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Document 32001D0709

    2001/709/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 2001 zur sechsten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2923)

    ABl. L 261 vom 29.9.2001, p. 69–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/709/oj

    32001D0709

    2001/709/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 2001 zur sechsten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2923)

    Amtsblatt Nr. L 261 vom 29/09/2001 S. 0069 - 0069


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. September 2001

    zur sechsten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2923)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/709/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Angesichts des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern kann die in bestimmten Teilen des Vereinigten Königreichs vorherrschende MKS-Situation für Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft ein Gesundheitsrisiko darstellen.

    (2) Alle Mitgliedstaaten haben die in der Entscheidung 2001/327/EG der Kommission vom 24. April 2001 mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/488/EG(4), vorgesehenen Verbringungsbeschränkungen für seuchenempfängliche Tiere umgesetzt.

    (3) Die Maßnahmen sollten entsprechend verlängert werden.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Datum in Artikel 4 der Entscheidung 2001/327/EG der Kommission wird durch das Datum des "30. Dezember 2001" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. September 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12.

    (4) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 75.

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