Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999R1726

    Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten

    ABl. L 203 vom 3.8.1999, p. 28–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1726/oj

    31999R1726

    Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten

    Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0028 - 0040


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1726/1999 DER KOMMISSION

    vom 27. Juli 1999

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und Arbeitskosten(1), insbesondere Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Es sind gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 Durchführungsmaßnahmen erforderlich betreffend die Definition und Aufgliederung der zu liefernden Informationen und das Format für die Übermittlung der Ergebnisse.

    (2) Die in dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Definition und Aufgliederung der Informationen

    Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 liefern die Mitgliedstaaten Informationen zu den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Variablen.

    Zu diesem Zweck sind die Definitionen dieser Variablen in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 2

    Format für die Übermittlung der Ergebnisse

    Das geeignete Format für die Übermittlung der Ergebnisse ist in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juli 1999

    Für die Kommission

    Yves-Thibault DE SILGUY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

    (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    ANHANG I

    LISTE DER VARIABLEN

    Statistik über die Struktur der Arbeitskosten

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "Die Mitgliedstaaten dürfen die Angaben in der Gliederung nach Arbeitern und Angestellten erheben und detailliertere Angaben für folgende Variablen erfragen:

    - A. Arbeitnehmer insgesamt

    - D.11112 Prämien

    - D.111121 Prämien mit bestimmter Periodizität

    - D.1113 Vergütung für nicht gearbeitete Tage

    - D.1114 Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen

    - D.11144 Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen

    - D.1211 Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung

    - D.12111 Altersversorgung, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität; Arbeitslosigkeit; Berufsunfälle und -krankheiten

    - D.12112 Familienzulagen

    - D.121113 Andere

    - D.1212 Tarifliche, vertragliche und freiwillige Aufwendungen des Arbeitgebers für die Sozialversicherung

    - D.12121 Zusätzliche Altersversicherung

    - D.12122 Zusätzliche Krankenversicherung

    - D.12123 Zusätzliche Krankenversicherung

    - D.12124 Andere

    - D.1221 Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

    - D.1224 Unterstellte Sozialaufwendungen der Arbeitsgeber

    - D.2 Kosten der beruflichen Bildung zu Lasten des Arbeitsgebers

    - D.3 Sonstige Aufwendungen sozialer Art zu Lasten des Arbeitgebers

    - D.31 Einstellungskosten

    - D.32 Andere"

    Anhang II

    Definitionen der Variablen

    A. ARBEITNEHMER INSGESAMT

    Arbeitnehmer sind alle in einem Unternehmen oder einer örtlichen Einheit beschäftigten Personen, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen stehen und ein Arbeitsentgelt erhalten, unabhängig von der Art der Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet oder unbefristet). Heimarbeiter(1) sind einzubeziehen, sofern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, daß sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d. h. auf der Grundlage der Arbeitsleistung, die als Einsatz in einen Produktionsprozeß eingebracht wird. Die folgenden Personen sind nicht einzubeziehen: Führungskräfte, deren Vergütung hauptsächlich in einer Gewinnbeteiligung oder einem Pauschalbetrag besteht sowie mithelfende Familienangehörige und Handelsvertreter.

    Ref. ESVG 1995: 11.12-11.14

    A.1 Gesamtzahl der Arbeitnehmer(2)

    A.11 Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit der tariflichen oder der in der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit entspricht, auch wenn die Dauer ihres Arbeitsvertrages weniger als ein Jahr beträgt.

    A.12 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gelten alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit in Tagen, Wochen oder Monaten (Halbtagsbeschäftigung, Beschäftigung zu Dreiviertel oder Vierfünftel der regulären Arbeitszeit usw.) unter der tariflichen oder der in der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit liegt.

    A.121 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, umgerechnet in Vollzeitäquivalente

    Die Umrechnung wird auf der Grundlage der regulären Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten nach der am ehesten geeigneten Methode direkt von den befragten Unternehmen oder örtlichen Einheiten oder von den nationalen statistischen Diensten vorgenommen.

    Ref. ESVG 1995: 11.32-11.34

    A.11+121 Gesamtzahl der Arbeitnehmer in VZÄ

    Sie umfaßt die Vollzeitbeschäftigten und die Teilzeitbeschäftigten, umgerechnet in Vollzeitäquivalente.

    A.13 Auszubildende

    Als Auszubildende gelten alle Arbeitnehmer, die noch nicht voll in den Produktionsablauf einbezogen sind, da sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder bei ihrer Tätigkeit der Schwerpunkt auf der Berufsausbildung und nicht auf der Produktivität liegt.

    A.131 Teilzeitbeschäftigte Auszubildende, umgerechnet in Vollzeitäquivalente

    Die Umrechnung wird nach der am ehesten geeigneten Methode direkt von den befragten Unternehmen oder örtlichen Einheiten oder von den nationalen statistischen Ämtern (unter Ausschluß der Ausbildungszeit in der örtlichen Einheit oder in der Schule) vorgenommen.

    Ref. ESVG 1995: 11.32-11.34

    B. GELEISTETE ARBEITSSTUNDEN

    Die Statistik erfaßt die Zahl der während des Jahres geleisteten Arbeitsstunden aller Arbeitnehmer(3). Die Gesamtzahl der geleisteten Stunden wird für die Vollzeitbeschäftigten (B.11), die Teilzeitbeschäftigten (B.12) und Auszubildenden (B.13) jeweils gesondert erfaßt.

    Die Zahl der jährlich geleisteten Arbeitsstunden ist definiert als:

    Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden.

    Hinweis:

    Über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden sind, unabhängig von dem dafür bezahlten Stundenlohnsatz, als eine Arbeitsstunde zu erfassen.

    Darunter fallen ebenfalls:

    a) Arbeitsvorbereitung, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, Reinigung der Werkzeuge und Maschinen, Anfertigung von Berichten, Ausfuellen von Belegbogen über die Ausführungsdauer der Arbeiten;

    b) die am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der z. B. wegen Maschinenausfalls, Unfällen oder gelegentlichen Arbeitsmangels nicht gearbeitet werden konnte, für die jedoch aus vertraglichen Gründen eine Bezahlung geleistet wurde;

    c) kurze Ruhepausen am Arbeitsplatz, einschließlich Kaffee- oder Teepausen;

    d) Zahl der von Auszubildenden tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

    Nicht zu den geleisteten Arbeitsstunden zählen jedoch:

    a) entlohnte, jedoch nicht gearbeitete Stunden, z. B. bezahlter Urlaub, bezahlte Feiertage, Abwesenheit wegen Krankheit, u. a.;

    b) Pausen für das Einnehmen von Mahlzeiten;

    c) Fahrtzeit zwischen Wohnort und Arbeitsplatz;

    d) Zeit für die Ausbildung von Auszubildenden.

    Ref. ESVG 1995: 11.26-11.29

    C. BEZAHLTE ARBEITSSTUNDEN

    Die Statistik erfaßt die Zahl der während des Jahres allen Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden (siehe Fußnote (3)) Die Gesamtzahl der bezahlten Stunden wird für die Vollzeitbeschäftigten (C.11), die Teilzeitbeschäftigten (C.12) und die Auszubildenden (C.13) jeweils gesondert erfaßt.

    Die Zahl der jährlich bezahlten Arbeitsstunden ist definiert als:

    a) während des Jahres vergütete Arbeitszeit und Überstunden;

    b) alle dem Arbeitnehmer zu einem verringerten Satz vergüteten Arbeitsstunden, auch wenn der Unterschied von der Sozialversicherung ausgeglichen wird;

    c) im Berichtszeitraum nicht geleistete, aber dennoch bezahlte Arbeitsstunden (Jahresurlaub, bezahlter Krankheitsurlaub, bezahlte Feiertage und sonstige bezahlte Zeit, etwa für ärztliche Untersuchungen).

    Um die jährliche Arbeitszeit korrekt schätzen zu können, sollten nicht unmittelbar die Zahl der von allen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden (B.1) oder die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden (C.1) für alle Mitarbeiter erfragt, sondern folgende Einzelfragen gestellt werden:

    a) normale jährliche bezahlte Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unterhehmen oder in der örtlichen Einheit;

    b) durchschnittliche Zahl der bezahlten Urlaubs- und Feiertage pro Arbeitnehmer während des Jahres;

    c) durchschnittliche Zahl der bezahlten Ausfalltage (Umzugsurlaub, Eheschließung des Arbeitnehmers, Niederkunft der Ehefrau, Tod eines Familienangehörigen usw.);

    d) Gesamtzahl der während des Jahres geleisteten Überstunden;

    e) Gesamtzahl der Kurzarbeitstage;

    f) Gesamtzahl der Ausfalltage aufgrund von Krankheit oder Mutterschutz;

    g) sonstige Ausfalltage.

    D. ARBEITSKOSTEN INSGESAMT

    Die Arbeitskosten umfassen die Gesamtheit aller von den Arbeitgebern in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitskräften getragenen Aufwendungen. Diese Definition wurde von der Gemeinschaft angenommen und entspricht weitgehend der internationalen Definition der Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker (Genf, 1966). Zu den Arbeitskosten gehören das Arbeitnehmerentgelt mit Bruttolöhnen und -gehältern in Form von Geld- und Sachleistungen, die Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.1), Kosten der beruflichen Bildung (D.2), sonstige Aufwendungen (D.3) sowie als Arbeitskosten geltende Steuern abzüglich Zuschüsse (D.4). Die Kosten für von Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen sind dem Wirtschaftszweig des Unternehmens zuzurechnen, das sie beschäftigt (NACE Rev. 1 74.50), und nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten.

    D.1 Arbeitnehmerentgelt

    Das Arbeitnehmerentgelt umfaßt sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Bezugszeitraum geleistete Arbeit. Das Arbeitnehmerentgelt untergliedert sich in:

    - Bruttolöhne und -gehälter (D.11): Bruttolöhne und -gehälter (ohne Auszubildende) (D.111); Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen (D.1114) und Bruttolöhne und -gehälter von Auszubildenden (D.112);

    - Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12). Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.121); unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.122); Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende (D.123)

    Ref. ESVG 1995: 4.02 (Code D.1)

    D.11 Bruttolöhne und -gehälter (insgesamt)

    Löhne und Gehälter werden der Periode zugerechnet, in der die Arbeit geleistet wird. Jedoch werden einmalige Prämien und andere Sonderzahlungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfaßt.

    Ref. ESVG 1995: 4.03 bis 4.07 und 4.12a) (Code D.11)

    D.111 Bruttolöhne und -gehälter (ohne Auszubildende)

    D.1111 Direktvergütung und Prämien

    Diese Variablen schließen alle vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. ein, selbst wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Sozialschutzsysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden. In diesem Wert sind Direktvergütung und Prämien enthalten.

    D.11111 Direktvergütung

    Unter Direktvergütung versteht man die während des Jahres regelmäßig bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung bezahlten Löhne oder Gehälter. Es handelt sich hierbei um Bruttobeträge vor Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

    a) Grundlöhne und -gehälter;

    b) Direktvergütungen, berechnet als Zeit-, Leistungs- und Akkordlohn und den Arbeitnehmern für die geleistete Arbeitszeit bezahlt;

    c) Löhne und Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit;

    d) Prämien und Zulagen, die regelmäßig mit jedem Arbeitsentgelt gezahlt werden. Hierzu zählen:

    - arbeitsplatzabhängige Prämien, z.B. für lärmintensive, gefährliche oder schwere Arbeit, Schichtarbeit oder durchgehende Arbeitszeit, Sonn- und Feiertagsarbeit;

    - mit Einzelleistungen verbundene Prämien, Leistungs-, Produktions- und Produktivitätsprämien, Prämien für besondere Verantwortung, für Fleiß, Pünktlichkeit, längere Unternehmenszugehörigkeit, besondere Qualifikationen oder Kenntnisse.

    D.11112 Prämien minus vermögenswirksame Leistungen

    Darunter fallen alle Zahlungen, die die Arbeitnehmer nicht regelmäßig mit jedem Arbeitsentgelt erhalten, Prämien mit bestimmter Periodizität, die nicht regelmäßig mit jedem Arbeitsentgelt gezahlt werden, Prämien, die von Einzel- oder Gruppenleistungen abhängen. Hierzu zählen:

    D.11121 Prämien mit bestimmter Periodizität

    Prämien, die nicht regelmäßig mit jedem Arbeitsentgelt gezahlt werden und deren Höhe und Periodizität vorab festgelegt werden, unabhängig von den Ergebnissen, der Unternehmenstätigkeit oder den Einzel- oder Gruppenleistungen. Darunter fallen ebenfalls das 13. und 14. Monatsgehalt sowie Urlaubsgeld.

    D.1112 Vermögenswirksame Leistungen

    Beträge, die für vermögenswirksame Leistungen an die Arbeitnehmer aufgewendet werden (Sparförderungsprogramme des Unternehmens, Erwerb von Aktien usw.). Von den Aufwendungen zu Schaffung eines speziellen Fonds, der zum Erwerb von Unternehmensaktien oder anderen Vermögensbeteiligungen zugunsten der Arbeitnehmer dient, auch wenn diese nicht sofort darüber verfügen können, sind eventuelle, dafür gewährte Steuerbefreiungen abzuziehen.

    Die unentgeltliche Ausgabe von Aktien oder deren verbilligter Verkauf an die Belegschaft oder an die speziellen Fonds gelten nur dann als Aufwendungen, wenn sie durch den Rückkauf von Aktien auf dem Markt ermöglicht wurden. Die Kosten für das Unternehmen ergeben sich hierbei aus der Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem Verkaufs- oder Abtretungspreis.

    D.1113 Vergütung für nicht gearbeitete Tage

    Dabei handelt es sich um die für gesetzlich, vertraglich oder freiwillig gewährte Urlaubs- und Feiertage sowie für sonstige bezahlte Ausfalltage gezahlten Löhne und Gehälter.

    D.1114 Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen

    Dabei handelt es sich um alle Waren und Dienstleistungen, über die die Arbeitnehmer durch das Unternehmen oder die örtliche Einheit verfügen, wie etwa Unternehmenserzeugnisse, Wohnungen, Firmenwagen.

    Ref. ESVG 1995: 4.04, 4.05, 4.06 (Code D.11)

    D.11141 Unternehmenserzeugnisse

    Sie werden den Beschäftigten für den privaten Gebrauch unentgeltlich bzw. zu einem niedrigeren Preis als dem Gestehungspreis überlassen. Darunter fallen z.B. Verpflegung und Getränke (mit Ausnahme der Aufwendungen für Kantinen und Essensmarken), Kohle, Gas, Strom, Heizung, Schuhe und Kleidung (mit Ausnahme von Arbeitskleidung), Mikrocomputer usw.

    Zu erfassen sind die vom Unternehmen getragenen Nettokosten, d. h. die Gestehungskosten der unentgeltlich abgegebenen Erzeugnisse oder die Differenz zwischen ihren Gestehungskosten und dem Preis, zu dem sie an das Personal verkauft werden. Darunter fallen ebenfalls Ausgleichsentschädigungen für nicht in Anspruch genommene Naturalleistungen.

    D.11142 Mitarbeiterwohnungen

    Dabei handelt es sich um Aufwendungen des Unternehmens für günstige Wohnungen für Mitarbeiter: Aufwendungen für betriebseigene Wohnungen (Aufwendungen für den Unterhalt und die Verwaltung der Wohnungen, für die Wohnungen zu entrichtende Abgaben, Steuern und Versicherungsbeiträge), zinsermäßigte Darlehen an die Arbeitnehmer zum Wohnungsbau oder -erwerb (Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem gewährten Zinssatz), Beihilfen und Zuschüsse, die den Arbeitnehmern für ihre Wohnung gewährt werden, Einrichtungsbeihilfen, jedoch nicht um Umzugsbeihilfen.

    D.11143 Firmenwagen

    Darunter fallen die Kosten des Unternehmens für Firmenwagen, die den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden. Dazu gehören die vom Unternehmen getragenen Netto-Betriebskosten (während des Jahres angefallene Leasing- und Zinskosten, Abschreibungen, Versicherung, Wartungs- und Instandsetzungskosten, Parkgebühren). Darunter fallen jedoch nicht der mit dem Kauf der Fahrzeuge verbundene Kapitalaufwand sowie die eventuellen Erlöse aus ihrem Wiederverkauf und die durch berufliche Nutzung entstandenen Kosten.

    Schätzungen sind auf der Grundlage der in den Unternehmen verfügbaren Angaben zu berechnen, wie z. B. Firmenwagenbestand, Schätzung der durchschnittlichen Betriebskosten pro Fahrzeug und des Kostenanteils, der sich aus der privaten Nutzung durch die Arbeitnehmer ergibt.

    D.11144 Sonstige

    Darunter fallen insbesondere:Der dem Arbeitgeber zurechenbare Teil der Sozialaufwendungen für indirekte Leistungen:

    a) Kantinen und Essensmarken;

    b) Kultur, Sport- und Freizeiteinrichtungen;

    c) Kindergärten und Kindertagesstätten;

    d) Einkaufsgemeinschaften;

    e) Kostenerstattungen für Fahrten zwischen Wohnort und normalem Arbeitsplatz;

    f) Zahlungen an Gewerkschaftsfonds und Kosten des Betriebsrats.

    Alle Aufwendungen enthalten die Abschreibungen sowie Reparatur- und Unterhaltskosten für Gebäude und Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung. Löhne und Gehälter des dafür beschäftigten Personals werden nicht berücksichtigt, sofern die Bezahlung direkt durch das Unternehmen erfolgt.

    D.112 Bruttolöhne und -gehälter von Auszubildenden

    Siehe D.11.

    D.12 Sozialbeiträge der Arbeitgeber

    Ein Betrag in Höhe des Werts der Sozialbeiträge, die von den Arbeitgebern geleistet werden, um ihren Arbeitnehmern Anspruch auf Sozialleistungen zu sichern. Bei den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber handelt es sich entweder um tatsächliche oder um unterstellte Beiträge.

    Ref. ESVG 1995: 4.08 (Code D.12)

    D.121 Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)

    Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber umfassen deren Zahlungen an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme) zugunsten ihrer Arbeitnehmer. Diese Zahlungen umfassen die gesetzlich vorgeschriebenen, die gewohnheitsmäßigen, die vertraglichen sowie die freiwilligen Beiträge zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse.

    Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden der Periode zugerechnet, in der die Arbeit geleistet wird.

    Ref. ESVG 1995: 4.09 (Code D.121) und 4.12b)

    D.1211 Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung

    Darunter fallen alle vom Arbeitgeber an Sozialversicherungsträger entrichteten gesetzlichen Beiträge. Es handelt sich um die Nettobeträge abzüglich aller eventuellen Zuschüsse. Sie umfassen:

    a) Beiträge zur Alters-, Kranken-, Mutterschafts- und Invaliditätsversicherung;

    b) die gesetzlichen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung;

    c) die gesetzlichen Beiträge zur Berufsunfallversicherung;

    d) die gesetzlichen Beiträge zu den Familienbeihilfesystemen;

    e) alle weiteren, noch nicht genannten gesetzlichen Beiträge.

    D.1212 Tarifliche, vertragliche oder freiwillige Arbeitgeberaufwendungen für die Sozialversicherung

    Darunter fallen alle zusätzlichen, über die gesetzlich Bestimmungen hinausgehenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Eventuelle Steuerbefreiungen werden dabei berücksichtigt.

    Sie umfaßen:

    a) ergänzende Alterssicherung (versicherte Pläne, selbstverwaltete Kassen, Bilanzrückstellungen sowie alle anderen Aufwendungen zur Finanzierung ergänzender Alterssicherungssysteme);

    b) zusätzliche Krankenversicherung;

    c) zusätzliche Arbeitslosenversicherung;

    d) alle übrigen, noch nicht genannten freiwilligen Zusatz-Sozialversicherungen.

    D.122 Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber(4) (ohne Auszubildende)

    Die unterstellten Sozialbeiträge stellen den Gegenwert von Sozialleistungen (vermindert um einen Betrag in Höhe eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck spezielle Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden. Die Tatsache, daß einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen.

    Unterstellte Sozialbeiträge, die den Gegenwert von gesetzlichen direkten Sozialleistungen darstellen, werden in der Periode erfaßt, während der die Arbeit geleistet wird.

    Unterstellte Sozialbeiträge, die den Gegenwert von freiwilligen direkten Sozialleistungen darstellen, werden zu dem Zeitpunkt erfaßt, zu dem diese Leistungen gewährt werden.

    Ref. ESVG 1995: 4.10 (Code D.122) und 4.12c)

    D.1221 Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

    Beträge, die als Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, Mutterschutzurlaub oder Berufsunfall als Ausgleich für den Verdienstausfall vom Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber.

    D.1222 Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit

    Beträge, die als Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit vom Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber.

    D.1223 Zahlungen an entlassene Arbeitnehmer

    Tatsächlich an entlassene Mitarbeiter gezahlte Beträge: Abfindungen bei Entlassungen und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist.

    D.1224 Unterstellte Sozialaufwendungen der Arbeitgeber:

    - Sozialabteilung und Sozialdienste;

    - arbeitsmedizinische Einrichtungen;

    - Studienstipendien für Arbeitnehmer und ihre Familien sowie alle sonstigen, noch nicht genannten unterstellten sozialen Aufwendungen.

    D.123 Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende

    Siehe D.121

    D.2 Kosten der beruflichen Bildung zu Lasten des Arbeitgebers

    Sie umfassen: Aufwendungen für Dienste und Einrichtungen der beruflichen Bildung, Abschreibungen, kleine Instandsetzungsarbeiten und Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen, ausgenommen Personalkosten; Aufwendungen für die Teilnahme an Kursen; Honorare unternehmensfremder Lehrkräfte; Aufwendungen für Lehrmittel und zur Ausbildung dienende Werkzeuge; vom Unternehmen an Einrichtungen der beruflichen Bildung entrichtete Beträge usw. Zuschüsse für die berufliche Bildung werden abgezogen.

    Ref. ESVG 1995: Vorleistungen

    D.3 Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers

    Sie umfassen insbesondere:

    a) Einstellungskosten. Dabei handelt es sich um Beträge, die bei Einstellungen an Unternehmensberatungen, für Stellenangebote in der Presse, als Reisekostenerstattung für Vorstellungsgespräche, als Einrichtungsbeihilfe für neu eingestellte Arbeitnehmer usw. gezahlt werden. Ausgenommen sind laufende Verwaltungskosten (Bürokosten, Gehälter usw.).

    b) vom Arbeitgeber gestellte Berufskleidung.

    Ref. ESVG 1995: Vorleistungen

    D.4 Steuern zu Lasten des Arbeitgebers

    Dabei handelt es sich um alle Steuern oder Abgaben, die auf der Lohnsumme oder der Beschäftigtenzahl basieren. Es sind die auf die Arbeitskosten bezogenen Steuern.

    Ref. ESVG 1995: 4.23 c) (Code D.29)

    D.5 Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers

    Dabei handelt es sich um alle in Form allgemeiner Zuschüsse eingegangenen Gelder, die direkte Lohn- oder Gehaltszahlungen teilweise oder ganz ersetzen sollen und nicht zur Finanzierung der Beiträge der Sozialversicherung oder der Berufsausbildung bestimmt sind. Nicht berücksichtigt werden Erstattungen der Sozialversicherungsträger oder der zusätzlichen Versicherungsfonds an den Arbeitgeber.

    Ref. ESVG 1995: 4.37 a) (Code D.39)

    E. ANGABEN ÜBER STATISTISCHE EINHEITEN

    E.1 Anzahl der örtlichen Einheiten insgesamt

    E.2 Anzahl der örtlichen Einheiten in der Stichprobe

    F. BEI ZEITARBEITSFIRMEN BESCHÄFTIGTE PERSONEN

    Darunter fallen Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen oder von Zeitarbeitsfirmen zur Verfügung gestellt werden. Zwischen den Arbeitnehmern und dem Unternehmen, für das sie arbeiten, darf kein direkter Vertrag bestehen.

    F.1 Zahl der Personen

    F.2 Kosten für Zeitarbeit: vom Arbeitgeber für die Ableistung von Arbeit an Zeitarbeitsfirmen gezahlte Beträge.

    F.3 Die Zahl der als Zeitarbeit bezahlten Arbeitsstunden je Unternehmen oder örtliche Einheit.

    (1) Ein Heimarbeiter ist eine Person, die sich im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vertrages mit einer bestimmten produzierenden Einheit bereit erklärt, für die produzierende Einheit zu arbeiten oder der produzierenden Einheit eine bestimmte Menge an Waren und Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedoch nicht in der produzierenden Einheit ist. (Ref. ESVG 1995: 11.13 g)

    (2) Von Zeitarbeitsfirmen beschäftigte Personen sind dem Wirtschaftszweig des Unternehmens zuzurechnen, das sie beschäftigt (NACE Rev. 1 74.50), und nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten.

    (3) Die von bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen geleisteten Arbeitsstunden sind dem Wirtschaftszweig des Unternehmens zuzurechnen, das sie beschäftigt (NACE Rev. 1, 74.50), und nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten.

    (4) Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber beinhalten einen Betrag in der Höhe der von den Arbeitgebern vorübergehend an ihre Arbeitnehmer bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. fortgezahlten Löhne und Gehälter.

    ANHANG III

    FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE

    Entsprechend den drei Tabellen sind drei Dateien zu liefern:

    - Tabelle A enthält die nationalen Daten (ein Datensatz nach Wirtschaftszweigen).

    - Tabelle B enthält die nationalen Daten nach Größenklassen (ein Datensatz nach Wirtschaftszweigen X Größenklassen).

    - Tabelle C enthält die regionalen Daten. Ein Datensatz nach Wirtschaftszweigen. Die Zahl der Datensätze richtet sich nach der Zahl der Regionen eines Landes (NUTS 1)

    Kennzeichnung eines Datensatzes

    Die Datensätze werden durch einen Kennsatz sortiert. Er enthält:

    - das Erhebungsjahr,

    - die Art der Tabelle,

    - den Code des Landes oder der Region,

    - den Wirtschaftszweig und

    - die Größenklasse.

    Kennzeichen

    Jeder Datensatz enthält ein Kennzeichen, das für jeden Datensatz der Geheimhaltungs- und den Verfügbarkeitsstatus angibt. Die möglichen Werte sind:

    "1", wenn der Wirtschaftszweig vertraulich ist.

    "2", wenn der Wirtschaftszweig nicht verfügbar ist.

    "3", wenn des Feld bei der Veröffentlichung von Aggregaten in einer nationalen Publikation verborgen wird, um die Offenlegung vertraulicher Werte zu verhindern.

    " " keine Anmerkung.

    Variablen

    Die angeforderten Variablen sind in Anhang I dieser Verordnung der Kommission definiert.

    Fehlende Variablen sind frei zu lassen.

    Die Variablen für Zahl der Beschäftigten, Arbeitszeit, Zahl der statistischen Einheiten sind als natürliche Zahlen anzugeben.

    Die Variablen für Aufwendungen sind in Landeswährung anzugeben.

    Aufbau eines Datensatzes

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Hinweis:

    Alle Codes im Abschnitt "Kennzeichnung" sind linksbündig zu formatieren.

    Alle Werte im Abschnitt "Variablen" sind rechtsbündig zu formatieren.

    ANLAGE 1

    CODES DER WIRTSCHAFTSZWEIGE (NACE REV. 1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANLAGE 2

    CODES DER GRÖSSENKLASSEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top