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Document 32001D0254

    2001/254/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/324/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indonesien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 748)

    ABl. L 91 vom 31.3.2001, p. 85–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/254/oj

    32001D0254

    2001/254/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/324/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indonesien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 748)

    Amtsblatt Nr. L 091 vom 31/03/2001 S. 0085 - 0088


    Entscheidung der Kommission

    vom 21. März 2001

    zur Änderung der Entscheidung 94/324/EWG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indonesien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 748)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/254/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 94/324/EG der Kommission vom 19. Mai 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indonesien(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/401/EG(4), ist das "Ministry of Agriculture, Directorate General of Fischeries (Provincial Laboratory for Fish Inspection and Quality Control)" die Behörde, die in Indonesien für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Auforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständig ist.

    (2) Im Zuge einer Umstrukturierung der indonesischen Verwaltung ist nunmehr das "Directorate General of Fischeries (DGF) of the Ministry of Marine Affairs and Fisheries" für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Fischereierzeugnisse zuständig. Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen. Daher ist es angezeigt, die Bezeichnung der zuständigen Behörde in der Enscheidung 94/324/EG und im Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang A der genannten Entscheidung entsprechend zu ändern.

    (3) Es empfiehlt sich, den Wortlaut der Entscheidung 94/324/EG an den Wortlaut der jüngsten Entscheidungen der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Drittländern anzupassen.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 94/324/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Das 'Directorate General of Fisheries (DGF) of the Ministry of Marine Affairs and Fisheries' ist die Behörde, die in Indonesien für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständig ist."

    2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in Indonesien müssen folgende Anforderungen erfuellen:

    1. Jeder Sendung muss das Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beigefügt sein, das nummeriert, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet ist und aus einem einzigen Blatt besteht.

    2. Die Erzeugnisse müssen von zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen oder Kühlhäusern bzw. von registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

    3. Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe 'INDONESIEN' sowie die Zulassungs-Registriernummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind."

    3. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Bescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des DGF sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet."

    4. Anhang A wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. März 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 145 vom 10.6.1994, S. 23.

    (4) ABl. L 166 vom 25.6.1997, S. 14.

    ANHANG

    "ANHANG A

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