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Document 32000R1726

    Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

    ABl. L 198 vom 4.8.2000, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1726/oj

    32000R1726

    Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 04/08/2000 S. 0001 - 0005


    Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 29. Juni 2000

    über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach den Wahlen im April 1994 und der Bildung einer demokratischen Regierung beschloss die Gemeinschaft eine Strategie zur Unterstützung der Politiken und Reformen der südafrikanischen Behörden.

    (2) Der Rat erließ die Verordnung (EG) Nr. 2259/96 vom 22. November 1996 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika(3). Jene Verordnung ist am 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten.

    (3) Gemäß Kapitel VII des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen aus einer im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts eingesetzten besonderen Finanzierungsfazilität gewährt, ist die Gemeinschaft weiterhin zu einer umfangreichen finanziellen Zusammenarbeit mit Südafrika bereit und fasst die dafür erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

    (4) Kapitel V des genannten Abkommens enthält Bestimmungen über die Ziele, die Prioritäten, die Methoden sowie die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika.

    (5) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 des Rates und des Sonderberichts Nr. 7/98 des Rechnungshofs über das Entwicklungshilfeprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Südafrika (1986-1996) sollte die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika unter Vorbehalt von Anpassungen fortgeführt werden, insbesondere um die Verfahren zu vereinfachen, die sektoralen Prioritäten stärker zu berücksichtigen und die Beschlussfassung zu dezentralisieren.

    (6) Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellte Hilfe sollte in Abstimmung mit den Maßnahmen anderer Geber, einschließlich multilateraler Institutionen, durchgeführt werden.

    (7) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

    (8) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(5) bildet.

    (9) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(6) legt einen gemeinsamen Rechtsrahmen für alle Bereiche der Eigenmittel und Ausgaben der Gemeinschaften fest.

    (10) Die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(7) gilt für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften unbeschadet der spezifischen Regelungen der Gemeinschaft für die einzelnen Politikbereiche -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziele

    Die Gemeinschaft arbeitet finanziell und technisch mit Südafrika zusammen, um die Politiken und Reformen der südafrikanischen Behörden im Rahmen eines politischen Dialogs und partnerschaftlicher Beziehungen zu unterstützen.

    Das gemeinschaftliche Kooperationsprogramm mit der Bezeichnung "Europäisches Programm für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas" (EPRD) soll durch Programme und Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums im Interesse der Armen einen Beitrag zur harmonischen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas und zur fortgesetzten Integration dieses Landes in die Weltwirtschaft leisten sowie die Grundlagen für eine demokratische Gesellschaft und einen Rechtsstaat festigen, in dem die Menschenrechte und die Grundfreiheiten uneingeschränkt geachtet werden.

    Dies erfolgt durch die Unterstützung der internationalen Ziele und Politiken für nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage von VN-Übereinkommen und -Resolutionen; damit wird auch ein Beitrag zur Erreichung des Ziels geleistet, den Teil der in extremer Armut lebenden Menschen bis 2015 um mindestens die Hälfte zu verringern.

    Artikel 2

    Bereiche der Zusammenarbeit

    (1) Die Programme konzentrieren sich auf die Armutsbekämpfung, tragen den Bedürfnissen der in der Vergangenheit benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung und berücksichtigen die Geschlechterperspektive und Umweltdimension der Entwicklung. Dabei kommt der Verstärkung der institutionellen Kapazitäten besondere Bedeutung zu.

    (2) Die nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführende Entwicklungszusammenarbeit betrifft vorrangig folgende Bereiche:

    a) Unterstützung der Politiken, Instrumente und Programme zur fortgesetzten Integration der südafrikanischen Wirtschaft in die Weltwirtschaft und in den Welthandel, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Förderung des Privatsektors sowie zur regionalen Zusammenarbeit und Integration. Besondere Beachtung auf dem letztgenannten Gebiet findet die Unterstützung der Anpassungsmaßnahmen, die in der Region und insbesondere in der Südafrikanischen Zollunion (SACU) aufgrund der Errichtung einer Freihandelszone im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit erforderlich werden. Die Förderung der Zusammenarbeit von allgemeinem beiderseitigem Interesse zwischen Unternehmen aus der Europäischen Union und Südafrika kann ebenfalls in Betracht gezogen werden;

    b) Verbesserung der Lebensbedingungen und der sozialen Grundversorgung;

    c) Förderung der Demokratisierung, des Schutzes der Menschenrechte, einer gesunden öffentlichen Verwaltung, der Stärkung der lokalen Gebietskörperschaften und der Beteiligung der Zivilgesellschaft am Entwicklungsprozess.

    (3) Der Dialog und die Partnerschaft zwischen der öffentlichen Verwaltung und den im Entwicklungsbereich tätigen nichtstaatlichen Partnern und Akteuren werden gefördert.

    Artikel 3

    Förderwürdige Kooperationspartner

    Finanzhilfe nach Maßgabe dieser Verordnung können folgende Kooperationspartner erhalten: Behörden und öffentliche Stellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Nichtregierungsorganisationen und Organisationen, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützen, regionale und internationale Organisationen sowie Einrichtungen und öffentliche oder private Unternehmen. Andere Stellen können unterstützt werden, sofern sie von beiden Seiten als förderwürdig bezeichnet werden.

    Artikel 4

    Mittel, Ausgaben, Informationen über das Programm und Koordinierung

    (1) Die Mittel, die bei der Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen oder andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Bewertungs- und Kontrollmissionen.

    (2) Die Gemeinschaftsmittel können je nach Bedarf und Art der Maßnahme in Landeswährung oder in Devisen ausgezahlt und für folgende Finanzierungszwecke verwendet werden:

    a) staatliche Haushaltsausgaben zur Unterstützung der Reformen und der Durchführung der Politiken in den prioritären Bereichen, die im Rahmen eines politischen Dialogs ermittelt werden; dabei werden die geeignetsten Instrumente eingesetzt, auch in Form gezielter direkter Haushaltshilfen in spezifischen Bereichen, in denen die entsprechenden Bedingungen erfuellt sind (z. B. Rechenschaftspflicht sowie Transparenz des Staatshaushalts, solide Verfahren für die Auftragsvergabe);

    b) Investitionen und Ausrüstung;

    c) in gebührend begründeten Fällen, insbesondere bei Durchführung eines Programms durch einen nichtstaatlichen Partner, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Programm auf größtmögliche Nachhaltigkeit abzielen muss: laufende Kosten (darunter fallen Verwaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten).

    Ein Teil der Finanzmittel kann durch spezialisierte Finanzinstitute, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, in Form von Risikokapital oder sonstigen Instrumenten ausgewählten Endbegünstigten (beispielsweise Unternehmensgründern) zur Verfügung gestellt werden. Die nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Mittel werden nicht so verwendet, dass unlauterer Wettbewerb ermöglicht wird.

    (3) Grundsätzlich ist bei allen Kooperationsmaßnahmen eine finanzielle Beteiligung der in Artikel 3 genannten Partner erforderlich. Dieser Finanzbeitrag richtet sich nach den Möglichkeiten der betreffenden Partner und nach der Art der jeweiligen Maßnahme. Er ist vor allem dann anzustreben, wenn ein Projekt als Starthilfe für eine unbefristete Tätigkeit dienen soll, um die Nachhaltigkeit derartiger Projekte nach Beendigung der Gemeinschaftsfinanzierung zu gewährleisten. Dabei kann es sich auch um Sachleistungen handeln. Ist der Partner eine Nichtregierungsorganisation oder eine auf eine Gemeinschaft gestützte Organisation, so kann in bestimmten Fällen darauf verzichtet werden, einen Beitrag zu verlangen.

    (4) Die Kommission kann alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Gemeinschaftscharakter der nach Maßgabe dieser Verordnung gewährten Hilfe sichtbar zu machen.

    (5) Es kann nach Möglichkeiten der Kofinanzierung und Parallelfinanzierung mit anderen Gebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.

    (6) Um die Vertragsziele der Kohärenz und der Komplementarität zu erreichen und eine optimale Wirksamkeit der Hilfe zu gewährleisten, trifft die Kommission alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, insbesondere:

    a) die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch von Informationen über die Maßnahmen, deren Finanzierung von der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der EIB übernommen oder in Betracht gezogen wird;

    b) die Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen vor Ort mittels regelmäßiger Treffen und eines Austausches von Informationen zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland.

    (7) Die Kommission bemüht sich zusammen mit den Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine reibungslose Koordinierung mit den anderen beteiligten Gebern zu gewährleisten und die zunehmend aktive Beteiligung des Empfängerlandes an der Koordinierung der Entwicklungshilfe zu fördern.

    Artikel 5

    Form der finanziellen Unterstützung

    Die Finanzhilfe nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt in Form von Zuschüssen.

    Artikel 6

    Programmierung

    (1) Im Rahmen enger Kontakte mit der südafrikanischen Regierung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse, zu denen die Koordinierung gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7 führt, werden Dreijahres-Richtprogramme ausgearbeitet. Bei der Ausarbeitung der Richtprogramme wird der Grundsatz der empfängerbestimmten Programmierung uneingeschränkt beachtet.

    (2) Zur Vorbereitung der Programmierung erstellt die Kommission gemeinsam mit der südafrikanischen Regierung im Rahmen einer stärkeren Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, die auch vor Ort erfolgt, ein länderbezogenes Strategiepapier. Dieses länderbezogene Strategiepapier trägt den Ergebnissen der letzten vorliegenden allgemeinen Bewertung der nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 und der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen und anderer regelmäßiger Bewertungen der Maßnahmen Rechnung. In diesem Papier, dem eine problemorientierte Analyse beigegeben wird, werden bereichsübergreifende Fragen wie Armutsbekämpfung, Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Umwelt und Nachhaltigkeit behandelt. Dem länderbezogenen Strategiepapier wird ein Entwurf des Dreijahres-Richtprogramms beigefügt. Auf der Grundlage der Bereiche nach Artikel 2 dieser Verordnung wird eine beschränkte Anzahl von Sektoren der Zusammenarbeit ausgewählt. Für diese Sektoren werden Modalitäten und Begleitmaßnahmen festgelegt. Nach Möglichkeit werden Leistungsindikatoren entwickelt, damit die Ziele besser verwirklicht und die Auswirkungen leichter bewertet werden können.

    Das länderbezogene Strategiepapier und der Entwurf des Dreijahres-Richtprogramms werden von dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss, nachstehend "Ausschuss" genannt, geprüft.

    Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 ab.

    (3) Das Dreijahres-Richtprogramm wird von der Kommission und der südafrikanischen Regierung ausgehandelt und unterzeichnet. Das Endergebnis der Verhandlungen wird dem Ausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder des Ausschusses wird dieses Dokument vom Ausschuss erörtert.

    (4) Einmal jährlich prüft der Ausschuss die Anwendung, die Ergebnisse und die fortgesetzte Relevanz des länderbezogenen Strategiepapiers sowie des Dreijahres-Richtprogramms. Wenn aufgrund der Bewertungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen dazu Anlass besteht, kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, mit der südafrikanischen Regierung Änderungen des Dreijahres-Richtprogramms auszuhandeln.

    (5) Einmal jährlich findet im Ausschuss auf der Grundlage einer Vorlage der Kommission eine Aussprache über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen statt.

    Artikel 7

    Verfahren

    (1) Die Kommission hat die Aufgabe, die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorgesehen sind, zu bewerten, zu beschließen und zu verwalten.

    (2) Im spezifischen Fall eines Beitrags des EPRD zu Regionalprogrammen im Gebiet der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika mit Finanzierung aus dem Europäischen Entwicklungsfonds kann dieser Beitrag gemäß den im Lomé-Abkommen festgelegten Modalitäten verwendet werden, sofern die Regelungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingehalten werden.

    (3) Um die Transparenz und die Verwirklichung der Ziele des Artikels 4 Absatz 6 zu gewährleisten, übermittelt die Kommission, sobald sie den Beschluss gefasst hat, bestimmte Vorhaben zu bewerten, den Mitgliedstaaten und ihren Vertretern vor Ort Auskunftsbögen zu diesen Vorhaben. Zu einem späteren Zeitpunkt erstellt sie eine aktualisierte Fassung dieser Auskunftsbögen zu den Vorhaben und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.

    (4) Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen oder Verträge sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof vor Ort Kontrollen nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere derjenigen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, festgelegt werden.

    Die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gewährleisten.

    (5) Soweit aufgrund der Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika geschlossen werden, wird darin festgelegt, dass Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft übernommen werden.

    (6) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten, Südafrikas und der übrigen AKP-Staaten zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen mit dem Ziel, das beste Kosten/Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten, auf andere Länder ausgedehnt werden.

    (7) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, Südafrika oder den übrigen AKP-Staaten haben. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

    (8) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Verträge von der südafrikanischen Regierung unterzeichnet. Darüber hinaus werden Verträge, die nicht durch ein Finanzierungsabkommen abgedeckt sind, von der Kommission geschlossen.

    Artikel 8

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird gegebenenfalls von dem geographisch zuständigen Ausschuss für Entwicklungsfragen unterstützt.

    (2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (4) Im Falle von Programmen, die vom Ausschuss genehmigt wurden und in Tranchen finanziert werden, die sich auf mehr als ein Haushaltsjahr beziehen, fasst die Kommission jährliche nachträgliche Finanzierungsbeschlüsse, die den für das genehmigte Programm festgelegten Hoechstbetrag der Ausgaben nicht übersteigen, im Rahmen der von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Finanzmittel ohne nochmalige Unterrichtung des Ausschusses.

    (5) Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren gilt für Finanzierungsbeschlüsse, die die Kommission in Bezug auf Vorhaben und Programme mit einem Wert von über 5 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt. Es gilt auch für alle Änderungen einer entsprechenden Maßnahme, durch die der ursprünglich dafür festgelegte Betrag um mehr als 20 % überschritten wird, und für Vorschläge für grundlegende Änderungen bei der Durchführung eines Vorhabens, für das bereits eine Verpflichtung eingegangen worden ist.

    (6) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss kurz über die Finanzierungsvorschläge, die sie in Bezug auf Vorhaben und Programme mit einem Wert von bis zu 5 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung.

    Artikel 9

    Überwachung und Bewertung

    (1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans in Bezug auf die Mittelbindungen und Zahlungen sowie die im Verlauf des Jahres finanzierten Vorhaben und Programme aufgeführt. Er enthält statistische Angaben über die Aufträge, die zur Durchführung der Vorhaben und Programme vergeben wurden.

    Darüber hinaus überwacht die Kommission die Fortschritte anhand der für den Erfolg und die Ergebnisse der Maßnahme jeweils gesteckten Ziele mit Hilfe objektiv verifizierbarer Indikatoren.

    (2) Die Kommission bewertet die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen, um zu prüfen, ob die gesteckten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien auszuarbeiten, die die Wirksamkeit künftiger Maßnahmen verbessern sollen. Die Kommission legt dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss eine Zusammenfassung der vorgenommenen Bewertungen vor. Die Bewertungsberichte stehen den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und sonstigen beteiligten Parteien zur Verfügung.

    (3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Oktober 2003 eine Halbzeitüberprüfung und vor Auslaufen dieser Verordnung eine allgemeine Bewertung des Programms vor.

    Gegenstand der Halbzeitüberprüfung sind die Ergebnisse des ersten nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Dreijahres-Programms (2000-2002). Erforderlichenfalls schlägt die Kommission unter Berücksichtigung der Folgen der neuen AKP-EU-Vereinbarungen für Südafrika Änderungen dieser Verordnung vor.

    Die Gesamtbewertung enthält Vorschläge für die Fortsetzung der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika.

    Artikel 10

    Als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag

    (1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 885,5 EUR festgelegt.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    (2) Jedes Jahr wird in den Erläuterungen zum Haushaltsplan im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung ein Hoechstbetrag festgelegt für Verträge über technische Hilfe, die von der Kommission zur Ausführung gemeinsamer Aktionen zum beiderseitigen Nutzen der Gemeinschaft und des Begünstigten abgeschlossen werden.

    Artikel 11

    Geltungsdauer

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    N. Fontaine

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Marques da Costa

    (1) ABl. C 21E vom 25.1.2000, S. 1.

    (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 192). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 (ABl. C 128 vom 8.5.2000, S. 51) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 13. Juni 2000.

    (3) ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 5.

    (4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (5) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (6) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

    (7) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

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