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Document 32000D1445
Decision No 1445/2000/EC of the European Parliament and of the Council of 22 May 2000 on the application of aerial-survey and remote-sensing techniques to the agricultural statistics for 1999 to 2003
Beschluß Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003
Beschluß Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003
OJ L 163, 4.7.2000, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 029 P. 234 - 235
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 029 P. 234 - 235
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 029 P. 234 - 235
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 029 P. 234 - 235
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 029 P. 234 - 235
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 029 P. 234 - 235
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 029 P. 234 - 235
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 029 P. 234 - 235
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 029 P. 234 - 235
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 033 P. 46 - 47
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 033 P. 46 - 47
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 30/04/2004
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Amended by | 32003D2066 | Änderung | Artikel 7 | 16/12/2003 | |
Amended by | 32003D2066 | Änderung | Artikel 6 | 16/12/2003 | |
Amended by | 32003D2066 | Vervollständigung | Artikel 1.1 | 16/12/2003 | |
Amended by | 32003D2066 | Ersetzung | Artikel 3 | 16/12/2003 | |
Amended by | 32004D0786 | Änderung | Artikel 3 | 30/04/2004 |
Beschluß Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003
Amtsblatt Nr. L 163 vom 04/07/2000 S. 0001 - 0002
Beschluß Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission(1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Geltungsdauer des Beschlusses 94/753/EG des Rates vom 14. November 1994 zur Weiterführung des Einsatzes der Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1994 bis 1998(3) endete am 31. Dezember 1998. (2) Im Rahmen der neuen gemeinsamen Agrarpolitik und der bevorstehenden Erweiterung ist der Bedarf an Information über die Bodennutzung und den Zustand der Kulturen besonders groß, insbesondere zur Analyse der Wechselwirkungen zwischen Landwirtschaft, Umwelt und dem ländlichen Raum. (3) Die Durchführungsbestimmungen der im Rahmen des Beschlusses 94/753/EG durchgeführten Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen und der erzielten Ergebnisse angepaßt und neu organisiert werden. (4) In Zusammenarbeit mit den interessierten Mitgliedstaaten sollte ein System von Flächenstichprobenerhebungen eingerichtet werden, um die notwendigen Informationen über die Bodennutzung und andere Parameter von Interesse zu sammeln. (5) Das agrarmeteorologische System für die Erntevorausschätzung und die Überwachung des Zustands der Kulturen haben das operationelle Stadium erreicht; sie sollten daher von den Aktionen getrennt werden, die weitere Forschungsarbeiten erfordern. (6) Die Aktionen im Bereich der Fernerkundung, bei denen während des Zeitraums 1999-2003 weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erforderlich sind, werden durch das Fünfte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung(4) abgedeckt. (7) Es sollte bereits jetzt die Möglichkeit vorgesehen werden, die sich aus dieser Forschung ergebenden methodologischen Entwicklungen gegebenenfalls in den Kontext der unter diesen Beschluß fallenden operationellen Aktionen zu integrieren. (8) Es sollte ferner vorgesehen werden, daß die Kommission gemeinschaftliche und einzelstaatliche Stellen, die für die Erstellung der Agrarstatistiken verantwortlich sind, oder von diesen anerkannte Stellen damit betraut, diese Aktionen unter ihre Kontrolle durchzuführen. (9) Die statistischen Aktionen im Einsatz der Flächenstichprobenerhebung und der Fernerkundung entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip, da sich die Mitgliedstaaten und die Kommission die Zuständigkeit für die verchiedenen Aktionen und deren Durchführung aufgrund von Effizienz- und Durchführbarkeitskriterien aufteilen. (10) Diese Aktionen tragen zur Verbesserung des statistischen Instrumentariums der Gemeinschaft zur Gestaltung, Verwaltung und Überwachung der gemeinsamen Agrarpolitik bei. (11) Mit diesem Beschluß wird für die gesamte Dauer des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 1 Absatz 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995(5) bildet. (12) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) zu erlassen - BESCHLIESSEN: Artikel 1 (1) In der Agrarstatistik wird ab dem 1. Januar 1999 für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Vorhaben des Stichprobenverfahrens in Flächenerhebungen gemeinschaftsweit umgesetzt. Außerdem wird die Fernerkundung weiter angewendet, wobei insbesondere das agrarmeteorologische System in das operationelle Stadium überführt wird. (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben zielen unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bereits erhobenen Daten, vor allem darauf ab, auf Gemeinschaftsebene und, soweit möglich, in Gebieten von Interesse für die Gemeinschaft - die für die Umsetzung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Analyse der Wechselwirkungen zwischen Landwirtschaft, Umwelt und dem ländlichen Raum notwendigen Informationen zu sammeln, - Flächenschätzungen für die wichtigsten Kulturen zu erstellen, - die Überwachung des Zustands der Kulturen bis zur Ernte zu gewährleisten, um auf dieser Grundlage frühzeitig Schätzungen der Erträge und Erntemengen zu ermöglichen. (3) Nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Jahr 1999 wird auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 darüber entschieden, ob die Maßnahmen für die restlichen zwei Jahre fortzuführen oder zu modifizieren oder ob sie einzustellen sind. Artikel 2 Die Kommission sorgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Durchführung der Maßnahmen. Die für die Erstellung der Agrarstatistiken verantwortlichen einzelstaatlichen Stellen oder die von diesen anerkannten Stellen können auf freiwilliger Basis an der Durchführung beteiligt werden. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 jährlich einen Bericht über die Durchführungsbestimmungen, die eingesetzten Methoden, die Verwendung der Mittel, die Bewertung der Ergebnisse sowie das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr vor. Artikel 3 Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 1999-2003 auf 12,5 Mio. EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. Artikel 4 Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Verwaltungsverfahren zu erlassen. Artikel 5 (1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Artikel 6 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2003 Bericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und über die Verwendung der hierfür bereitgestellten Mittel; gegebenenfalls legt sie Vorschläge für die Weiterführung des Einsatzes von Techniken der Flächenstichprobenerhebung und der Fernerkundung in der Agrarstatistik vor. Artikel 7 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Er gilt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003. Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2000. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin N. Fontaine Im Namen des Rates Der Präsident J. Gama (1) ABl. C 396 vom 19.12.1998, S. 25. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 1999 (ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 43), bestätigt am 16. September 1999. Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. C 83 vom 22.3.2000, S. 80) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000. (3) ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 27. (4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1. (5) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4. (6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.