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Document 32000R0643

    Verordnung (EG) Nr. 643/2000 der Kommission vom 28. März 2000 über die Einzelheiten der Verwendung des Euro beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds

    ABl. L 78 vom 29.3.2000, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/643/oj

    32000R0643

    Verordnung (EG) Nr. 643/2000 der Kommission vom 28. März 2000 über die Einzelheiten der Verwendung des Euro beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds

    Amtsblatt Nr. L 078 vom 29/03/2000 S. 0004 - 0005


    Verordnung (EG) Nr. 643/2000 der Kommission

    vom 28. März 2000

    über die Einzelheiten der Verwendung des Euro beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf die Artikel 33 und 53 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei den Strukturfonds lauten nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Beträge der Entscheidungen über eine Beteiligung der Fonds sowie die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission gemäß den von der Kommission festzulegenden Durchführungsbestimmungen auf Euro und werden in Euro ausgezahlt.

    (2) Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den nationalen Währungen die in der Verordnung Nr. 2866/98 des Rates(2) unwiderruflich festgelegten Kurse. Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sind die Wechselkurse gemäß Artikel 1 der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/537/EG, EGKS, Euratom(4), die auf der Grundlage der Kurse des vorletzten Arbeitstags des Vormonats ermittelten monatlichen Kurse. Diese Wechselkurse werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

    (3) Für die Interventionen, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Euopäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94(6), genehmigt worden sind, müssen gemäß den Übergangsbestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die in der Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Einzelheiten der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/94(8), niedergelegten Vorschriften über die Zahlungen weiterhin angewandt werden.

    (4) Der Ausschuß gemäß Artikel 147 EG-Vertrag, der Ausschuß für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie der Ausschuß für Fischerei und Aquakultur wurden zu dieser Verordnung angehört.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einreichung der Pläne, der Anträge auf Beteiligung der Fonds sowie der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlußberichte

    (1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehenen Entwicklungspläne, Finanzierungspläne für die Interventionsanträge und die Ergänzung zur Programmplanung sowie jährlichen Durchführungsberichte und Schlußberichte werden der Kommission in Euro übermittelt.

    (2) In den jährlichen Durchführungsberichten und den Schlußberichten müssen die Euro-Beträge der Ausgabenübersichten den Euro-Beträgen entsprechen, die sich bei Anwendung von Artikel 2 ergeben.

    Artikel 2

    Zahlungen

    (1) Die den Auszahlungsanträgen beigefügten und von der Zahlstelle gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 bestätigten Ausgabenmeldungen werden der Kommission in Euro vorgelegt.

    (2) Die Mitgliedstaaten, deren Währung zum Zeitpunkt der Vorlage des Auszahlungsantrags nicht der Euro ist, rechnen die in nationaler Währung getätigten Ausgaben in Euro um. Hierbei verwenden sie den Wechselkurs, der am vorletzten Arbeitstag der Kommission in dem der Verbuchung der betreffenden Intervention durch die zuständige Zahlungsbehörde vorausgehenden Monat galt.

    (3) Wird der Euro die Währung eines Mitgliedstaats, so bleibt das in Artikel 2 Absatz 2 festgelegte Umrechnungsverfahren für alle von der Zahlungsbehörde vor Inkrafttreten des festen Umrechnungskurses zwischen der nationalen Währung und dem Euro verbuchten Ausgaben anwendbar.

    Artikel 3

    Aufhebung

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 wird unbeschadet der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. März 2000

    Für die Kommission

    Michaele Schreyer

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1.

    (3) ABl. L 315 vom 16.12.1993, S. 1.

    (4) ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 24.

    (5) ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1.

    (6) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

    (7) ABl. L 170 vom 3.7.1990, S. 36.

    (8) ABl. L 290 vom 11.11.1994, S. 4.

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