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Document 31998D0484

    98/484/EG: Beschluss des Rates vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001

    ABl. L 217 vom 5.8.1998, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/07/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/484/oj

    Related international agreement

    31998D0484

    98/484/EG: Beschluss des Rates vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 05/08/1998 S. 0027 - 0028


    BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001 (98/484/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren (1), insbesondere auf Artikel 12,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 12 des genannten Abkommens haben zwischen der Gemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 27. Februar 1998 ein neues Protokoll paraphiert.

    Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Islamischen Bundesrepublik Komoren eingeräumt.

    Für eine rasche Wiederaufnahme der Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe ist es unerläßlich, das neue Protokoll so bald wie möglich anzuwenden. Daher haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab 28. Februar 1998 paraphiert.

    Die Genehmigung des Abkommens in Form eines Briefwechsels erfolgt vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 43 des Vertrages.

    Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels sowie des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a) Thunfischwadenfänger:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Oberflächen-Langleinenfischer:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. MOLTERER

    (1) ABl. L 137 vom 2. 6. 1988, S. 19.

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