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Document 31998D0247

    98/247/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (Nur der deutsche, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 100 vom 1.4.1998, p. 55–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/247/oj

    31998D0247

    98/247/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (Nur der deutsche, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 100 vom 01/04/1998 S. 0055 - 0071


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (Nur der deutsche, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/247/EGKS)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65,

    gestützt auf die der Kommission vorliegenden Informationen und die gemäß Artikel 47 des Vertrags erfolgten Nachprüfungen,

    gestützt auf die schriftlichen Stellungnahmen gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag und in Anbetracht dessen, daß die Parteien ausdrücklich auf das Recht zur Abgabe mündlicher Stellungnahmen verzichtet haben,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. SACHVERHALT

    A. Verfahren

    (1) Aufgrund von Informationen in der Fachpresse sowie informeller Klagen einiger Verbraucher hat die Kommission eine Untersuchung über die Anwendung eines unter der Bezeichnung "Legierungszuschlag" bekannten gemeinsamen Aufpreises durch die Hersteller von nichtrostendem Stahl durchgeführt.

    Gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag hat die Kommission am 16. März 1995 eine Reihe von Herstellern ersucht, ihr verschiedene Informationen über diese Preisänderungen, die Formeln oder Methoden zur Berechnung der angewandten Höhe, die Umstände und das Datum der Erstanwendung dieser Methode sowie deren seitherige Anwendungen oder Änderungen zu übermitteln.

    Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und insbesondere der Kopien von Rundschreiben der Hersteller, in denen diese den Kunden die Änderung der Berechnungsgrundlagen des Legierungszuschlags ankündigten, hat die Kommission am 19. Dezember 1995 19 Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt.

    Nach Einsichtnahme der Akten haben die Unternehmen Anfang 1996 ihre Antworten auf diese Beschwerdepunkte übermittelt.

    (2) Aufgrund dieser Antworten stellte die Kommission neue Ermittlungen an. So fanden gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag Nachprüfungen bei Acerinox, ALZ, Avesta Sheffield, Krupp, Thyssen, Outokumpu und Usinor Sacilor statt. Auskunftsersuchen ergingen an Acerinox, Acciai Speciali Terni, ALZ, Böhler, Olarra, Outokumpu und Usinor Sacilor.

    Die Unternehmen, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist, konnten ihre Stellungnahmen zu der neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, die ihnen von der Kommission am 24. April 1997 zugesandt wurde und mit der die Mitteilung vom 19. Dezember 1995 aufgehoben und ersetzt wurde, abgeben. In ihren Antworten haben sie ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet, ihre Argumente in einer Anhörung geltend zu machen.

    B. Die Erzeugnisse

    (3) Nichtrostender Stahl ist ein Edelstahl, dessen Haupteigenschaft die Korrosionsbeständigkeit ist. Diese Eigenschaft wird durch den Einsatz verschiedener Legierungselemente (Chrom, Nickel, Molybdän) während des Herstellungsprozesses erzielt. Nach der Norm EN 10020:5.222.1 des Europäischen Komitees für Normung kann ein Stahl mit einem Chromgehalt von mindestens 10,5 % und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 % oder darunter als nichtrostender Stahl eingestuft werden. Außerdem werden in Abhängigkeit von den Legierungselementen drei Hauptsorten nichtrostender Stähle unterschieden:

    - austenitische Stähle, deren Grundsorte 18 % Chrom und 8 % Nickel enthält,

    - ferritische Stähle, die bis zu 30 % Chrom enthalten können,

    - martensitische Stähle, die bis zu 14 % Chrom enthalten.

    Jede dieser Sorten ist für einen unterschiedlichen Zweck bestimmt.

    (4) Nichtrostender Stahl wird für Flacherzeugnisse (Bleche oder Rollen; warm- oder kaltgewalzt) oder für Langerzeugnisse (Stäbe, Walzdraht, Profile; warmgewalzt oder fertigbearbeitet) eingesetzt. Die meisten dieser Erzeugnisse sind EGKS-Erzeugnisse im Sinne von Artikel 81 EGKS-Vertrag.

    (5) Flacherzeugnisse machen 82 % der Verkäufe von Fertigprodukten aus nichtrostendem Stahl aus. Kontinuierlich in Form von Rollen hergestellte Flacherzeugnisse (Breitband und warmgewalztes Stahlband) stellen 93 % der Flacherzeugnisse dar, der Rest besteht aus einzeln gewalzten, dicken Blechen (Quartoblechen). Etwa 70 % des warmgewalzten Breitbands werden anschließend zur Verringerung der Dicke und zur Verleihung besonderer Eigenschaften kaltgewalzt.

    Der Markt für nichtrostende Flachstahlerzeugnisse weist eine hohe Konzentration auf. Es gibt in der Gemeinschaft lediglich sechs Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die Warmbreitband und kaltgewalzte Bleche herstellen. Fünf dieser Unternehmen stellen auch Quartobleche her.

    In der Sache Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST (1) hat die Kommission festgestellt, daß den Einschätzungen der Hersteller von nichtrostendem Stahl zufolge große Überkapazitäten vorhanden sind, die auch in den kommenden Jahren bestehen bleiben werden.

    (6) Diese Entscheidung ist an die Hersteller von Flacherzeugnissen gerichtet. Betroffen sind ausschließlich EGKS-Erzeugnise, d. h. warm- und kaltzgewalzte Flacherzeugnisse mit einer Breite von 500 mm und darüber.

    C. Der räumliche Markt

    (7) Im Gegensatz zu Kohlenstoffstahl, der als marktgesättigtes Erzeugnis gilt, befinden sich die Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl noch in der Expansionsphase. Seit 1950 hat die Produktion von Stahl sämtlicher Sorten jährlich um insgesamt 2,4 % zugenommen, während die Erzeugung von nichtrostendem Stahl um jährlich 5,8 % angestiegen ist. Im gleichen Zeitraum haben sich die Haupterzeugungs- und -verbrauchsregionen geändert, da Nordamerika seit Mitte der 60er Jahre seinen Platz an Westeuropa (EU und EFTA-Länder) und Japan verloren hat. Wachstumsgebiete sind heute die Schwellenländer, in denen sich die jährliche Wachstumsrate auf 16 % beläuft. Einige europäische Hersteller haben sich diesem Trend angeschlossen und in den Nettoimportregionen (Amerika und Südostasien) investiert.

    Die Ausfuhren der europäischen Unternehmen in Länder außerhalb Westeuropas machen etwa 25 % ihres Absatzes insgesamt aus. Dagegen liegen die westeuropäischen Einfuhren von nichtrostendem Stahl unter 5 % des westeuropäischen Verbrauchs.

    (8) Der relevante räumliche Markt ist Westeuropa. Zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft bestehen weder Zölle noch sonstige rechtliche oder technische Einfuhrschranken, und obwohl die Hersteller auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten einen hohen Marktanteil halten, ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beträchtlich. Dagegen sind die Einfuhren aus Drittländern verhältnismäßig gering. In der vorgenannten AST-Entscheidung (2) wurden sie für kaltgewalzte Erzeugnisse auf 3 % des Gesamtverbrauchs geschätzt.

    D. Die Beteiligten

    (9) Die Unternehmen Acerinos S.A., ALZ N.V., Acciai Speciali Terni S.p.A., Avesta Sheffield AB, Krupp Thyssen Nirosta GmbH und Usinor S.A. gewährleisten nahezu 90 % der europäischen Produktion von nichtrostenden Flachstahlerzeugnissen in Rollen (Warmbreitband, kaltgewalzte Bleche) sowie einen sehr hohen Anteil der Produktion an nichtrostenden Langstahlerzeugnissen. Insgesamt liefern sie über 80 % der europäischen Produktion an Fertigerzeugnissen aus nichtrostendem Stahl.

    1. Acerinox S.A.

    (10) Acerinox S.A. (nachfolgend: "Acerinox") ist ein börsennotiertes Unternehmen spanischen Rechts. Dieses 1970 gegründete und mit modernen Anlagen ausgerüstete Unternehmen ist für seine niedrigen Kosten und seine Rentabilität bekannt. Acerinox kontrolliert die Roldán S.A., einen spanischen Hersteller nichtrostender Langstahlerzeugnisse, sowie einen amerkanischen Hersteller von nichtrostenden Flachstahlerzeugnissen.

    2. ALZ NV

    (11) ALZ ist ein zur ARBED-Gruppe gehörendes Unternehmen belgischen Rechts. Wie Acerinox wurde ALZ in den 70er Jahren gegründet. Das Unternehmen stellt Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl her.

    3. AST S.p.A.

    (12) Acciai Speciali Terni S.p.A. (nachfolgend: "AST") wurde am 1. Januar 1994 durch die Aufteilung des Stahlgeschäfts von ILVA in drei getrennte Unternehmen gegründet. Diese Aufteilung diente der anschließenden Veräußerung der einzelnen Unternehmen. AST stellt hauptsächlich Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, Elektrobleche und in einem Tochterunternehmen geschweißte Rohre her. Am 24. Dezember 1994 gab die Kommission ihre Zustimmung zum gemeinsamen Erwerb von AST durch Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp, Thyssen Stahl AG, AFL Falck, Tadfin S.p.A. und FI.RE. Finanziaria S.p.A. (Riva-Gruppe).

    Im Dezember 1995 erhöhte Krupp durch den Erwerb der Anteile von Falck und Riva seine AST-Beteiligung von 50 auf 75 %.

    4. Avesta Sheffield AB

    (13) Avesta Sheffield AB (nachfolgend: "Avesta") wird von British Steel kontrolliert. Avesta ist aus einem 1992 erfolgten Zusammenschluß der britischen und schwedischen Hersteller von nichtrostendem Stahl hervorgegangen. Britisch Steel kontrolliert außerdem die Fagersta Stainless AB (in Schweden) und British Steel Engineering Steels Holdings Limited (ehemals United Engineering Steel), beides Hersteller von Langerzeugnissen aus nichtrostendem Stahl, sowie einen US-amerikanischen Hersteller von Flacherzeugnissen aus nichtrostendem Stahl.

    5. Krupp Thyssen Nirosta GmbH

    (14) Krupp Thyssen Nirosta GmbH ist aus dem am 1. Januar 1995 erfolgten Zusammenschluß der Aktivitäten der Thyssen Stahl AG und der Fried. Krupp AG Hoesch Krupp im Sektor nichtrostende säure- und hochtemperaturbeständige Flachstahlerzeugnisse hervorgegangen (3). Das Unternehmen hat sich bereit erklärt, in dieser Angelegenheit für den vor ihrer Gründung liegenden Sachverhalt sowohl der Thyssen Stahl AG als auch der Krupp Hoesch AG die gesamte Verantwortung zu übernehmen. Die vorliegende Entscheidung ist demzufolge an keines der letztgenannten Unternehmen gerichtet.

    6. Usinor S.A.

    (15) Ugine S.A. (nachfolgend: "Ugine") war zum Zeitpunkt der beanstandeten Verhaltensweisen eine Tochtergesellschaft der Usinor-Sacilor-Gruppe, deren Tätigkeit in der Herstellung und im Verkauf von nichtrostendem Stahl bestand. Am 11. Dezember 1995 wurde die Ugine S.A. in einen Unternehmensbereich von Usinor Sacilor umgewandelt und verlor so ihre Rechtsfähigkeit. Usinor Sacilor hat im Juni 1997 seine Firma in Usinor S.A. geändert. Usinor S.A. ist in Europa der größte und weltweit einer der bedeutendsten Stahlerzeuger. Usinor kontrolliert darüberhinaus J & L Special Steels, einen der wichtigsten amerikanischen Hersteller kaltgewalzter Bleche aus nichtrostendem Stahl. Außerdem hält das Unternehmen eine Beteiligung am wichtigsten thailändischen Hersteller kaltgewalzter nichtrostender Stahlbleche.

    E. Vorgeschichte: der Legierungszuschlag und seine Berechnung

    (16) Der Legierungszuschlag ist ein Aufpreis, der entsprechend den Kursen der Legierungselemente berechnet wird und um den sich der Grundpreis für nichtrostenden Stahl erhöht.

    (17) Die Kosten der von den Stahlherstellern eingesetzten Legierungselemente (Nickel, Chrom und Molybdän) machen einen sehr hohen Anteil der gesamten Herstellungskosten aus. Die Kurse dieser Rohstoffe unterliegen außerordentlichen Schwankungen. Daraus erklärt sich der Wunsch der Hersteller, diese Schwankungen auf die Preise zu überwälzen, ohne dabei den Grundpreis häufig ändern zu müssen. Die Anwendung von Legierungszuschlägen hat deshalb eine rein wirtschaftliche Begründung.

    (18) Zur Berechnung der Höhe des in einem bestimmten Monat (M) in den einzelnen Gemeinschaftswährungen anzuwendenden Legierungszuschlags gehen die Hersteller wie folgt vor:

    Sie berechnen den mittleren Kurs von Nickel, Ferrochrom und Molybdän in den beiden Monaten vor dem der Berechnung voraufgehenden Monat (d.h. M-2 und M-3).

    Die Hersteller vergleichen die so erhaltenen Werte mit den Referenzwerten, d.h. seit Februar 1994:

    - 3 750 ECU/Tonne bei Nickel,

    - 5 532 ECU/Tonne bei Molybdän,

    - 777 ECU/Tonne bei Chrom.

    Ist die Differenz zwischen dem Mittelwert der Kurse und diesen Referenzwerten positiv, wird für den Monat M ein Aufpreis zum Grundpreis berechnet. Ist sie negativ, wird kein Zuschlag angewandt, da es einen negativen Legierungszuschlag nicht gibt. Diese Situation war von 1991 bis 1993 zu verzeichnen. Da die Kurse der Legierungselemente unter die Auslösewerte abgesunken waren, haben die Hersteller einen Legierungszuschlag gleich Null angewandt.

    Die über den Auslösewerten liegenden Beträge werden mit dem jeweiligen prozentualen Legierungsanteil an der betreffenden Stahlsorte multipliziert (z.B. bei der Sorte AISI 304 mit 9 % Nickel und 18 % Chrom, bei der Sorte AISI 316 mit 12 % Nickel, 18 % Chrom und 2,5 % Molybdän).

    (19) Die Berechnungsformeln haben sich im Laufe der Zeit sowie je nach Hersteller geändert. Während der 1996 gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag durchgeführten Nachprüfungen und in einigen Schreiben an die Kommission haben die Hersteller versichert, daß die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. Dezember 1995 beschriebene Formel von allen seit 1988 unverändert (mit Ausnahme der Auslösewerte) angewandt wird (4). Es sei angemerkt, daß die Kommission in ihrer Entscheidung 90/417/EGKS (5) eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden Flachstahlerzeugnissen, die sich insbesondere auf die Preise bezogen, für unzulässig erklärt hat. Diese Vereinbarung war mindestens zwischen Mai 1986 und Oktober 1988 in Kraft. Die Entscheidung wurde nicht angefochten. Alle Beteiligten an dem vorliegenden Verfahren waren Mitglied des in der Entscheidung 90/417/EGKS genannten Sendzimir-Clubs.

    F. Das Verhalten der Unternehmen im Dezember 1993 und im Januar 1994

    (20) Die Preise für Legierungselemente und nichtrostenden Stahl sind 1993 erheblich zurückgegangen. Nachdem der Nickelkurs ab September 1993 angestiegen war, haben sich die Erzeugerspannen beträchtlich verringert. Angesichts dieser Situation haben die Hersteller von Flacherzeugnissen aus nichtrostendem Stahl mit Ausnahme von Outokumpu eine Zusammenkunft in Madrid vereinbart. Nach dieser Zusammenkunft kam es zu zahlreichen Kontakten zwischen den Herstellern.

    1. Die Madrider Zusammenkunft vom 16. Dezember 1993

    a) Teilnehmer

    (21) Die Zusammenkunft wurde von Acerinox organisiert (Hotelreservierungen usw.), allerdings bestreitet das Unternehmen, der Initiator gewesen zu sein (6). Teilgenommen haben:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Gegenstand

    (22) Den Erklärungen der Unternehmen zufolge diente die Zusammenkunft dem Meinungsaustausch zwischen den Herstellern über die etwaige Wiedereinführung eines Legierungszuschlags als dem am besten geeigneten Mittel zur Erzielung einer Preisanhebung und zum Ausgleich des Anstiegs des Nickelkurses.

    Acerinox erklärte:

    "Se celebró una reunión en Madrid con fecha 15 de diciembre de 1993, que había sido acordada entre las partes para hablar ( . . .) de la problemática situación del mercado de las materias primas del acero inoxidable y las fuertes oscilaciones de los precios de las mismas." (7).

    Avesta führte in seiner Erklärung an:

    "The meeting involved an exchange of views on the difficulties caused by the various price developments described above and on the possible reintroduction of an alloy surcharge to address these difficulties." (8).

    Krupp und Thyssen:

    "Dort sind die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage sowie mögliche Auswege erörtert worden." (9).

    Ugine erklärte:

    "Une réunion a eu lieu à Madrid à l'hôtel (. . .) le 16 décembre 1993 qui a permis de procéder à un échange de vues entre les producteurs d'acier inoxydable." (10).

    AST stellt in seiner Erklärung sogar fest, daß die Unternehmen in Madrid zusammenkamen, um einen Ausweg aus der Krise zu finden:

    "In questo contesto, e al fine di trovare una via diuscita dalla situazione di crisi, ebbe luogo un incontro tra i principali produttori di acciaio europei." (11).

    c) Wahl der Formel und der Referenzwerte

    (23) Herr Laquay, Vertreter von Ugine, erklärte anhand einer Tabelle, wie der Legierungszuschlag in der Vergangenheit angewandt wurde (12). In der Erklärung von Krupp und Thyssen heißt es im einzelnen:

    "Herr Laquay als Spezialist für LZ-Berechnungen hat unter Zuhilfenahme eines Flip-Charts spontan und exemplarisch am Beispiel der von seinem Unternehmen in Frankreich geforderten Preise errechnet, welche zusätzlichen Erlöse bei entsprechender Umstellung des Stoppreises im französischen Markt erzielbar wären." (13).

    (24) Alle Teilnehmer an der Zusammenkunft betonten, daß es notwendig sei, die Formel von 1991 mit geänderten Referenzwerten anzuwenden.

    Acerinox führt in seiner Erklärung an:

    "En la misma se planteó, ante las circunstancias ya conocidas de la volatilidad del mercado de las materias primas en el que Acerinox S.A. no tiene intervención alguna, la necesidad de aplicar el extra de aleación a los clientes con arreglo a una fórmula tradicional ya conocida y aplicada con los valores más adecuados para paliar la cada vez más especulativa situación de la LME." (14).

    AST führt aus:

    "Nel corso di quell'incontro furono discusse le iniziative che ciascuno dei partecipanti intendeva prendere al riguardo, che aveva elaborato in precedenza in totale autonomia (almeno per quanto riguarda AST). Dall'incontro emerse una naturale convergenza sull'adozione, come livello minimo della formula, del prezzo del nichel del settembre 1993." (15).

    Avesta berichtet:

    "The participants exchanged similar views on the use of the alloy surcharge calculation mechanism previously applied. In the course of the exchange, the ASAB representatives put to the meeting their views on using the previously adopted calculation mechanism with new trigger values." (16).

    Krupp und Thyssen äußern sich in ihrer Erklärung wie folgt:

    "Unter den gegebenen Umständen lag daher die einzige Möglichkeit, der Entwicklung zu begegnen, in dem Versuch, den wegen des früheren Absinkens des Preises der Legierungsmetalle unter den bisherigen Stoppreis ausgesetzten LZ wieder zu aktivieren ( . . ). Im Rahmen des Treffens hat dann Herr Plömacher bekundet, daß Krupp künftig als Stoppreis die niedrige Septembernotierung für Ni zugrunde legen werde." (17).

    Ugine erklärt:

    "Au cours de la réunion, certains participants dont Ugine onf fait connaître leur intention, assortie ou non de réserves, de reprendre l'application de la formule d'extra assortie d'un nouveau seuil de déclenchement (le point bas du cours du nickel en septembre) à dater du 1er février 1994." (18).

    (25) Die Formel war den Kunden bereits bekannt. Die Nickelkurse von September 1993 (als der Nickelkurs einen historischen Tiefpunkt erreicht hatte) wurden als neue Auslösewerte gewählt. Avesta führt in seiner Erklärung an, daß während der Zusammenkunft Berechnungen mit den Legierungskursen von September/Oktober und mit einem ungefähren Wechselkurs dieses Zeitraums durchgeführt wurden:.

    "Calculations were made at the meeting on the basis of new trigger values reflecting alloy prices in September/October 1993 (i.e. using the basis of calculation of the previously adopted surcharge) and an approximate exchange of rate for that period." (19).

    d) Anwendungszeitpunkt

    (26) Die Mehrheit der Teilnehmer sprach sich für eine frühestmögliche Anwendung des neuen Legierungszuschlags aus. Dabei galt der 1. Februar 1994 als frühester realistischer Anwendungszeitpunkt. Avesta führt in seiner Erklärung aus:

    "At the meeting, the participants also discussed an implementation date. 1 February was considered to be the earliest feasible date for introduction of the surcharge." (20).

    Auch Acerinox erklärt:

    "La mayoría de los presentes eran partidarios de aplicar el extra de aleación lo más pronto posible." (21).

    (27) Acerinox hat jedoch seine Absicht bekundet, den Legierungszuschlag in Spanien aufgrund der schwachen Nachfrage auf dem spanischen Markt nicht anzuwenden:

    "Acerinox indicó su intención de no aplicar el extra en España por considerar que no iba ser positivo para el aumento de la demanda y para la industria española que estaba sumida en una profunda crisis." (22).

    e) Fax vom 20. Dezember 1993

    (28) Das von Ugine am 20. Dezember 1993 an die Teilnehmer der Zusammenkunft sowie an Outokumpu gesandte Fax gibt die Schlußfolgerungen dieser Zusammenkunft wieder (23). Dieses in Englisch abgefaßte Fax enthält die Berechnung des Legierungszuschlags, einschließlich Auslösewerte, den ECU/USD-Wechselkurs (1,179 USD/ECU für Nickel, 1,182 USD/ECU für Chrom und 1,171 USD/ECU für Molybdän), die Referenzmonate und die genormten Legierungsanteile.

    In der Erklärung von Avesta heißt es dazu:

    "On 20 December 1993, ASAB received a fax from Mr Laquay of Ugine setting out details relating to the alloy surcharge calculation including trigger points, an ECU/USD exchange rate calculation, the monthly basis (M-2 and M-3) and standard alloy contents. This document reflected the exchange of views between producers." (24).

    Ugine räumt in seiner Erklärung die Übermittlung dieses Dokuments ein:

    "A la suite de cette réunion, Ugine a communiqué aux participants par télécopies les 20 décembre 1993 et 11 janvier 1994 les bases et les résultats des calculs fondés sur la formule qu'elle entendait adopter sur le marché national français ou européen en cas de non alignement." (25).

    In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerpunkte vom 23. April 1997 bezieht sich Ugine auf dieses Fax und gibt an, daß dieses die Schlußfolgerungen der Madrider Zusammenkunft enthalten habe (26).

    AST kann nicht ausschließen, dieses Fax erhalten oder bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt zu haben:

    "La mancanza di conoscenza diretta dei dettagli non permette però di escludere in maniera categorica che vi sia stato qualche scambio di informazione. (. . .) Dato l'apparente tenore di tali messaggi non si puó per il vero neppure escludere che AST ne sia stata influenzata nella determinazione dei valori utilizzati nella formula." (27).

    2. Der Verlauf nach der Madrider Zusammenkunft

    (29) Gemäß Artikel 60 § 2 Buchstabe a) EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 37/54 (28), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2515/86/EGKS der Kommission (29), müssen die Hersteller von nichtrostendem Stahl ihre Preistafeln und ihre Verkaufsbedingungen veröffentlichen. Die Unternehmen kommen dieser Verpflichtung nach, indem sie diese mindestens zwei Arbeitstage vor ihrer Anwendung der Kommission übermitteln und sie allen Interessierten zugänglich machen. Die Preistafeln werden von den Herstellern veröffentlicht und der Kommission bei jeder Änderung notifiziert. In diesem rechtlichen Zusammenhang ist der folgende Sachverhalt zu sehen, der von der Kommission zwischen der Madrider Zusammenkunft und der Veröffentlichung der Legierungszuschläge durch die einzelnen Unternehmen ermittelt werden konnte.

    (30) Am 20. Dezember 1993 setzte Avesta Sheffield seine Vertriebsunternehmen von der wahrscheinlichen Einführung des Legierungszuschlags in Kenntnis (30).

    Am 22. Dezember 1993 unterrichtete ALZ seine Vertriebsunternehmen von der Wiedereinführung des Legierungszuschlags (31).

    (31) Am 6. Januar 1994 nahm Ugine eine Neuberechnung mit denselben Referenzwerten, jedoch einem anderen ECU/USD-Wechselkurs von 1,17506 ECU/USD für sämtliche drei Legierungen vor. Dieser Unterschied, der die zweite Stelle hinter dem Komma betrifft, ist minimal, und sein Einfluß auf den Betrag des Legierungszuschlags ist daher irrelevant (siehe Randnummer 37).

    Am 10. Januar 1994 stellte Avesta Sheffield detaillierte Berechnungen zu den LZ-Höhen an. Dabei wurde derselbe ECU/USD-Wechselkurs wie auf der Madrider Zusammenkunft angewendet (32).

    (32) Am 11. Januar 1994 übermittelte Ugine seinen sämtlichen Wettbewerbern ein Fax (33) mit den vom Unternehmen auf dem französischen Markt ab 1. Februar anzuwendenden Legierungszuschlägen, das die Berechnungseinzelheiten in Ecu/Tonne, die Umrechnungen in die wichtigsten europäischen Währungen und die Bemerkung enthielt, daß der Zuschlag nur auf austenitische Stähle angewendet werden würde.

    Dieses Fax wird in den Erklärungen sämtlicher Unternehmen erwähnt:

    "On 11 January 1994, Mr Laquay of Ugine sent a fax to Mr W. setting out Ugine's internal calculation of the alloy surcharge to be applied by it from 1st February 1994." (Avesta-Erklärung) (34).

    (33) Vor dem 13. Januar 1994 bestanden zumindest zwischen Avesta und seinen meisten Wettbewerbern Kontakte über deren Haltung zum Legierungszuschlag. Die Anhänge 2 und 6 der Avesta-Erklärung bestätigen einige dieser Kontakte.

    Anhang 2 ist ein Fax, das am 14. Januar 1994 von S. an W. gesandt wurde. Folgende Auszüge sind hier von Belang:

    "ALZ through their Swedish representative called me this morning saying that he had been instructed from his mill to start applying alloy extras as from the 1st February and that he should get the exact alloy surcharge details from us. (. . .) Outokumpu through S. also called me today and asked what we intend to do. I said that most likely we are going to apply the surcharge in the same way as announced by Ugine for the French market.(. . .) He said they want to do the same in both Sweden and Finland and suggested that we contact him on Monday." (35).

    Anhang 6 ist ein von W. unterzeichnetes Fax vom 14. Januar 1994. Darin wird der Standpunkt einiger Avesta-Wettbewerber wie folgt dargelegt:

    "Ugine have announced surcharges effective 1st February 1994 of 430 £ 4.36, 304 £ 47.55, 316 £ 74.03. Acerinox have announced that surcharges will be applied from 1st April 1994 (yes April!!), Outokumpu are thought to be following this line but no confirmation yet. Thyssen expect to announce something next Monday. Krupp - we have no current information. Ilva have announced a base price change effective from February but applicable to stockists and not end-users. ALZ are still considering their position." (36).

    (34) Am 13. Januar informierte ALZ seine Wettbewerber per Telex über die zu veröffentlichende Höhe des Legierungszuschlags (37). Der Kommission wurde die Preistafel erst am 24. Januar 1994 bekanntgegeben.

    (35) Am gleichen Tag sandte AST an Outokumpu ein Fax, in dem auf das Ugine-Fax vom 20. Dezember 1993 sowie die von Ugine am 6. Januar angestellten Berechnungen Bezug genommen wird (38).

    (36) Am 17. Januar 1994 teilten Ugine, AST und Krupp der Kommission die Höhe der Legierungszuschläge mit, die sie ab 1. Februar anzuwenden beabsichtigten.

    Am gleichen Tag beschloß Avesta formal die Wiedereinführung des Legierungszuschlags und informierte seine Vertriebsunternehmen unter Angabe genauer Anweisungen über die Anwendungsmodalitäten (39).

    Am 19. Januar 1994 teilte Thyssen der Kommission die Höhe der Legierungszuschläge mit, deren Anwendung ab 1. Februar 1994 vorgesehen war.

    G. Anwendung des Legierungszuschlags

    (37) Mit Ausnahme von Acerinox haben sämtliche Unternehmen der Kommission gemäß Artikel 60 EGKS die vorgesehene Höhe der Legierungszuschläge sowie deren Anwendungszeitpunkt zum 1. Februar 1994 mitgeteilt. Acerinox hat die neue Höhe der Legierungszuschläge der Kommission zwar erst im Mai 1994 mitgeteilt, diese in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch bereits seit Februar angewendet. Da die gleiche Formel angewendet wurde, sind die Unterschiede zwischen den endgültigen LZ-Höhen geringfügig und auf Rundungen oder Wechselkurse zurückzuführen.

    (38) Die praktischen Modalitäten dieser Anwendung wurden im Avesta-Bericht vom 17. Januar 1994 beschrieben. Folgende Punkte sind hier von Belang:

    "We will follow the rules set by the home producer in any given producer market, including applying the surcharge they declare.

    In each non-producer market a lead will be taken by one of the mills - W. will advise those markets concerned.

    The surcharge will not be imposed outside of the 17 European markets. We will need to secure appropriate price increases as soon as possible." (40).

    (39) Die praktischen Modalitäten dieser Anwendung lassen sich durch drei Tatsachen veranschaulichen.

    Die von den einzelnen Herstellern auf einem bestimmten Markt angewandten Höhen des Legierungszuschlags sind unabhängig von der Höhe, die sich aus einer Umrechnung der in den Preistafeln veröffentlichten Höhe in die Landeswährung ergeben hätte, identisch.

    Im Vereinigten Königreich haben alle Hersteller versucht, den Legierungszuschlag nach dem Beispiel von Avesta rückwirkend anzuwenden.

    Bei Flacherzeugnissen haben sich die Unternehmen in Ländern ohne inländischen Hersteller auf die Anwendung der Preisliste eines einzigen Herstellers geeinigt.

    (40) Avesta führt in seiner Erklärung aus:

    "In the national markets in which ASAB was neither the domestic producer nor, in markets with no domestic producer, the leading supplier, typically, but not uniformly, ASAB would align on the domestic producer or leading supplier as was traditional in the stainless steel industry generally. The German producer had, for example, traditionally been regarded as the leading supplier in Austria and ALZ the leading supplier in the Netherlands, whilst the Nordic producers had been regarded as leading suppliers in Denmark and Norway and the British producer in Ireland." (41)

    (41) Schließlich haben die einzelnen Hersteller ihren Kunden schriftlich die Änderung der Auslöseschwellen angekündigt. Der Kommission liegen die Kopien einiger dieser Schreiben vor. Der Wortlaut der beiden folgenden Schreiben ist für dieses Verfahren relevant.

    Am 28. Januar 1994 informierte Ugine Savoie UK Ltd seine Kunden von der Wiedereinführung des Legierungszuschlags wie folgt:

    "It has therefore been decided at a European level to reactivate the surcharge system to take into account of the increase in alloy costs since September 1993, and this surcharge will be applied generally from 1st February 1994." (42).

    Am 31. Januar 1994 teilt Thyssen Fine Steels Ltd seinen Kunden folgendes mit:

    "For this reason, we have no choice but to implement alloy surcharges on all stainless flat products in line with all other manufacturers. As in the previous surcharge situation, a clear basis for surcharge has been agreed to account for the changes in relationship between prices and costs." (43)

    II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    A. Artikel 65 § 1

    1. Allgemeines

    (42) Nach Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken verboten, die darauf abzielen würden, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen und insbesondere die Preise festzusetzen.

    2. Kartell

    (43) Eine Verletzung von Artikel 65 EGKS-Vertrag liegt dann vor, wenn die Beteiligten zu einer Willensübereinstimmung gelangen, durch die ihre geschäftliche Unabhängigkeit durch Festlegung der Leitlinien ihres gegenseitigen Wirkens oder Nichtwirkens auf dem Markt eingeschränkt wird oder werden kann. Dafür sind weder vertraglich vereinbarte Strafen noch festgelegte Durchführungsverfahren erforderlich. Auch muß eine derartige Willensübereinstimmung nicht in schriftlicher Form vorliegen.

    (44) Im vorliegenden Fall bestand das Ziel der Zusammenkunft von Madrid darin, eine einheitliche Anhebung der Preise für nichtrostenden Stahl zu erreichen, um so die gestiegenen Legierungspreise auszugleichen. Dazu wurden die verschiedenen Formeln zur Berechnung des Legierungszuschlags aus der Vergangenheit vorgelegt. Nach dieser Zusammenkunft nahmen alle Unternehmen die gleiche Verhaltensweise an. Die Unternehmen wandten für ihre Verkäufe in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal ab 1. Februar 1994 einen Legierungszuschlag nach der letztmals 1991 genutzten Formel an und wählten als Referenzwerte für die Legierungen die Werte, die sie im September 1993 erreicht hatten. Dies entspricht einer Willensübereinstimmung. Diese Willensübereinstimmung fand ihren konkreten Ausdruck im Ugine-Fax vom 20. Dezember 1993, so daß das Kartell als Vereinbarung einzustufen ist. Diese Einstufung wird durch den Wortlaut der obengenannten Rundschreiben (Randnummer 41) bestätigt.

    (45) Doch selbst wenn die Einstufung als Vereinbarung strittig wäre, stellt die Wiedereinführung des Legierungszuschlags durch die Hersteller von nichtrostendem Stahl nach hinsichtlich Wert und Zeitpunkt bewußt einheitlichen Modalitäten ohne Zweifel zumindest eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise dar. Mit dem Begriff aufeinander abgestimmte Verhaltensweise wollten die Verfasser des EGKS-Vertrags den Unternehmen die Möglichkeit nehmen, dem Kartellverbot durch eine wettbewerbswidrige Absprache, die keine Vereinbarung im eigentlichen Sinne ist, dadurch zu entgehen, daß sie sich beispielsweise im voraus gegenseitig über ihr beabsichtigtes Verhalten informieren, so daß jedes Unternehmen sein geschäftliches Verhalten in dem sicheren Bewußtsein ändern kann, daß sich seine Wettbewerber ebenso verhalten werden.

    In diesem Sinn hat der Europäische Gerichtshof in seinem ICI-Urteil (44) vom 13. Juli 1972 wie folgt entschieden:

    "Artikel 85 [EG-Vertrag] stellt den Begriff 'aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen' neben den Begriff 'Vereinbarungen zwischen Unternehmen' und 'Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen', um durch seine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt."

    (46) Die Einstufung des Verhaltens der Unternehmen dieses Verfahrens als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist jedoch nicht ausschlaggebend, um auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag schließen zu können.

    Der Gerichtshof hat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 1961 (45) auf Ersuchen der Hohen Behörde und des Ministerrats zur Auslegung von Artikel 65 EGKS-Vertrag festgestellt, daß dieser Artikel, der die Durchführungsbestimmungen des Verbots von Artikel 4 Buchstabe b) EGKS-Vertrag enthält, "die Tragweite des Verbots festlegt, indem er ganz allgemein sämtliche Kartelle untersagt". Dem Gerichtshof zufolge besteht das Ziel von Artikel 4 "offensichtlich darin, die Unternehmen daran zu hindern, mit Hilfe von einschränkenden Praktiken eine Stellung zu erlangen, die ihnen eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte gestattet". Das darin enthaltene Verbot gilt dem Gerichtshof zufolge "in seiner ganzen Strenge und ist für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend".

    3. Gegenstand, Auswirkung und Dauer des Kartells

    a) Gegenstand und Auswirkung des Kartells

    (47) Gegenstand des Kartells ist die zur gleichen Zeit für alle Unternehmen beginnende Anwendung von niedrigeren gleichen Referenzwerten für Legierungen in der früher genutzten LZ-Berechnungsformel, um eine Preisanhebung zu erreichen. Da die Zuschläge Bestandteil des Endpreises der betreffenden Erzeugnisse sind, besteht der Kartellgegenstand in der Festlegung eines Preiselements. In Artikel 65 § 1 werden als wettbewerbseinschränkend ausdrücklich Vereinbarungen oder verabredete Praktiken angeführt, durch die unmittelbar oder mittelbar die Preise festgesetzt werden können.

    (48) Das Kartell schränkt den Wettbewerb deutlich ein. Die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen stellen nahezu 90 % der Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl her. Die Auswirkungen einer zwischen ihnen vereinbarten Preiserhöhung auf den Markt sind also zwangsläufig sehr groß.

    Außerdem stellt der Legierungszuschlag einen beträchtlichen Teil des Endpreises dar. Die durch den Legierungszuschlag eingeführte Preiserhöhung ist einerseits vom prozentualen Anteil der an der Stahlzusammensetzung beteiligten Legierungsmetalle und andererseits von der Kursentwicklung dieser Metalle abhängig. Sie kann sich bis auf 25 % des Gesamtpreises belaufen.

    (49) Da es sich um ein Kartell mit dem Ziel der Einschränkung des Wettbewerbs handelt, müssen die tatsächlichen Marktauswirkungen nicht nachgewiesen werden. Dennoch ist darauf hinzuweisen, daß nach der Änderung der Referenzwerte des Legierungszuschlags zwischen Januar 1994 und März 1995 nahezu eine Verdoppelung der Preise für nichtrostenden Stahl erfolgte. Diese beträchtliche Erhöhung kann sicher nicht allein auf die Änderung der LZ-Auslöseschwellen durch die Hersteller im Februar 1994 zurückgeführt werden, hat aber durch die von ihr ausgelöste mechanische Preiserhöhung stark dazu beigetragen. Außerdem war seit Februar 1994 ein Preiselement bei nichtrostendem Stahl für alle Hersteller identisch.

    b) Dauer des Verstoßes

    (50) Aus den Unterlagen geht hervor, daß der Grundsatz eines allgemein angewandten Legierungszuschlags zwar alt ist, die Anwendung einer einheitlichen Berechnungsformel durch sämtliche Gemeinschaftshersteller für den Absatz in Westeuropa aber etwa auf das Jahr 1988 zurückgeht. Es gibt also Grund zu der Annahme, daß das Kartell zu diesem Zeitpunkt entstanden ist und daß die abgestimmte Änderung der Referenzwerte von 1994 lediglich eine Weiterentwicklung darstellt.

    Die Tatsachen, auf die sich diese Schlußfolgerung stützt, sind jedoch nicht hinreichend gesichert. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Abstimmung mit der Zusammenkunft von Madrid im Dezember 1993 begonnen hat und seither von allen Unternehmen mit Ausnahme von Avesta Sheffield, das im November 1996 seine Entscheidung zur Anwendung einer anderen Berechnungsformel ankündigte, bis heute fortgesetzt wurde.

    4. Argumentation der Beteiligten

    (51) Der von der Kommission in der an die Unternehmen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebene Sachverhalt wurde von keinem Unternehmen bestritten.

    (52) Avesta und Usinor bestreiten nicht die rechtliche Würdigung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und beschränken sich darauf, zu bestätigen, das der Verstoß mit der Annahme einer neuen Berechnungsformel beendet wurde (Avesta) bzw. punktuell erfolgte (Usinor).

    (53) Krupp, AST und ALZ erkennen den Sachverhalt zwar an, bestreiten jedoch dessen Bewertung durch die Kommission. Sie betonen, daß die Madrider Zusammenkunft lediglich dem Meinungsaustausch diente und daß die Änderung der Legierungszuschlagsreferenzwerte weder das Ergebnis einer Vereinbarung noch verabredeter Praktiken war. Diese Interpretation ist aufgrund der obigen Ausführungen auszuschließen.

    Acerinox macht geltend, den Wettbewerbern auf der Madrider Zusammenkunft seine Entscheidung mitgeteilt zu haben, den Legierungszuschlag auf dem spanischen Markt nicht anzuwenden, so daß nach seiner Auffassung die Nichtbeteiligung an einer etwaigen Vereinbarung bewiesen sei. Dieser von Acerinox eingenommene Standpunkt erklärt sich jedoch aus der besonderen Situation des spanischen Marktes, auf dem der Verbrauch an nichtrostendem Stahl niedriger als in den anderen Mitgliedstaaten ist. Das Unternehmen hat hingegen den Legierungszuschlag bereits im Februar 1994 außerhalb Spaniens angewandt und damit die Entscheidung der Madrider Zusammenkunft, die von Acerinox in voller Kenntnis der Sachlage organisiert worden war, umgesetzt.

    Ferner bringen alle Unternehmen eine Reihe von Argumenten vor, die in ihren Augen "mildernde Umstände" darstellen.

    a) Alle betroffenen Unternehmen machen geltend, daß die Formel bereits seit langem angewandt wird.

    (55) Hier ist zwischen einer seit langem angewandten Berechnungsformel, durch die Kursschwankungen der Legierungselemente im Preis der Erzeugnisse ausgedrückt werden können, und der Annahme einer einheitlichen Formel zu unterscheiden.

    Die Legierungszuschlagsformel enthält Berechnungswerte, die Empfehlungen im Sinne der Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, aus dem Jahr 1968 (46) gleichgesetzt werden können. Dieses Berechnungsschema stellt eindeutig eine Wettbewerbsbeschränkung dar.

    (56) Offensichtlich geht die einheitliche Anwendung der Formel in der Form von 1994 auf das Jahr 1988 zurück (mit Ausnahme der Auslösewerte). Es ist festzustellen, daß die Kommission in der Entscheidung 90/417/EGKS eine Vereinbarung und verabredete Praktiken insbesondere hinsichtlich der Preise für unzulässig erklärt hat. Diese Vereinbarung war zumindest von Mai 1986 bis Oktober 1988 in Kraft. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten. Die Kommission verfügt allerdings über keine ausreichenden Beweise dafür, daß die Annahme einer einheitlichen Formel das Ergebnis einer wirklichen Verabredung war. Deshalb ist die ursprüngliche Festlegung dieser Formel nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Umstände der letzten Änderung des Werts der Legierungszuschlag-Auslöseschwelle beweisen jedoch zumindest für diesen Fall das Vorhandensein einer Verabredung zur Festlegung dieses Werts und des Einführungszeitpunkts.

    b) Einige Hersteller (47) versichern, daß die Kunden die Anwendung der Legierungszuschlagsformel befürworten.

    (57) Eine mit den Wettbewerbsregeln nicht zu vereinbarende Verhaltensweise erlangt durch die Zustimmung der Kunden noch keine Rechtmäßigkeit. Außerdem wurde die Kommission gerade durch die Beschwerden einiger Kunden veranlaßt, diesen Praktiken nachzugehen.

    Die im Verlauf des Verfahrens aufgefundenen Unterlagen bestätigen im übrigen, daß die Hersteller Schwierigkeiten hatten, den Legierungszuschlag bei ihren Kunden durchzusetzen.

    c) Einige Unternehmen (48) machen geltend, daß ihre Vorgehensweise nur geringe Auswirkungen habe.

    (58) Diese Unternehmen haben vorgebracht, daß der Zuschlag zum einen nur bei einem kleinen Teil der Geschäfte angewandt wurde und die festen Preise zum anderen zahlreichen Kunden zum Vorteil gereichten. Sie behaupten, daß die Preiserhöhung bei nichtrostendem Stahl im Jahr 1994 nicht mit der Änderung der Legierungszuschlag-Auslöseschwellen, sondern mit dem Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu erklären sei.

    (59) Dem kann nicht gefolgt werden. Da es sich um eine Verabredung mit dem Ziel der Änderung von Referenzwerten zur Einführung eines Preiserhöhung handelt, liegt hier uanbhängig von der Auswirkung auf den Markt ein Verstoß gegen Artikel 65 vor. Darüber hinaus stellt die Anwendung ungleicher Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte einen Verstoß gegen Artikel 60 EGKS-Vertrag dar. Gleichzeitig sind die Unternehmen nicht berechtigt, einen etwaigen Verstoß als Vorwand zu benutzen, um einen anderen Verstoß, der zudem bewiesen ist, zu verschleiern oder zu leugnen. Außerdem kann sich der Legierungszuschlag je nach Sorte und Erzeugnis bis auf 25 % des Endpreises belaufen.

    d) Mehrere Unternehmen (49) berufen sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    (60) Diesen Unternehmen zufolge hätte die Kommission aus den ihre gemäß Artikel 60 angezeigten Preistafeln das Vorhandensein einer einheitlichen Berechnungsformel ableiten können. Da sie kein Verfahren gemäß Artikel 65 eröffnet habe, sei bei den Unternehmen ein Vertrauensschutz in die Zulässigkeit der Anwendung einer gemeinsamen Formel entstanden.

    (61) Die Unternehmen beschränkten sich darauf, der Kommission die von ihnen angewandte Legierungshöhe, ausgedrückt in den einzelnen Währungen, bekanntzugeben. Die Formel selbst wurde der Kommission ebenso wenig mitgeteilt wie die Bedingungen ihrer Anwendung.

    e) Einige Unternehmen (50) haben behauptet, die Kommission habe die Annahme einer einheitlichen Formel unterstützt.

    (62) Die Haltung der Kommission gegenüber Berechnungsschemata wurde bereits Ende der 60er Jahre festgelegt.

    Die Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen, aus dem Jahr 1968 legt dar, daß Vereinbarungen, deren ausschließlicher Zweck die gemeinsame Festlegung von Berechnungsschemata ist, nicht als wettbewerbsbeschränkend angesehen werden müssen. Berechnungsschemata, die bestimmte Berechnungssätze enthalten, sind jedoch als Empfehlungen anzusehen, die zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen können.

    (63) In der Entscheidung 80/257/EGKS (51) hat die Kommission erläutert, weshalb diese Berechnungsschemata Empfehlungen gleichgestellt werden können:

    "Sie schaffen für die Unternehmen, die sie benutzen, einen Anreiz, die im Modell enthaltenen Kalkulationssätze bei der Berechnung ihrer Kosten und damit mittelbar bei der Bemessung ihrer Verkaufspreise zu übernehmen oder sich diesen Werten zumindest anzunähern. (. . .) handelt es sich um eine konkrete und massive Einflußnahme auf deren Preispolitik."

    Die Haltung der Kommission gegenüber der Anwendung einer einheitlichen Legierungszuschlag-Berechnungsformel mußte den Unternehmen also bekannt sein.

    f) Mehrere Unternehmen berufen sich auf die durch Artikel 60 EGKS-Vertrag geschaffene Transparenz des Marktes.

    (64) Usinor erklärt in seinen Antworten auf die beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte, daß das bei Industrieökonomen als "basing point system" bekannte Preisregelungssystem ausdrücklich ein Element der Verabredung einführe, und Thyssen Stahl AG macht geltend, daß die Transparenzvorschriften des Artikels 60 EGKS-Vertrag die Anbieter zur allgemeinen Information über ihre Preisabsichten verpflichten.

    (65) Es ist richtig, daß Artikel 60 EGKS-Vertrag die Unternehmen verpflichtet, "die auf dem Gemeinsamen Markt angewandten Preistafeln und Verkaufsbedingungen zu veröffentlichen". Allerdings müssen diese Preise und Bedingungen von jedem Unternehmen eigenständig festgelegt werden. Keinesfalls dürfen sie den Betreffenden mitgeteilt werden, bevor sie der Kommission bekanntgegeben werden. Mit der Pflicht zur Veröffentlichung der Preise kann in keinem Fall die Durchführung einer Zusammenkunft zwischen Wettbewerbern gerechtfertigt werden, deren Zweck oder Wirkung entweder die Beeinflussung des Marktverhaltens eines vorhandenen oder potentiellen Wettbewerbers oder die Offenlegung des eigenen beschlossenen oder beabsichtigten Marktverhaltens gegenüber einem derartigen Wettbewerber ist.

    (66) Usinor behauptet andererseits, daß die Harmonisierung der Legierungszuschläge das Ergebnis des EGKS-Preisregelungssystems sei. Keine Bestimmung des Vertrags oder des abgeleiteten Rechts verlangt jedoch die Anwendung eines Zuschlags und schon gar nicht, daß dieser einheitlich zu sein habe. Die Entscheidung zur Einführung eines Legierungszuschlags in eine Preistafel und die Festlegung seiner Höhe sind Angelegenheit des einzelnen Unternehmens. Artikel 60 erlaubt den Unternehmen keine Verabredung oder verabredete Preisfestlegung.

    g) Einige Unternehmen bestreiten die Behauptung der Kommission, der Verstoß habe einen fortwährenden Charakter.

    (67) Usinor erklärt in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 23. April 1997, daß die Anhebung eines Preiselements ein einmaliges augenblickliches Ereignis sei, daß die Herstellerkontakte nicht über den Monat Januar 1994 hinaus fortgesetzt wurden und daß der Verstoß damit nicht als fortwährend eingestuft werden könne.

    (68) Avesta weist darauf hin, daß das Unternehmen im November 1996 die Einführung einer neuen Formel angekündigt habe.

    (69) Thyssen Stahl AG erklärt, daß der Verstoß spätestens im Juli 1994, nachdem für Nickel erneut die alten Referenzwerte erreicht worden waren, beendet worden sei. AST ist der Ansicht, daß der Verstoß punktuell erfolgte und im Juni 1994 beendet wurde.

    (70) Lediglich das Argument von Avesta ist haltbar, da die Anwendung der angefochtenen Maßnahme durch die Einführung seines neuen Systems beendet wurde. Der Verstoß bestand in der verabredeten Änderung der Legierungszuschlag-Referenzwerte, die seither von den Unternehmen nicht wieder unabhängig voneinander geändert wurden. Die Erreichung der alten Referenzwerte für Nickel im Juli 1994 ist ohne Einfluß, da der von den Unternehmen angewandte Legierungszuschlag zwangsläufig höher war, als wenn die Referenzwerte nicht geändert worden wären.

    5. Ergebnis zu Artikel 65 § 1

    (71) In der Sache Stahlträger hat die Kommission festgestellt (52), daß Aufpreise Teil des für die Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft zu zahlenden Endpreises sind und daß Vereinbarungen zur Harmonisierung dieser Aufpreise deshalb Preisfestsetzungsvereinbarungen sind, die gegen Artikel 65 § 1 verstoßen.

    (72) Im vorliegenden Fall kommt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die in der Entscheidung genannten Hersteller von nichtrostendem Stahl die Preise ab 1. Februar 1994 aufeinander abgestimmt erhöht haben. Der oben beschriebene Sachverhalt stellt einen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag dar.

    B. Geldbußen

    1. Anwendbarkeit von Artikel 65 § 5

    (73) Gemäß Artikel 65 § 5 kann die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder gegen die Unternehmen festsetzen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder eine nichtige Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß angewendet oder anzuwenden versucht haben oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken angewendet haben.

    Die Kommission kann Geldbußen oder Zwangsgelder festsetzen, deren Hoechstbetrag das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten darf, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen des Artikels 65 § 1 im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Hoechstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.

    2. Schwere des Verstoßes

    (74) Vereinbarungen oder abgestimmte Praktiken, die eine einheitliche Erhöhung eines Preiselements zum Gegenstand haben, stellen einen schweren Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Die Unternehmen begründen diesen Beschluß mit ihrer kritischen Wirtschaftslage aufgrund der gestiegenen Legierungskurse in Verbindung mit dem Rückgang der Preise für nichtrostenden Stahl. Die Kommission bestreitet nicht das Recht jedes einzelnen Unternehmens, zur Lösung dieser Situation unabhängig voneinander festgelegte Maßnahmen zu ergreifen; die Abstimmung nahezu aller Hersteller von Flachprodukten aus nichtrostendem Stahl über den Inhalt dieser Maßnahmen ist jedoch unannehmbar.

    (75) Angesichts des offenkundigen Charakters des Verstoßes wären symbolische Geldbußen nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der obengenannten wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte und der relativen Schwere des Verstoßes ist die Kommission allerdings auch nicht der Ansicht, daß der dieser Entscheidung zugrunde liegende Verstoß mit hohen Geldbußen zu belegen ist.

    (76) Aus diesen Gründen wird die Höhe der Geldbuße, die der Schwere des Verstoßes entspricht, auf 4 Mio. ECU festgesetzt.

    (77) Bei allen in dieser Entscheidung genannten Unternehmen handelt es sich um Großunternehmen. Zwischen der Höhe der Beträge muß also nicht differenziert werden.

    3. Dauer des Verstoßes

    (78) Die Kommission ist (trotz der Erwägungen in Randnummer 50) der Auffassung, daß die Abstimmung mit der Madrider Zusammenkunft im Dezember 1993 begann und seither mit Ausnahme von Avesta Sheffield, das im November 1996 seinen Entschluß zur Anwendung einer anderen Berechnungsformel ankündigte, und der Thyssen Stahl AG, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des nichtrostenden Flachstahls mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingestellt hat, von allen Unternehmen fortgesetzt wurde.

    (79) Wegen der Schwere des Verstoßes ist der festgelegte Betrag für Acerinox, ALZ, AST, Krupp Hoesch Stahl und Usinor um 1,6 Mio. ECU zu erhöhen. Auf Thyssen und Avesta sind Erhöhungen um 0,4 Mio. ECU bzw. 1,2 Mio. ECU anzuwenden.

    (80) Die Grundbeträge werden deshalb für Acerinox, ALZ, AST, Krupp und Usinor auf 5,6 Mio. ECU, für Avesta auf 5,2 Mio. ECU und für Thyssen auf 4,4 Mio. ECU festgelegt.

    4. Erschwerende und mildernde Umstände

    (81) Die Kommission ist der Auffassung, daß Usinor bei der Abstimmung eine Hauptrolle spielte: Usinor hat bei der Madrider Zusammenkunft die Berechnungen vorgenommen und nach der Zusammenkunft deren Ergebnisse zusammen mit der endgültigen Berechnung des Legierungszuschlags (53) an die anderen Hersteller weitergeleitet. Dies rechtfertigt als erschwerender Umstand für Usinor eine Erhöhung des Grundbetrags um 25 %.

    (82) Sie erkennt auch an, daß Acerinox die Madrider Zusammenkunft organisiert und den Legierungszuschlag bereits im Februar in Dänemark angewandt, diesen aber erst im Mai 1994 zur Anwendung auf seinem Hauptmarkt (Spanien) ab Juni veröffentlicht hat (54).

    (83) Außerdem war die wirtschaftliche Situation des Sektors Ende 1993 besonders kritisch. Der Nickelpreis stieg rasch an, während der Preis für nichtrostenden Stahl sehr niedrig lag. Es ist darauf hinzuweisen, daß diese besondere Situation nur ganz am Anfang der Abstimmung vorlag.

    (84) Die genannten Erwägungen rechtfertigen als mildernde Umstände eine Herabsetzung des Grundbetrags um 30 % für Acerinox und um 10 % für alle anderen Unternehmen.

    5. Anwendbarkeit der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (55)

    (85) In ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 19. Dezember 1995 haben die in der vorliegenden Entscheidung genannten Unternehmen bestätigt, daß das Vorhandensein einer einheitlichen Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags durch die einzelnen europäischen Hersteller nicht bestritten werde.

    (86) Die von Juli 1995 bis Dezember 1996 durchgeführten Ermittlungen hatten den Zweck, die Kontakte zwischen den Unternehmen vor der Änderung der Legierungszuschlag-Referenzwerte im Jahr 1994 genauer zu bestimmen.

    (87) Einige Unternehmen haben kategorisch verneint, daß Informationen hätten übermittelt werden können. So hat Acerinox anläßlich der Überprüfung vom 25. September 1996 laut Protokoll erklärt:

    "No recibieron información." (56).

    (88) Krupp und Thyssen haben nach der Überprüfung vom 8. Oktober 1996 mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 erklärt, ihren Entschluß erst nach dem 17. Januar 1994 (Tag der Bekanntgabe des Legierungszuschlags an die Kommission) bekanntgegeben und Informationen von ihren Wettbewerbern erst erhalten zu haben, nachdem diese ihre Preistafeln der Kommission übermittelt hatten (57).

    (89) Ugine hat sich während der Überprüfung vom 17. Juli 1996 geweigert, der Kommission darüber Auskunft zu geben, ob das Unternehmen seinen Wettbewerbern seine Absichten zum Legierungszuschlag mitgeteilt habe (58).

    (90) Andere haben Informationen, die der Kommission bereits vorlagen, teilweise bestätigt. In Beantwortung eines Informationsersuchens erklärte ALZ:

    "ALZ herinnert zich niet in de periode van 1 augustus 1993 tot 1 februari 1994 inlichtingen ontvangen te hebben van andere producenten van roestvrij staal met betrekking tot de wijziging van de drempelwaarden van de legeringstoeslag. (. . .) ALZ heeft vervolgens, rond 15 januari, aan de andere marktdeelnemers, d.w.z. cliënten, producenten en agenten, meegedeeld dat het voornemens was een legeringstoeslag bekend te maken voor leveringen vanaf 1 februari 1994." (59).

    (91) AST hat mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 erklärt:

    "L'AST precisa comunque di avere sentito dire che è stato rinvenuto dalla Commissione il testo di un documento che l'AST avrebbe a sua volta successivamente ritrasmesso alla Outokumpu." (60).

    (92) Nachdem die Kommission eine Reihe von Überprüfungen bei sechs Empfängern der vorliegenden Entscheidung sowie bei Outokumpu und Edelstahl Witten Krefeld abgeschlossen hatte, teilten die Rechtsanwälte von ALZ, AST, Avesta, Krupp-Thyssen und Usinor Sacilor sowie Acerinox-Vertreter der Kommission im Dezember 1996 und im Januar 1997 ihren Wunsch nach Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens mit. Erklärungen, in denen der Sachverhalt anerkannt wurde, gingen der Kommission von diesen Unternehmen am 17. Dezember 1996 (Acerinox, ALZ, Avesta, Krupp und Thyssen, Usinor Sacilor) und am 10. Januar 1997 (AST) zu.

    (93) Diese Zusammenarbeit ist im Hinblick auf die Kriterien zu bewerten, die in der vorgenannten Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen enthalten sind.

    (94) Kein Unternehmen kommt in den Genuß der Bestimmungen von Punkt B der Mitteilung: "Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße", da die Kartellbildung der Kommission weder vor ihren Ermittlungsmaßnahmen noch vor der Zustellung der Beschwerdepunkte am 19. Dezember 1995 von keinem Unternehmen angezeigt wurde.

    (95) Ebenso kommt kein Unternehmen in den Genuß der Bestimmungen von Punkt C: "Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße". Lediglich Avesta hat bereits am 1. November 1996 den Verstoß beendet, dennoch war es nicht das erste Unternehmen, das die entscheidenden Informationen zum Beweis des Bestehens des Kartells bereitgestellt hat. Die entscheidenden Informationen wurden vor allem von Outokumpu bei der Überprüfung am 17. Oktober 1996 geliefert.

    (96) Alle Unternehmen können, wenn auch unterschiedlich, in den Genuß der Bestimmungen von Punkt D: "Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße" kommen.

    (97) Lediglich Usinor und Avesta haben das Bestehen der Abstimmung eingeräumt. Außerdem hat sich Avesta bei der Überprüfung am 18. Oktober 1996 verpflichtet, seine Aktenunterlagen eingehend auf etwaige Spuren von Kontakten durchzusehen. Einige Dokumente, durch die diese Kontakte bestätigt werden, wurden der Kommission am 31. Oktober 1996 übermittelt. Schließlich hat Avesta als einziges Unternehmen den Verstoß dadurch abgestellt, daß es seine Berechnungsmethode für den Legierungszuschlag radikal geändert hat und damit ein erhebliches Geschäftsrisiko einging. Usinor hingegen war das erste Unternehmen, das die Kommission über die Madrider Zusammenkunft informiert hat.

    (98) Die Erklärungen und die Antworten auf die Beschwerdepunkte von Krupp Thyssen Nirosta GmbH, Thyssen Stahl AG, AST S.p.A. und ALZ N.V. enthalten keine neuen Elemente und bestreiten das Bestehen der Abstimmung.

    (99) Acerinox räumt in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 24. April 1997 die Abstimmung ein, bestreitet jedoch, daran beteiligt gewesen zu sein.

    (100) Die Zusammenarbeit einiger Unternehmen (Usinor und Avesta) war also erheblich, die Kommission muß jedoch berücksichtigen, daß sie außerordentlich spät einsetzte. Die Zusammenarbeit der anderen Unternehmen (Krupp, Thyssen, AST, ALZ und Acerinox) war begrenzter: Es wurden keinerlei Beweisunterlagen zur Verfügung gestellt oder Tatsachen bekanntgegeben, die der Kommission nicht bereits bekannt gewesen wären. Außerdem wurde der Verstoß von den Unternehmen nicht zugegeben.

    (101) Dies rechtfertigt eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße um 10 % für alle Unternehmen, mit Ausnahme von Avesta und Usinor, auf die eine Herabsetzung um 40 % angewandt wird.

    6. Sonderfall Krupp Thyssen Nirosta GmbH

    (102) Mit Schreiben vom 23. Juli 1997 hat die Krupp Thyssen Nirosta GmbH bestätigt, daß sie seit 1993 für die Handlungen von Thyssen Stahl AG und Krupp Hoesch Stahl AG verantwortlich zeichnet. Im verfügenden Teil dieser Entscheidung wird dem Rechnung getragen.

    C. Nichtanwendbarkeit von Artikel 65 § 2

    (103) Gemäß Artikel 65 § 2 genehmigt die Kommission Vereinbarungen über Spezialisierung oder Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- oder Verkauf oder streng analoge Vereinbarungen, wenn diese bestimmten Bedingungen entsprechen. Selbst wenn man von einer formalen Vereinbarung ausginge, so wurde doch kein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne dieses Artikels des EGKS-Vertrags gestellt. Eine derartige Vereinbarung kann in keinem Fall zu den Kategorien gehören, für die eine Genehmigung erteilt wird. Die Kommission ist vielmehr der Auffassung, daß diese eine Vereinbarung zur Festlegung oder Bestimmung der Preise im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag darstellt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unternehmen Acerinox S.A., ALZ N.V., Acciai Speciali Terni S.p.A., Avesta Sheffield AB, Krupp Hoesch Stahl AG (Krupp Thyssen Nirosta GmbH ab 1. Januar 1995), Thyssen Stahl AG (Krupp Thyssen Nirosta GmbH ab 1. Januar 1995) und Ugine S.A. haben ab Dezember 1993 bis November 1996 im Fall von Avesta Sheffield und bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Fall aller anderen Unternehmen durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags und durch Anwendung dieser Änderung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßen, wobei diese Handlungsweise die Beschränkung und Verfälschung des normalen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt sowohl zum Ziel als auch zur Folge hatte.

    Artikel 2

    Wegen der in Artikel 1 genannten Verstöße werden Geldbußen gegen folgende Unternehmen festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 3

    Die gemäß Artikel 2 festgesetzten Geldbußen sind binnen drei Monaten - gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an - an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf die nachfolgenden Konten zu zahlen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Nach Ablauf dieser Frist werden, ohne daß es einer weiteren Rechtshandlung bedarf, Zinsen zu dem Satz fällig, der vom Europäischen Währungsinstitut in seinen Ecu-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats angewendet wird, in dem diese Entscheidung erlassen wird, zuzüglich 3,5 v. H., d. h. 7,75 %.

    Artikel 4

    Acerinox S.A., ALZ N.V., Acciai Speciali Terni S.p.A., Krupp Thyssen Nirosta GmbH und Usinor S.A. stellen die in Artikel 1 genannten Verstöße unverzüglich ab und unterrichten die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen.

    Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen enthalten sich der Wiederholung der in diesem Artikel genannten Handlungen oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung is gerichtet an:

    1. Acerinox S.A., Santiago de Compostela 100, E-28035 Madrid,

    2. ALZ N.V., Industrieterrein: Genk-Zuid Rechteroever, B-3600 Genk,

    3. Acciai Speciali Terni S.p.A., Viale B. Brin 218, I-05100 Terni,

    4. Avesta Sheffield AB, Vasagatan 8-10, P.O. Box 16377, S-10327 Stockholm,

    5. Krupp Thyssen Nirosta GmbH, Alleestraße 165, D-44793 Bochum,

    6. Usinor S.A., La Défense 7, 13 Cours Valmy, F-92800 Puteaux.

    Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag.

    Brüssel, den 21. Januar 1998

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    FUSSNOTEN

    (1) Entscheidung 95/421/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST) (ABl. L 251 vom 19. 10. 1995, S. 18).

    (2) Vgl. Fußnote 1.

    (3) Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994, mit der der Schaffung eines gemeinsamen Unternehmens für die Herstellung von Flacherzeugnissen aus nichtrostenden, säure- und hochtemperaturbeständigen Sonderstählen durch die Fried. Krupp AG Hoesch-Krupp und die Thyssen Stahl AG zugestimmt wurde.

    (4) Vgl. z. B. die Erklärung von Acerinox vom 17. Dezember 1996: "La fórmula en su estado actual viene aplicándose desde el año 1988." ("Die gegenwärtige Formel wird seit 1988 angewandt.") oder die Erklärung von AST vom 10. Januar 1997: "(. . .) la Ilva SpA (che comprendeva la allora Divisione Acciai Speciali che, dopo la scissione del 1994 è divenuta la AST) applicav l'extra di lega già nel 1988" ("(. . .) das Unternehmen Ilva SpA (zu dem die Abteilung Sonderstähle gehörte, die nach der Trennung 1994 in die Gesellschaft AST umgewandelt wurde) wandte den Legierungszuschlag bereits 1988 an").

    (5) Entscheidung 90/417/EGKS der Kommission vom 18. Juli 1990 über ein Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern davon kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220 vom 15. 8. 1990, S. 28).

    (6) Vgl. die Erklärung von Acerinox (Fußnote 4): "Acerinox SA conforme lo muestran los hechos que posteriormente acontecieron, no promovió dicha reunión, aunque si, una vez decidida por las partes su convocatoria en Madrid, a petición de los asistentes, reservó un establecimiento para que la misma pudiera tener lugar" ("Wie die späteren Fakten beweisen, war Acerinox SA nicht der Initiator dieser Zusammenkunft, wenngleich das Unternehmen, nachdem sich die Teilnehmer für eine Zusammenkunft in Madrid entschieden hatten, auf deren Wunsch zu diesem Zweck eine Räumlichkeit reservierte.").

    (7) "Am 15. Dezember 1993 fand in Madrid eine Zusammenkunft statt,, die von den Beteiligten mit dem Ziel durchgeführt wurde, (. . .) über die kritische Situation auf dem Markt der zur Herstellung von rostfreiem Stahl eingesetzten Rohstoffe und über die starken Preisschwankungen dieser Rohstoffe zu beraten"

    (8) "Die Zusammenkunft beinhaltete einen Meinungsaustausch über die Schwierigkeiten infolge der oben dargestellten Preisentwicklung und über die etwaige Wiedereinführung eines Legierungszuschlags zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten."

    (9) Originalfassung.

    (10) "Am 16. Dezember 1993 fand im Hotel (. . .) in Madrid eine Zusammenkunft statt, die einen Meinungsaustausch zwischen den Herstellern von nichtrostendem Stahl ermöglichte."

    (11) "In diesem Zusammenhang fand zwischen den wichtigsten europäischen Stahlherstellern ein Treffen statt, um einen Ausweg aus dieser Krisensituation zu finden."

    (12) Erklärung von Acerinox: "El Sr. Laquay expuso cómo se habia aplicado históricamente el extra de aleación." (Herr Laquay erklärte, wie der Legierungszuschlag in der Vergangenheit angewandt wurde.).

    (13) Originalfassung.

    (14) "Die Teilnehmer haben auf dieser Zusammenkunft auch die Notwendigkeit erörtert, angesichts der Kursschwankungen auf dem Rohstoffmarkt, auf den Acerinox SA keinerlei Einfluß hat, den Legierungszuschlag für die Kunden nach einer bereits erprobten Formel auf der Grundlage der am besten geeigneten Referenzwerte anzuwenden, um den immer spekulativeren Geschäften an der Londoner Metallbörse begegnen zu können."

    (15) "Auf diesem Treffen wurde über die Initiativen gesprochen, die jeder Teilnehmer diesbezüglich ergreifen wollte und die von diesen zuvor eigenständig (zumindest im Fall der AST) entwickelt worden waren. Übereinstimmend wurde die Ansicht vertreten, daß als niedrigstes Niveau im Rahmen dieser Formel der Nickelpreis von September 1993 anzunehmen sei."

    (16) "Die Teilnehmer brachten übereinstimmend zum Ausdruck, daß die bereits früher angewandte LZ-Formel zu nutzen sei. Bei diesem Meinungsaustausch schlugen die ASAB-Vertreter vor, den früher angenommenen Berechnungsmechanismus - jedoch mit veränderten Auslösewerten - anzuwenden"

    (17) Originalfassung

    (18) "Während der Zusammenkunft haben einige Teilnehmer, darunter auch Ugine, mit bzw. ohne Vorbehalt ihre Absicht bekundet, ab 1. Februar 1994 erneut die LZ-Formel zusammen mit einer neuen Auslöseschwelle (Tiefpunkt des Nickelkurses vom September) anzuwenden."

    (19) "Während der Zusammenkunft wurden unter Anwendung neuer Auslösewerte, die den Legierungskursen von September/Oktober 1993 entsprachen (d. h. mit der früheren LZ-Berechnungsgrundlage), und eines ungefähren Wechselkurses für diesen Zeitraum Berechnungen durchgeführt."

    (20) "Während der Zusammenkunft erörterten die Teilnehmer auch den Anwendungszeitpunkt. Der 1. Februar galt als frühester realistischer Zeitpunkt für die Anwendung des neuen Zuschlags."

    (21) "Die Mehrheit der Anwesenden sprach sich für eine frühestmögliche Anwendung des Legierungszuschlags aus."

    (22) "Acerinox hat seine Absicht geäußert, den Legierungszuschlag in Spanien nicht anzuwenden, da diese Maßnahme keine Steigerung der Nachfrage bewirken und auf die spanische Industrie, die sich in einer tiefen Krise befindet, keine positive Auswirkung haben würde."

    (23) Dieses Fax wurde bei Outokumpu während der Überprüfung am 17. Oktober 1996 sichergestellt.

    (24) "Am 20. Dezember 1993 erhielt ASAB ein Fax von Herrn Laquay, Ugine, in dem die Berechnung des Legierungszuschlags, insbesondere die Auslösewerte, die Berechnung des Wechselkurses ECU/USD, die Referenzmonate (d. h. M-2 und M-3) und die genormten Legierungsanteile angegeben waren. Dieses Dokument spiegelte den Meinungsaustausch zwischen den Herstellern wider."

    (25) "Im Anschluß an diese Zusammenkunft hat Ugine den übrigen Teilnehmern mit Fax vom 20. Dezember 1993 und 11. Januar 1994 die Grundlagen und die Ergebnisse der anhand der Formel durchgeführten Berechnungen mitgeteilt, die auf dem französischen bzw. europäischen Markt im Fall einer Nichtangleichung angewandt werden sollten."

    (26) "Outokumpu wurde über die Schlußfolgerungen der Madrider Zusammenkunft per Fax am 20. Dezember 1993 informiert."

    (27) "Trotz des Fehlens direkter Kenntnisse über Einzelheiten kann jedoch ein Informationsaustausch nicht unbedingt ausgeschlossen werden. (. . .) Angesichts des eindeutigen Inhalts dieser Informationen kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß diese auf AST bei der Bestimmung der in der Formel angewandten Werte keinen Einfluß gehabt hätten."

    (28) ABl. der EGKS 18 vom 1. 8. 1954, S. 470.

    (29) ABl. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 14.

    (30) Erklärung von Avesta Attachment 1: "Alloy surcharges are likely to be introduced on CR and CPP products from 1 February. The details may not be available until early January 1994 when I will let you know." ("Ab 1. Februar werden wahrscheinlich Legierungszuschläge für kaltgewalzte Erzeugnisse und kontinuierlich gewalzte Erzeugnisse eingeführt. Vor Ende Januar 1994 werden nähere Einzelheiten sicher nicht bekannt sein, die ich Ihnen dann bekanntgeben werde.")

    (31) Antwort von ALZ auf das Informationsersuchen.

    (32) Avesta-Erklärung: "On 10 January 1994, ASAB produced a full internal surcharge calculation for application in February. This internal calculation used the same trigger values as contained in Mr Laquay's fax of 20 December 1993." ("Am 10. Januar 1994 hat ASAB eine interne Berechnung des Legierungszuschlags vorgelegt, dessen Anwendung ab Februar vorgesehen war. Bei dieser internen Berechnung wurden die Auslösewerte angewendet, die im Fax von Herrn Laquay vom 20. Dezember 1993 angegeben waren.")

    (33) Am 17. November 1996 bei Outokumpu beschlagnahmt.

    (34) "Am 11. Januar 1994 richtete Herr Laquay von Ugine an Herrn Ward ein Fax, in dem er die Berechnung des Legierungszuschlags durch Ugine darlegte, der von diesem Unternehmen ab 1. Februar 1994 angewendet werden sollte."

    (35) "ALZ rief mich heute morgen über seinen schwedischen Vertreter an, der mir mitteilte, daß er angewiesen wurde, ab 1. Februar die Legierungszuschläge anzuwenden, und daß er mit uns Verbindung aufnehmen solle, um Näheres über diese Zuschläge zu erfahren. (. . .) Ebenfalls heute hat mich Olli Salovaara von Outokumpu angerufen, um sich über unsere Absichten zu informieren. Ich habe ihm geantwortet, daß wir den Legierungszuschlag sehr wahrscheinlich in der gleichen Weise wie Ugine auf dem französischen Markt anwenden werden. (. . .) Er stellte fest, daß sie in Schweden und in Finnland ebenso verfahren wollten, und schlug vor, mit ihm am Montag in Verbindung zu treten."

    (36) "Ugine hat die Anwendung folgender Zuschläge ab 1. Februar 1994 angekündigt: 4,36 £ für die Sorte 430; 47,55 £ für die Sorte 304 und 74,03 £ für die Sorte 316. Acerinox hat erklärt, daß die Zuschläge ab 1. April 1994 (April, Sie haben richtig gelesen) angewendet würden. Es wird angenommen, daß sich Outokumpu dieser Position anschließt, eine Bestätigung liegt jedoch noch nicht vor. Thyssen soll am kommenden Montag eine Erklärung abgeben. Über Krupp haben wir noch keine Informationen. Ilva hat bekanntgegeben, daß ab Februar ein veränderter Grundpreis, jedoch nur für die Lagerhändler und nicht für die Endabnehmer, angewendet wird. ALZ hat noch keine endgültige Stellung bezogen."

    (37) Bei Outokumpu beschlagnahmtes Dokument.

    (38) Bei Outokumpu beschlagnahmtes Dokument.

    (39) Avesta-Erklärung.

    (40) "Wir werden uns auf allen Erzeugermärkten dem Verhalten des nationalen Herstellers, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des von diesem angemeldeten Legierungszuschlags, anschließen.

    Auf Märkten ohne nationalen Hersteller wird eins der Unternehmen als Modell dienen. Die betreffenden Märkte werden von Nigel Ward angegeben.

    Der Zuschlag gilt nicht außerhalb der 17 europäischen Märkte. Wir müssen sobald wie möglich angemessene Preiserhöhungen erzielen."

    (41) "Auf nationalen Märkten, auf denen ASAB nicht inländischer Hersteller oder auf Märkten ohne inländischen Hersteller Hauptlieferant war, richtete sich ASAB im allgemeinen, jedoch nicht immer nach dem inländischen Hersteller oder dem Hauptlieferanten. Dies ist auf dem Markt für nichtrostenden Stahl ein herkömmliches Verhalten. So gelten der deutsche Hersteller seit langem in Österreich, ALZ auf dem niederländischen Markt, die nordischen Hersteller in Dänemark und in Norwegen und der britische Hersteller in Irland als Hauptlieferanten."

    (42) "Deshalb wurde auf europäischer Ebene zur Berücksichtigung der seit September 1993 angestiegenen Legierungspreise die Wiedereinführung des Legierungszuschlagssystems beschlossen. Dieser Legierungszuschlag wird generell ab 1. Februar 1994 angewandt."

    (43) "Die einzige Lösung besteht deshalb darin, für alle Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl Legierungszuschläge anzuwenden und damit dem Verhalten aller anderen Hersteller zu folgen. Wie bei der Anwendung von Zuschlägen in der Vergangenheit wurde eine eindeutige Grundlage zur Ermittlung des Zuschlags festgelegt, um die Änderungen im Preis-Kosten-Verhältnis zu berücksichtigen."

    (44) Rechtssache 48/69, ICI/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 13. Juli 1972, Slg. 1972, 619.

    (45) Stellungnahme 1-61 des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1961, Slg. 1961, 505.

    (46) ABl. C 75 vom 29. 7. 1968, S. 3.

    (47) ALZ, Avesta, AST, Krupp, Thyssen.

    (48) ALZ, AST, Krupp, Thyssen.

    (49) ALZ, AST, Avesta, Krupp, Thyssen, Usinor Sacilor.

    (50) AST, Krupp, Thyssen.

    (51) Entscheidung 80/257/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1980 über ein Verfahren aufgrund von Artikel 65 des EGKS-Vertrags hinsichtlich des Systems der Preisbildung für Verkäufe von Walzstahlerzeugnissen ab Händlerlager auf dem deutschen Markt (ABl. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 28, Erwägungsgrund 25).

    (52) Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116 vom 6. 5. 1994, S. 1, Randnummer 249).

    (53) Vgl. Randnummern 23, 28 und 32.

    (54) Vgl. Randnummern 21, 27, 33 und 37.

    (55) ABl. C 207 vom 18. 7. 1996, S. 4.

    (56) "Wir haben keine Informationen erhalten."

    (57) Protokoll Krupp.

    (58) Protokoll Ugine.

    (59) "ALZ erinnert sich nicht, von anderen Herstellern von nichtrostendem Stahl zwischen dem 1. August 1993 und dem 1. Februar 1994 Informationen über die Änderung der Legierungszuschlag-Auslösewerte erhalten zu haben. ( . . ) Im weiteren Verlauf hat ALZ etwa um den 15. Januar den anderen Marktteilnehmern, d. h. seinen Kunden, Herstellern und Agenten, mitgeteilt, daß es die Anwendung eines Legierungszuschlags ab 1. Februar 1994 anzukündigen beabsichtigt."

    (60) "AST gibt jedoch an, davon gehört zu haben, die Kommission habe ein Dokument entdeckt, das AST anschließend Outokumpu übermittelt habe."

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