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Document 32000R1298

    Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

    ABl. L 148 vom 22.6.2000, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1241

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1298/oj

    32000R1298

    Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 des Rates vom 8. Juni 2000 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

    Amtsblatt Nr. L 148 vom 22/06/2000 S. 0001 - 0002


    Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 des Rates

    vom 8. Juni 2000

    zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund geographischer und saisonaler Besonderheiten empfiehlt es sich, daß die Mitgliedstaaten für in der Gemeinschaft registrierte Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge Durchführungsbestimmungen für Trichternetze oder Netze mit Sortiergittern für den Garnelenfang erlassen. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 850/98(4) sollte deshalb geändert werden.

    (2) Aus jüngsten wissenschaftlichen Gutachten ergibt sich, daß die Sandaalbestände in einem Gebiet von der Nordostküste Englands und der Ostküste Schottlands derzeit zu gering sind, um sowohl befischt zu werden als auch den Nahrungsbedarf verschiedener Arten, für die Sandaale einen wichtigen Bestandteil der Ernährung ausmachen, zu decken; daher muß ein Fangverbot für Sandaal in diesem Gebiet erlassen werden.

    (3) Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollte neu gefaßt werden, um seinen Anwendungsbereich deutlicher zu machen.

    (4) Für bestimmte Krebstiere und Muscheln sollten Mindestgrößen festgelegt oder geändert werden.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollte entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Spätestens ab 1. Juli 2002 ist für den Fang von Sandgarnelen und Rosa Garnelen ein Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 46 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zu verwenden. Diese Bestimmungen gelten nur für Netze, die von Fischereifahrzeugen gezogen werden."

    2. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 29a

    Begrenzung des Sandaalfangs

    (1) In den Jahren 2000, 2001 und 2002 ist es verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in dem Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und eine Linie durch folgende Koordinaten begrenzt ist:

    - Ostküste Englands bei 55° 30' nördlicher Breite,

    - 55° 30' nördlicher Breite, 1° 00' westlicher Länge,

    - 58° 00' nördlicher Breite, 1° 00' westlicher Länge,

    - 58° 00' nördlicher Breite, 2° 00' westlicher Länge,

    - Ostküste Schottlands bei 2° 00' westlicher Länge.

    (2) Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 1. März 2001 und erneut vor dem 1. März 2002 Bericht über die Auswirkungen des Verbots nach Absatz 1. Auf der Grundlage dieser Berichte kann die Kommission angemessene Änderungen der Bestimmungen des Absatzes 1 vorschlagen."

    3. Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung von Beständen treffen, wenn diese

    a) rein lokale Bestände betreffen, die nur für die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats von Interesse sind, oder

    b) Bedingungen oder Einzelheiten betreffen, deren Ziel die Begrenzung der Fänge durch technische Maßnahmen ist und die

    i) die Bedingungen oder Einzelheiten der Fischereivorschriften der Gemeinschaft ergänzen oder

    ii) über die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen,

    sofern diese Maßnahmen ausschließlich für in der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats oder - im Falle von Fischereitätigkeiten, die nicht von einem Fischereifahrzeug ausgehen - für in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Personen gelten."

    4. Anhang XII wird wie folgt geändert:

    a) "Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra) 400 mm" wird ersetzt durch "Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra) 38 mm";

    b) "Glatte Venusmuschel (Callista chione) 5 cm" wird ersetzt durch "Glatte Venusmuschel (Callista chione) 6 cm";

    c) "Schwertmuscheln (Ensis spp. Pharus legumen) 10 cm" wird ersetzt durch "Schwertmuscheln (Ensis spp.) 10 cm";

    d) vor "Wellhornschnecke (Buccinum undatum)" wird "Hülsenmuschel (Pharus legumen) 65 mm" eingefügt;

    e) vor "Langusten (Palinurus spp.)" wird "Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) 22 mm (Panzerlänge)" eingefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Oliveira Martins

    (1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000.

    (2) Stellungnahme vom 19. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 34.

    (4) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2723/1999 (ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 9).

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