Garantien geboten haben, die von der Gemeinschaft akzeptiert worden sind, sofern diese Erzeuger einzeln von den zuständigen Behörden in den genannten Drittländern zur Ausstellung dieser Dokumente ermächtigt worden sind und der Kontrolle dieser Behörden unterliegen.

(2) Die ermächtigten Erzeuger gemäß Absatz 1 verwenden den Vordruck V I 1, in dessen Feld 10 Name und Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlands angegeben sind, die die Ermächtigung erteilt hat. Sie fuellen ihn aus, indem sie außerdem Folgendes eintragen:

- in Feld 1 neben ihrem Namen und ihrer Anschrift ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang IX,

- in Feld 11 mindestens die in Artikel 24 Absatz 2 vorgesehenen Angaben.

Sie unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 10 und 11, nachdem sie die Worte "Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters" gestrichen haben.

Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift des Laboratoriums ist nicht erforderlich.

Artikel 27

Abweichungen

(1) Die Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 kann ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse, die unter diese Maßnahmen fallen, Gegenstand von Fälschungen, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder von önologischen Verfahren waren, die in der Gemeinschaft nicht zugelassen sind.

(2) Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 gelten bis zum Inkrafttreten des aus den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Weinhandel hervorgehenden Abkommens und spätestens bis zum 31. Dezember 2003.

Artikel 28

Vorschriften für die Verwendung

(1) Bei der amtlichen Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr sind den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollabfertigung erfolgt, das Original und die Durchschrift des betreffenden Dokuments V I 1 bzw. Teildokuments V I 2 auszuhändigen.

Die Behörden vermerken auf der Rückseite des Dokuments V I 1 und - soweit erforderlich - auf der Rückseite des Teildokuments V I 2 die festgestellten Mengen. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das jeweilige Original zurück und bewahren die Durchschrift mindestens fünf Jahre lang auf.

(2) Wird eine Erzeugnispartie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ungeteilt weiterversandt, so händigt der neue Absender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. Teildokument V I 2 für diese Partie sowie, soweit erforderlich, einen danach ausgefuellten Vordruck V I 2 aus.

Nachdem diese Zollbehörden die Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 mit denen im Vordruck V I 2 bzw. der Angaben im Teildokument V I 2 mit denen im danach ausgefuellten Vordruck V I 2 festgestellt haben, bestätigen sie auf diesem die Richtigkeit der Angaben; der so ausgefuellte Vordruck gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Sie vermerken sodann auf dem Dokument V I 1 bzw. dem vorhergehenden Teildokument V I 2 die festgestellten Mengen. Sie geben dem neuen Absender das Teildokument sowie das Original des Dokuments V I 1 bzw. des vorherigen Teildokuments V I 2 zurück und bewahren die Durchschrift dieser Dokumente mindestens fünf Jahre lang auf.

Wird ein Erzeugnis in ein Drittland wiederausgeführt, so braucht jedoch kein Vordruck V I 2 ausgefuellt zu werden.

(3) Wird eine Erzeugnispartie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Durchschrift des Dokuments V I 1 bzw. Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Durchschriften eines danach ausgefuellten Vordrucks V I 2 aus.

Nachdem diese Zollbehörden die Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 bzw. im Teildokument V I 2 mit denen in dem für jede neue Partie danach ausgefuellten Vordruck V I 2 festgestellt haben, bestätigen sie auf diesem die Richtigkeit der Angaben; der so ausgefuellte Vordruck gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Sie vermerken sodann auf der Rückseite des Dokuments V I 1 bzw. des Teildokuments V I 2, anhand dessen dieses Teildokument ausgestellt worden ist, die festgestellten Mengen. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das Teildokument V I 2 sowie das Dokument V I 1 bzw. das vorher ausgestellte Teildokument V I 2 zurück und bewahren die Durchschrift dieser Dokumente mindestens fünf Jahre lang auf.

Artikel 29

Verzeichnisse der zuständigen Stellen

(1) Die Kommission erstellt aufgrund der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der amtlichen Stellen und Laboratorien sowie der Weinerzeuger, die zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 ermächtigt sind. Sie hält diese Verzeichnisse auf dem Laufenden und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer nach Absatz 1 enthalten:

a) Name und Anschrift der anerkannten oder zum Zwecke der Ausstellung von Dokumenten V I 1 benannten amtlichen Stellen und Laboratorien;

b) Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der Weinerzeuger, die befugt sind, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten amtlichen Stellen und Laboratorien werden nur in diese Verzeichnisse aufgenommen, wenn sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ermächtigt worden sind, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen jede für eine Bewertung der in den Dokumenten gemachten Angaben zweckdienliche Auskunft zu erteilen.

(3) Die Verzeichnisse werden insbesondere in Bezug auf Änderungen der Anschrift oder der Bezeichnung der Stellen und Laboratorien auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 30

Vorschriften im Fall der indirekten Einfuhr

Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er hergestellt wurde ("Ursprungsland") nach einem anderem Drittland ("Ausfuhrland") ausgeführt wurde, aus dem er anschließend nach der Gemeinschaft ausgeführt wurde, können die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes das Dokument V I für den betreffenden Wein auf der Grundlage eines Dokuments V I 1 oder eines gleichwertigen, von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes erteilten Dokumentes ausstellen, ohne zusätzliche Analysen des Weins vornehmen zu lassen, wenn der betreffende Wein

a) im Ursprungsland bereits abgefuellt und etikettiert worden und unverändert geblieben ist oder

b) in loser Schüttung aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefuellt und etikettiert worden ist, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden.

Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen in Unterabsatz 1 genannten Wein handelt und die dort genannten Bedingungen erfuellt sind.

Artikel 31

Konformität der önologischen Verfahren

(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und des Artikels 46 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und ihrer Durchführungsbestimmungen können Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nur dann für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden, wenn sie im Fall der in Anhang V Abschnitte C, D und E der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten önologischen Verfahren unter Einhaltung der Grenzwerte gewonnen worden sind, die für die Weinbauzone innerhalb der Gemeinschaft gelten, deren natürliche Produktionsbedingungen denjenigen des Anbaugebiets gleichwertig sind, aus dem sie stammen.

Die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Produktionsbedingungen erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(2) Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den Verdacht, dass ein Erzeugnis aus einem Drittland die Bestimmungen von Absatz 1 nicht erfuellt, so unterrichten die Behörden unverzüglich die Kommission.

Artikel 32

Sonderregeln für bestimmte Weine

(1) Bei Likörwein und Brennwein werden die Dokumente V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn die in Artikel 29 genannten amtlichen Stellen in Feld Nr. 15 Folgendes vermerkt haben: "Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist".

Dieser Vermerk wird durch folgende Angaben ergänzt:

a) den Namen und die vollständige Anschrift der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat;

b) die Unterschrift eines zuständiges Sachbearbeiters dieser Stelle;

c) den Stempel dieser Stelle.

(2) Bei Weinen, die mit einem ermäßigten Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt werden, können die Dokumente V I 1 auch als die in den entsprechenden Vereinbarungen vorgesehenen Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnung dienen, wenn die amtliche Stelle in Feld 15 Folgendes vermerkt hat: "Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet ... erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene Ursprungsbezeichnung zuerkannt worden ist."

Dieser Vermerk muss durch die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ergänzt werden.

KAPITEL VI

ANALYTISCHE ABWEICHUNGEN FÜR BESTIMMTE EINGEFÜHRTE WEINE

Artikel 33

(1) Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch dürfen die nachstehenden Weine in die Gemeinschaft eingeführt werden:

a) Weine mit Ursprung in Ungarn, deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:

i) durch die Angaben "Tokaji Aszu" oder "Tokaji Aszu-eszencia" oder "Tokaji Eszencia" oder "Tokaji Szamorodni" oder

ii) durch die Angabe "Különleges Minöségü bor" (höherwertiger Wein), vervollständigt durch eine geografische Angabe und einen der nachstehenden Vermerke:

- "késöl szüretelésü bor",

- "válogatott szüretelésü bor",

- "töppedt szölöböl készült bor",

- "aszubor";

b) Weine mit Ursprung in der Schweiz, die zwingend mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, einem Qualitätswein b.A. gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, mehr als 3 und weniger als 4,5 g/l beträgt, wenn sie zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind:

- Chasselas,

- Müller-Thurgau,

- Sylvaner,

- Pinot noir,

- Merlot.

c) Weine mit Ursprung in Rumänien, deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol. überschreitet, wenn sie mit dem Begriff "VSOC" oder "Vinuri de calitate superioara cu denumire de origine si trepte de calitate" bezeichnet sind und eine der folgenden geografischen Angaben tragen:

- Cernavoda,

- Cotnari,

- Medgidia,

- Murfatlar,

- Nazarcea,

- Pietroasa.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und c) trägt die für die Ausstellung des in dieser Verordnung genannten Dokuments V I 1 zuständige Stelle des Ursprungslandes in Feld 15 dieses Dokuments den nachstehenden Vermerk ein und beglaubigt diesen durch Aufdruck ihres Stempels: "Dieser Wein erfuellt die in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b) [Ziffer i)] [Ziffer ii)] der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und in [der] Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgesehenen Bedingungen."

KAPITEL VII

DEFINITION BESTIMMTER WEINBAUERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DRITTLÄNDERN

Artikel 34

Definitionen

Die Definitionen folgender Weinbauerzeugnisse der KN-Codes 2009 und 2204 mit Ursprung in Drittländern sind in Anhang XI aufgeführt:

a) mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben;

b) konzentrierter Traubenmost;

c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat;

d) Likörwein;

e) Schaumwein;

f) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure;

g) Perlwein;

h) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure;

i) Wein aus überreifen Trauben.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 35

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3388/81, (EWG) Nr. 3389/81, (EWG) Nr. 3590/85, (EG) Nr. 1685/95 und (EG) Nr. 1281/1999 werden aufgehoben.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Februar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 341 vom 28.11.1981, S. 19.

(4) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 60.

(5) ABl. L 341 vom 28.11.1981, S. 24.

(6) ABl. L 284 vom 28.11.1995, S. 6.

(7) ABl. L 343 vom 20.12.1985, S. 20.

(8) ABl. L 135 vom 8.5.1998, S. 4.

(9) ABl. L 161 vom 12.7.1995, S. 2.

(10) ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 21.

(11) ABl. L 153 vom 19.6.1999, S. 38.

(12) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(13) ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

(14) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(15) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(16) ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 22.

(17) ABl. L 200 vom 10.8.1993, S. 10.

(18) ABl. L 188 vom 21.7.1999, S. 33.

(19) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(20) ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

(21) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 94 bzw. 178.

(22) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 24.

(23) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 33.

(24) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(25) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

ANHANG I

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ANHANG II

Erzeugniskategorien gemäß Artikel 8 Absatz 1

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ANHANG III

Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 8 Absatz 2

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ANHANG IV

Liste der Länder nach Bestimmungsgebieten gemäß Artikel 9 Absatz 6

Gebiet 1: Afrika

Angola, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Kap Verde, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Côte d'Ivoire, Dschibuti, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Äquatorialguinea, Guinea-Bissau, Kenia, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mauretanien, Mayotte, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Uganda, Zentralafrikanische Republik, Ruanda, St. Helena und Nebengebiete, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen und Nebengebiete, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Swasiland, Tansania, Tschad, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Togo, Sambia, Simbabwe.

Gebiet 2: Asien und Ozeanien

Afghanistan, Saudi-Arabien, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei, Kambodscha, China, Westjordanland/Gazastreifen, Nordkorea, Südkorea, Vereinigte Arabische Emirate, Föderative Staaten von Mikronesien, Fidschi, Hongkong, Nördliche Marianen, Marshallinseln, Salomonen, Territorium Wallis und Futuna, Indien, Indonesien, Iran, Irak, Japan, Jordanien, Kiribati, Kuwait, Laos, Libanon, Macau, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nauru, Nepal, Territorium Neukaledonien, Neuseeland, Amerikanisch-Ozeanien, Australisch-Ozeanien, Neuseeländisch-Ozeanien, Oman, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Pitcairninseln, Französisch-Polynesien, Katar, Samoa, Singapur, Sri Lanka, Syrien, Taiwan, Thailand, Tonga, Tuvalu, Vanuatu, Vietnam, Jemen.

Gebiet 3: Osteuropa einschließlich der GUS-Länder

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan., Lettland, Litauen, Republik Moldau, Usbekistan, Polen, Tschechische Republik, Russland, Slowakei, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine.

Gebiet 4: Westeuropa

Andorra, Ceuta und Melilla, Vatikanstadt, Gibraltar, Färöer, Island, Liechtenstein, Malta, Norwegen, San Marino.

ANHANG V

Mitteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 4

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ANHANG VI

Liste der Länder gemäß Artikel 22

- Kanada

- Iran

- Libanon

- Volksrepublik China

- Taiwan

- Indien

- Bolivien

- Republik San Marino

ANHANG VII

Dokument V I 1 gemäß Artikel 24 Absatz 1

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ANHANG VIII

Technische Bestimmungen zu den Dokumenten V I 1 und V I 2 gemäß den Artikeln 24 und 25

A. Druck der Vordrucke

1. Die Vordrucke haben ein Format von etwa 210 × 297 mm.

2. Zu verwenden ist geleimtes weißes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g.

3. Jeder Vordruck ist mit dem Namen und der Anschrift oder dem Zeichen des Druckers versehen.

4. Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt. Bei den Vordrucken V I 2 wird diese Sprache von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt, in denen diese Vordrucke mit einem Sichtvermerk versehen werden.

B. Ausfuellen der Vordrucke

1. Die Vordrucke werden in der Sprache ausgefuellt, in der sie gedruckt sind.

2. Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die

- bei den Vordrucken V I 1 von der amtlichen Stelle, die den Teil "Bescheinigung" unterzeichnet,

- bei den Vordrucken V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt,

zugeteilt wird.

3. Die Bezeichnung des Erzeugnisses in Feld Nr. 6 des Vordrucks V I 1 und in Feld Nr. 5 des Vordrucks V I 2 erfolgt in Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89.

ANHANG IX

Liste der Länder gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26

- Australien

- Vereinigte Staaten von Amerika.

ANHANG X

Dokument V I 2 gemäß Artikel 24 Absatz 1

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ANHANG XI

Definitionen gemäß Artikel 34

Im Sinne der die Einfuhr betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung bedeutet:

a) mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben: das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und weniger als 15 % vol aufweist

und

- durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein hervorgegangen ist, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol gewonnen wird und ausschließlich von Keltertrauben stammt, die in dem Ursprungsdrittland zugelassen sind;

b) konzentrierter Traubenmost: der nicht karamellisierte Traubenmost, der

- durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger, gemäß den Vorschriften des Ursprungsdrittlandes zugelassener und nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht untersagter Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass bei einer Temperatur von 20 °C der Zahlenwert des Refraktometers - das nach dem Verfahren des Anhangs XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 verwendet wird - nicht unter 50,9 % liegt;

- ausschließlich von Keltertrauben stammt, die in dem Ursprungsdrittland zugelassen sind,

und

- aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der von dem Ursprungsdrittland für die Herstellung von Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch festgelegt ist; dieser Alkoholgehalt darf nicht unter 8,5 % vol liegen.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmosts von bis zu 1 % vol wird geduldet;

c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: das fluessige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i) durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger, gemäß den Vorschriften des Ursprungsdrittlandes zugelassener und nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht untersagter Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass bei einer Temperatur von 20 °C der Zahlenwert des Refraktometers - das nach dem Verfahren des Anhangs XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 verwendet wird - nicht unter 61,7 % liegt;

ii) Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist, die gemäß den Vorschriften des Ursprungsdrittlandes zugelassen und nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht untersagt sind;

iii) folgende Merkmale aufweist:

- einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 °Brix,

- eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 °Brix konzentriertem Traubenmost,

- einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

- einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6 bei 25 °Brix,

- eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

- einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

- einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

- eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikroSiemens/cm bei 25 °Brix und 20 °C,

- einen Gehalt von Hydroxymethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

- Spuren von Mesoinositol;

iv) ausschließlich von Keltertrauben stammt, die in dem Ursprungsdrittland zugelassen sind,

und

v) aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der von dem Ursprungsdrittland für die Herstellung von Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch festgelegt ist; dieser Alkoholgehalt darf nicht unter 8,5 % vol liegen.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet;

d) Likörwein: das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol sowie einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist

und

- aus in Gärung befindlichem Traubenmost, Wein oder ihrer Mischung gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die im Ursprungsdrittland für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen müssen, und dem folgende Erzeugnisse zugesetzt wurden:

i) jeweils für sich oder als Mischung neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols,

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol und Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

- konzentrierter Traubenmost,

- Mischung eines der unter Ziffer i) genannten Erzeugnisse mit Traubenmost oder in Gärung befindlichem Traubenmost.

Bestimmte Qualitätslikörweine, bei denen die Gleichwertigkeit der Produktionsbedingungen mit denen eines Qualitätslikörweins b.A. anerkannt ist und die in einer noch festzulegenden Liste aufgeführt sind, können jedoch

- einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 17,5 % vol, jedoch von nicht weniger als 15 % vol aufweisen, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden Rechtsvorschriften des Ursprungsdrittlandes dies ausdrücklich vorsehen,

oder

- aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von weniger als 12 % vol, jedoch von nicht weniger als 10,5 % vol gewonnen werden;

e) Schaumwein: das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist,

- durch erste oder zweite alkoholische Gärung aus frischen Trauben, Traubenmost oder Wein gewonnen wird

und

- beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist und in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

f) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist,

- aus Wein gewonnen wird,

- beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde,

und

- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

g) Perlwein das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist

und

- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;

h) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure das Erzeugnis, das

- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist

und

- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;

i) Wein aus überreifen Trauben das Erzeugnis, das

- einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist,

- einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist,

- in den Ursprungsdrittländern aus dort geernteten Trauben von im Ursprungsdrittland zugelassenen Keltertraubensorten hergestellt wird,

- gegebenenfalls einer Reifung unterzogen wurde.

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